Tecko747 Geschrieben 16. Mai 2005 Melden Geschrieben 16. Mai 2005 Hallo zusammen! Ursprünglich habe ich für den 26.05 einen Daytripp mit der DBA von München nach Tempelhof und zurück gebucht. Heute kam eine E-Mail von der DBA dass die Tempelhof-Flüge an diesem Tag gestrichen wurden (Feiertag in Bayern). Ich wurde morgens auf die Verbindung MUC-TXL umgebucht. Da an diesem Abend jedoch auch keine keine Flüge mehr von TXL nach MUC gehen (letzter Rückflug an diesem Tag um 13.00 Uhr) wurde ich auf einem Flug am nächsten morgen gebucht. Nun meine Fragen: Wie großzügig ist die DBA bzw. welche Rechte stehen mir zu? Wenn die vorgeschlagene Verbindung akzeptiere (26.05 hin, 27.05 zurück), muss mir die DBA dann die Hotelübernachtung zahlen? Eigentlich habe ich die ganze Reise jedoch nur gebucht um einmal von Flughafen Tempelhof zu fliegen. Kann ich auch auf einen Flug mit einer anderen Airline z.B. Intersky ab FDH bestehen? Wie welchen Spielraum habe ich bei der DBA in solchen Fällen?
Marobo Geschrieben 16. Mai 2005 Melden Geschrieben 16. Mai 2005 Wann hast Du die Mitteilung bekommen? Heute erst? Wenn es weniger als 14 Tage vor Abflug war, hast Du rechtlich vermutlich bessere Karten. Und abhaengig von der rechtlichen Situation gehe ich davon aus, dass man Dich bei der dba kostenlos auf einen anderen Tag umbuchen wird, wenn sowohl der Hin- als auch der gebuchte Rueckflug nicht wie geplant stattfinden. Hoteluebernachtungen wird man Dir aber sicher nicht bezahlen. Allerdings kostet das Fragen danach natuerlich nichts... ;-)
Gast Badmax Geschrieben 16. Mai 2005 Melden Geschrieben 16. Mai 2005 Behaupte doch einfach dass du nicht anders kannst und du gefälligst mit der intersky befördert werden willst, den zug von fdh nach muc würdest du auch selbst zahlen :)
Tecko747 Geschrieben 16. Mai 2005 Autor Melden Geschrieben 16. Mai 2005 Wann hast Du die Mitteilung bekommen? Heute erst? Wenn es weniger als 14 Tage vor Abflug war, hast Du rechtlich vermutlich bessere Karten.;-) Ja die Änderung habe ich heute erhalten - also weniger als 14 Tage vor Abflug. Und abhaengig von der rechtlichen Situation gehe ich davon aus, dass man Dich bei der dba kostenlos auf einen anderen Tag umbuchen wird, wenn sowohl der Hin- als auch der gebuchte Rueckflug nicht wie geplant stattfinden. Hoteluebernachtungen wird man Dir aber sicher nicht bezahlen. Allerdings kostet das Fragen danach natuerlich nichts... ;-) Ich würde ja auch gerne an einem anderen Tag fliegen, aber DBA fliegt nur Werktags die Strecke MUC-THF. Deshalb habe ich genau an diesem Donnerstag gebucht (Bayern=Feiertag). Werktags kann ich aus beruflichen Gründen leider nicht fliegen. Lt. Amadeus fliegt aber die DBA an diesem Tag die Strecke trotzdem 2 mal täglich. Ich denke mal die Daten wurden noch nicht ganz aktualisiert.
Marobo Geschrieben 16. Mai 2005 Melden Geschrieben 16. Mai 2005 Rechtlich koennte das echt ein ganz interessanter Fall werden, wenn man Dich erst weniger als zwei Wochen vorher informiert hat und Dir offenbar noch nicht mal Ersatzfluege zum gleichen Flughafen anbieten konnte. Da duerften naemlich jetzt die neuen EU-Fluggastrechte greifen. Damit stuenden Dir dann wirklich Entschaedigungszahlungen und die Uebernahme der Hoteluebernachtung zu. Das ist naemlich nur dann nicht der Fall, wenn die Airline Dir mindestens zwei Wochen vorher die Streichung der Fluege mitteilt oder Dich ein bis zwei Wochen vorher informiert und Dir angemessene Ersatzfluege anbietet. Dazu heisst es in dem entsprechenden Flyer unter anderem: Nichtbeförderung undAnnullierung Wurde Ihnen die Beförderung verweigert oder Ihr Flug annulliert, muss Ihnen die befördernde Fluggesellschaft finanzielle Entschädigung und Hilfe anbieten. Vorausgesetzt Sie haben rechtzeitig eingecheckt, bestehen diese Rechte bei allen Flügen, Charterflügen inbegriffen, die • von einem Flughafen in der EU starten oder • von einem Flughafen außerhalb der EU starten mit Ziel innerhalb der EU und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden. Nichtbeförderung Übersteigt die Zahl der Passagiere die Zahl der verfügbaren Plätze, muss die Fluggesellschaft zunächst feststellen, ob Passagiere bereit sind, ihre Plätze gegen vereinbarte Entschädigungen aufzugeben. Dabei müssen Sie wählen können zwischen der Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort. Stellen Sie Ihren Platz nicht freiwillig zur Verfügung, muss Ihnen die Fluggesellschaft folgende Entschädigung leisten: • 250 EUR bei Flügen von 1 500 km oder weniger, • 400 EUR bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km, • 600 EUR bei Flügen über 3 500 km außerhalb der EU. Die Entschädigung kann nur die Hälfte betragen,wenn sich Ihre Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert. Die Fluggesellschaft muss Ihnen zusätzlich anbieten: • die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort und • Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation. Annullierung Wird Ihr Flug annulliert, muss Ihnen die befördernde Fluggesellschaft anbieten: • die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort und • Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation. Die Fluggesellschaft muss Ihnen außerdem die gleiche Höhe an Entschädigung wie für Nichtbeförderung gewähren, es sei denn, Sie wurden vorab rechtzeitig und ausreichend informiert. Über anderweitige Beförderung sollen Sie informiert werden. Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder – mit Ihrem schriftlichen Einverständnis – in Form von Reisegutscheinen innerhalb von 7 Tagen geleistet werden. Werden Ihnen diese Rechte vorenthalten, wenden Sie sich unverzüglich mit einer Beschwerde an die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Quelle: http://europa.eu.int/comm/transport/air/ri..._leaflet_de.pdf Irgendwo ist auch noch genauer ausgefuehrt, in welchem Zeitrahmen die Information ueber eine Flugstreichung erfolgen muss. Dort steht, dass einem keine Entschaedigung zusteht, wenn man mindestens 2 Wochen vorher informiert wurde. Sonst muessen die angebotenen Ersatzfluege in einem gewissen zeitlichem Hoechstabstand zum eigentlich gebuchten Flug stehen (ich glaube bis zu 2 Std. frueher und bis zu 4 Std. spaeter); sonst hat man Anspruch auf Entschaedigung. Egal ob Du Dich darauf berufen willst oder nicht - es staerkt auf jeden Fall Deine Verhandlungsposition. Kannst Du nicht an irgendeinem anderen Feiertag, der auf einen Werktag faellt, versuchen zu fliegen und Dich auf den Termin umbuchen lassen?
Tecko747 Geschrieben 16. Mai 2005 Autor Melden Geschrieben 16. Mai 2005 @ Marboro Erstmal herzlichen Dank fürs rauskramen der neuen Regelungen. Ob ich die Sache nun wirklich durchziehen werde ist die andere Frage, aber interessieren tut es mich natürlich schon was rein rechtlich die Fluggesellschaft leisten muss. Allerdings befürchte ich dass bei Umbuchung auf einen anderen Feiertag (z.b. 03.Oktober) auch wieder der Wochenendflugplan gilt und die Tempelhof-Flüge erneut ausfallen. Dies wurde sogar von der DBA-Hotline bestätigt. Ersatzflüge auf der Relation MUC-THF düften am 26.05 auch sehr schwierig werden. Das einzige was ich gefunden habe wäre die LH-Regio Verbindung THF-SCN-MUC. Abflugszeit in Berlin THF allerdings schon um 16:00 Uhr. Also weit vor der "2 Stunden früher Regelung". Interessant wäre hier auch zu wissen ob hier die Ankunfts- oder Abflugszeit der Ersatzbeförderung gilt. Alternativ hätte die DBA natürlich die Möglichkeit "Wir stecken dich ins Taxi und du fliegst mit LH von TXL nach München" Könnte wirklich ein sehr interessanter Fall werden. Mal schauen was morgen Abend die DBA-Hotline dazu sagt!
Marobo Geschrieben 16. Mai 2005 Melden Geschrieben 16. Mai 2005 Ich verstehe vor allem nicht ganz, dass der dba jetzt erst auffaellig, dass der 26.05. in MUC ein Feiertag ist. Allerdings ist es in BER wohl keiner, oder? Vielleicht wollte man deshalb eigentlich den gewoehnlichen Donnerstag-Flugplan fliegen und hat sich jetzt mangels Auslastung fuer das Gegenteil entschieden.
Phantom_der_Ope Geschrieben 16. Mai 2005 Melden Geschrieben 16. Mai 2005 Das einzige was ich gefunden habe wäre die LH-Regio Verbindung THF-SCN-MUC. Also ich würds machen ;) 2 Flüge statt einem, dazu noch mit Cirrus EMB 170 (THF-SCN) und Luxair ERJ 145 (SCN-MUC). Und natürlich nciht zuvergessen der unvergesliche Zwischenstopp auf meinem Heimatflughafen SCN, dem Mittelpunkt der deutschen Airlinewelt *g*
TobiBER Geschrieben 17. Mai 2005 Melden Geschrieben 17. Mai 2005 Ich verstehe vor allem nicht ganz, dass der dba jetzt erst auffaellig, dass der 26.05. in MUC ein Feiertag ist. Allerdings ist es in BER wohl keiner, oder? Vielleicht wollte man deshalb eigentlich den gewoehnlichen Donnerstag-Flugplan fliegen und hat sich jetzt mangels Auslastung fuer das Gegenteil entschieden. Nee, nur da unten *g* Zumal bei der BBF der Flug schon seit 3 Wochen als gestrichen drinne steht. Weiß nicht, warum bei der dba erst jetzt reagiert wird.
Tecko747 Geschrieben 17. Mai 2005 Autor Melden Geschrieben 17. Mai 2005 Die DBA-Hotline scheint wohl mit diesem Fall etwas überfragt zu sein. Nach zwei über 20-minütigen Telefongesprächen konnte man mir immer noch nicht weiterhelfen. Mal schauen wie die Geschichte weiter geht!
Tecko747 Geschrieben 19. Mai 2005 Autor Melden Geschrieben 19. Mai 2005 Bisher hatte ich ein sehr positives Bild von der DBA. Doch anscheinend möchte mich in diesem Fall die DBA wohl als Kunden verlieren. Meine E-Mail an die Airline bleibt seit 4 Tagen unbeantwortet. Auch nach einer erneuten Beschwerde bei der Kundenhotline wurde ich - nach 30!!! Minuten in der Warteschleife - auf den E-Mail-Kontakt abgewimmelt. Eigentlich hätte ich so einen Service eher von Ryanair und Easyjet als von der DBA erwartet. Das ist nichts - liebe DBA!
Marobo Geschrieben 19. Mai 2005 Melden Geschrieben 19. Mai 2005 Interessant. 30 Minuten Warteschleife sind natürlich eine Zumutung! Und wenn einem dann noch nicht einmal geholfen wird, ist das ein Armutszeugnis. Servicewüste Deutschland. Aber auch Germanwings hält es über Wochen nicht für nötig, auf Mails zu antworten. Und bei telefonischer Nachfrage wird man gebeten, doch eine E-Mail zu schreiben. Super, Germanwings! Da passt sich die dba also nur negativen Beispielen an - leider :-(
Tecko747 Geschrieben 20. Mai 2005 Autor Melden Geschrieben 20. Mai 2005 Ich denke die DBA legt es wirklich darauf an und meldet sich nicht mehr - in der Hoffung dass man sich mit den Flugzeiten zufrieden gibt, die Hotelübernachtung selber zahlt oder den Flug storiniert. Ein großer Teil der Passagiere nimmt das hin und zieht wegen so einer kleinen Summe nicht vor Gericht. Gottseidank sitzen Sie nicht irgendwo in Irland sondern bei mir direkt vor der Tür!
Marobo Geschrieben 20. Mai 2005 Melden Geschrieben 20. Mai 2005 Dieses "Aussitzen" kenne ich leider von vielen dt. Firmen. Rechtlich tun sie sich damit sicherlich keinen Gefallen, aber die meisten Kunden werden wohl wirklich die Sache auf sich beruhen lassen. Und dann geht die Rechnung letztlich doch auf.
debonair Geschrieben 20. Mai 2005 Melden Geschrieben 20. Mai 2005 Hi, im moment häuft sich der ärger um dba! ein sehr interessanter post auch dazu inm einem anderen forum, den ich euch nicht vorenthalten möchte: http://holidaycheck.de/forum/view.php?site...;key=1114773802
Manuel Geschrieben 20. Mai 2005 Melden Geschrieben 20. Mai 2005 @tecko747: Hast Du denn von der dba zwingend einen Rückflug ex Tempelhof verlangt? Hier übrigens mal aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der dba: 11.3. Wenn wir · einen Flug streichen, · einen Flug durchführen, der zeitlich wesentlich vom Flugplan abweicht oder · nicht Ihren Zwischenlandungs- oder Bestimmungsort anfliegen können Sie eine der zwei nachfolgend genannten Abhilfemöglichkeiten wählen: · Abhilfemöglichkeit 1: Wir werden Sie so schnell wie möglich mit einem anderen von uns durchgeführten planmäßigen Flug, auf dem noch ein Platz verfügbar ist, befördern. In diesem Fall werden wir Ihnen keine zusätzlichen Kosten berechnen und gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer Ihres Tickets verlängern. Sie können gegebenenfalls auch Ihren Rückflug kostenlos umbuchen, wenn dieser am selben Tag oder innerhalb der nächsten beiden Tagen geplant war. · Abhilfemöglichkeit 2: Wir werden Ihnen eine Flugpreisrückerstattung gemäß Artikel 12 geben. Wir erstatten ggf. auch Ihren Rückflug, wenn dieser am selben Tag oder innerhalb der nächsten beiden Tagen geplant war. Die vorgenannten zwei Abhilfemöglichkeiten sind die einzigen, die Ihnen zur Verfügung stehen und dies auch nur dann, wenn wir die Nichtdurchführung des Fluges zu vertreten haben. Wir haben Ihnen gegenüber keine weiteren Verpflichtungen, außer denjenigen, die sich aus dem Abkommen ergeben. [...] 11.4.2. Annullierung des Fluges Im Falle einer Annullierung des Fluges können Sie zwischen den folgenden Optionen wählen: a) - Erstattung des Flugpreises. Dies gilt nicht nur für die von Ihnen noch nicht zurückgelegten Reiseabschnitte, sondern auch für die von Ihnen bereits zurückgelegten Reiseabschnitte insofern der entsprechende Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan nun zwecklos geworden ist. Gegebenenfalls können Sie zusätzlich - einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen, B) anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel unter mit ihrem ursprünglichen Flug vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder c) anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel unter mit ihrem ursprünglichen Flug vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren, von Ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt. Bitte beachten Sie, dass wir Ihrem gewünschten Flugtermin nur insoweit nachkommen können, als dass wir zu dem fraglichen Zeitpunkt über ausreichend verfügbare Plätze verfügen. d) Außerdem werden wir Ihnen gegenüber folgende Leistungen erbringen: - Sie erhalten, je nach Ihrer Wartezeit, Mahlzeiten und Erfrischungen. - Sie haben die Möglichkeit kostenfrei zwei Telefonate zu führen oder zwei Telexe, Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Haben Sie sich für eine anderweitige Beförderung entschieden und liegt die Abflugzeit dieses neuen Fluges nach vernünftigem Ermessen erst am nächsten Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges, so werden wir außerdem - für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen, falls Sie übernachten müssen oder ein zusätzlicher, von Ihnen nicht geplanter Aufenthalt notwendig ist, - für Ihren Transport zu Ihrer Unterkunft sorgen. e) Zusätzlich erhalten Sie von uns Ausgleichszahlungen. Diese bestimmen sich wie folgt: - 250 EUR, falls Ihr Flug über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger ging; - 400 EUR, falls sich bei Ihrem Flug Abflug- und Ankunftsflughafen auf dem Gebiet der EU befanden und über eine Entfernung von über 1.500 km ging. - 400 EUR, falls Ihr Flug über eine Entfernung von mehr als 1.500 km aber weniger als 3.500 km ging. - 600 EUR, falls Sie einen Flug gebucht hatten, der nicht zu den bereits oben genannten gehört. Wir sind gesetzlich berechtigt, diese Ausgleichszahlungen um 50 % zu kürzen, falls Sie eine anderweitige Beförderungsleistung zu Ihrem geplanten Endziel mit einem Alternativflug in Anspruch nehmen dessen Ankunftszeit - bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger nicht mehr als zwei Stunden oder - bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km nicht später als drei Stunden oder - bei allen sonstigen Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. Ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung durch uns besteht nicht, falls - wir Sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet haben, oder - wir Sie in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Annullierung unterrichtet haben und Sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung von uns erhalten, dass es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel höchstens vier Stunden nach Ihrer planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder - wir Sie weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit von der Annullierung unterrichtet haben und Sie von uns ein Angebot zur anderweitigen Beförderung von uns erhalten, dass es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach Ihrer planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung durch uns besteht außerdem nicht, falls die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch nicht dann hätten vermeiden lassen, wenn wir alle zumutbaren dahingehenden Maßnahmen ergriffen hätten. Was mag jetzt eigentlich der Unterschied zwischen gestrichen und annuliert sein?
Tecko747 Geschrieben 20. Mai 2005 Autor Melden Geschrieben 20. Mai 2005 Vielen Dank für euere rege Mithilfe! wie in dem von "debonair" geposteten Link habe ich mich nun auch direkt an einen Ticketschalter direkt am Flughafen (MUC) gewendet. Nach 5 Sekunden Wartezeit hatte ich nun eine kompetente Ansprechpartnerin an der Leitung. Nach einigem hin- und her bot sie mir wieder eine Stornierung mit Rückerstattung oder eben eine Umbuchung an. ERST als ich ich mich auf die Gesetzestexte bezog merkte sie langsam das der Herr sich ja auch ein bißchen auskennt. Schließlich versprach Sie mir die 250 €"Ausgleichsanspruch" auf meinem Konto gutzuschreiben. Wiedermal ein guter Beweis dafür, dass man manchmal nicht so schnell locker lassen sollte. Allerdings die Hotelunterbringung möchte die DBA nicht übernehmen. Mal unabhänig von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der DBA habe ich die Gesetzestexte so verstanden, dass die Airline auch unabhängig von dem "Ausgleichsanspruch" auf die "Betreuungsleistungen" (=Hotel) übernehmen muss. Was meint Ihr?
Marobo Geschrieben 20. Mai 2005 Melden Geschrieben 20. Mai 2005 So wie ich es sehe, kannst Du Dich bei der Hotelübernachtung doch sogar auf die Geschäftsbedingungen der DBA beziehen: Haben Sie sich für eine anderweitige Beförderung entschieden und liegt die Abflugzeit dieses neuen Fluges nach vernünftigem Ermessen erst am nächsten Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges, so werden wir außerdem - für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen, falls Sie übernachten müssen oder ein zusätzlicher, von Ihnen nicht geplanter Aufenthalt notwendig ist, - für Ihren Transport zu Ihrer Unterkunft sorgen. Schließlich hat man Dir einen Flug erst am nächsten Morgen angeboten. Den Unterschied zwischen einem gestrichenen Flug und einem annullierten Flug kennt wahrscheinlich nicht mal die DBA selbst ;-) Ich schätze, dass die eine Passage schon lange in den AGB enthalten ist und die andere kürzlich hinzugefügt wurde, um die neuen EU-Richtlinien umzusetzen. Dabei hat man wohl übersehen, den anderen Teil zu entfernen. Oder was meint Ihr?
Panzi Geschrieben 7. Juni 2005 Melden Geschrieben 7. Juni 2005 Hi, wenn ich mir folgende Textzeile durchlese, "- für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen, falls Sie übernachten müssen oder ein zusätzlicher" fällt mir dabei auf, dass nirgends steht, dass das Hotelzimmer auch bezahlt wird. lg Panzi
Tecko747 Geschrieben 7. Juni 2005 Autor Melden Geschrieben 7. Juni 2005 fällt mir dabei auf, dass nirgends steht, dass das Hotelzimmer auch bezahlt wird. Das ist mir noch garnicht aufgefallen. Mich wundert es fast, dass sich die DBA noch nicht darauf bezogen hat :-) Naja, wie die Geschichte weiterging findest du hier: http://www.airliners.de/community/forum/vi...asc&start=0
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