JohannesB Geschrieben 26. November 2006 Melden Geschrieben 26. November 2006 Erst mal danke für Eure "allgemeinen Informationen", das ist die beste Zusammenstellung, die ich im Netz zu diesem Thema gesehen habe. Unser Fall: wie vermutlich tausende andere Flugreisende bekamen wir letzten Monat von Ryanair die Nachricht, dass unser Flug Marrakech-HHN storniert worden ist. Gerade mal 2 Tage vor unserem Abflug Jerez (Südspanien) war das durchaus bitter, weil wir uns seid Monaten auf die Reise freuten. Hintergrund war, dass Marokko und die EU ein "Open-Sky"-Abkommen nicht fristgerecht unterzeichneten. Nachdem ja bekanntlich versaute Urlaubsfreude vor Gericht schwer einklagbar ist, beschränkten wir uns auf die Erstattung unserer Flugkosten. Doch da wollte Ryanair wenig wissen von der Erstattung unseres Hinfluges, den wir doch hätten antreten können. Mal von den AGBs abgesehen: eine Airline, die einen Rückflug storniert und auf Zahlung des Hinflugs besteht, unterschreitet ja wohl in Sachen Kulanz die 0-Punkte-Grenze um Längen. In der Sicherheit, dass Ryanair in Sachen Kulanz gar nichts machen würde, stöberte ich weiter ich den AGBs, und siehe da, auch Ryanair muss sich an die " Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Rates " halten. Und da steht eindeutig bei Flugstornierung: "Erstattung der Flugscheinkosten ... für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist..." Darüber hinaus schreibt die Verordnung eine Ausgleichszahlung vor, wenn die Stornierung später als 14 Tage vor dem Flug erfolgte und das unternehmen nicht nachweisen kann, "...dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären." Das wären bei unserem Flug Marrakech-Hahn immerhin 400 Euro pro Person. Und nun kommen die Fragen ans Forum: - Kann Ryanair ernsthaft von "außergewöhnlichen Umständen" reden, wenn Sie seit einem halben Jahr Flüge verkaufen, für die sie noch gar keine rechtliche Grundlage haben? - Kann man Ryanair in Deutschland verklagen oder können die auf Dublin bestehen? (d.h. man müsste einen Rechtsanwalt finden und zahlen, der nach Dublin fliegt - wenig realistisch) - gibt es positive Erfahrungen mit dem Beschwerdeweg über das Luftfahrtbundesamt (siehe allg. Infos)?
joBER Geschrieben 26. November 2006 Melden Geschrieben 26. November 2006 >>>>- gibt es positive Erfahrungen mit dem Beschwerdeweg über das Luftfahrtbundesamt (siehe allg. Infos)? Das bringt nur bei deutschen Airlines was, so ist jedenfalls meine Erfahrung. Wenn du dich beim LBA über FR beschwerst, dann leiten die Jungs das in Braunschweig nur an die entsprechende Aufsichtsbehörde in Irland weiter.
DAP Geschrieben 26. November 2006 Melden Geschrieben 26. November 2006 Du kannst Ryanair vor dem AG Simmern verklagen und die Klage am Flughafen Lautzenhausen zustellen lassen, R-air unterhält (unterhielt?) dort wohl einen Ticketschalter. Der Anwalt Deines Vertrauens kann Dir Näheres dazu sagen...
JohannesB Geschrieben 26. November 2006 Autor Melden Geschrieben 26. November 2006 Danke für den Tip. Der Anwalt meines Vertrauens ist nur dummerweise in Fürth und hat nicht so richtig Lust auf ein Verfahren in Simmern. Kennt jemand einen Anwalt vor Ort, am besten mit Erfahrung in ähnlichen Prozessen?
Gast Geschrieben 26. November 2006 Melden Geschrieben 26. November 2006 Danke für den Tip. Der Anwalt meines Vertrauens ist nur dummerweise in Fürth und hat nicht so richtig Lust auf ein Verfahren in Simmern. Kennt jemand einen Anwalt vor Ort, am besten mit Erfahrung in ähnlichen Prozessen? Ich würde mir dringend einen Fachmann suchen, der sich damit auskennt, ganz egal, wo der wohnt. Jemand, der sonst allgemeine Fälle bearbeitet, wird möglicherweise weniger Wissen auf diesem Gebiet haben als manche hier in diesem Forum. Ich würde es übrigens nur mit Rechtsschutz machen und dann definitiv und sehr optimistisch.
DAP Geschrieben 27. November 2006 Melden Geschrieben 27. November 2006 ...Anwalt...hat nicht so richtig Lust auf ein Verfahren... Verständlich, bei den low-cost-Streitwerten verdient der ja nichts dran, sondern buttert auch noch zu. Übrigens hat der Fall m.E. einiges an Auseinandersetzungspotential, wie Ole gesagt hat also entweder Kostenrisiko über mehrere Instanzen abschätzen und in Kauf nehmen oder Versicherung in der Rückhand.
aaspere Geschrieben 27. November 2006 Melden Geschrieben 27. November 2006 Du kannst am zuständigen Amtsgericht Deines Wohnortes Klage erheben.
EHAM Geschrieben 27. November 2006 Melden Geschrieben 27. November 2006 Kann mich aaspere anschliessen, das einfachste und billigste ist wenn du selbst eine Klgeschrift formulierst und zu deinem AG schickst. Schildere dort die Umstaende und was du fuer Entschaedigung forderst. Alles was im Einklang mit EU Gesetzen steht bekommst du garantiert zugesprochen. In Sachen Schadensersatz bist du allerdings auf dem falschen Dampfer. Ryanair haette nicht vorhersehen koennen, das dieses OpenSky Agreement nicht rechtzeitig unterzeichnet wird. Ist von daher wohl hoehere Gewalt. Allerdings werden die garantiert dazu verdonnert den Flugpreis zurueck zu erstatten. Ich glaube auch nicht, dass die wegen 200 EUR in Berufung (naechste Instanz Oberlandesgericht) gehen.
touchdown99 Geschrieben 27. November 2006 Melden Geschrieben 27. November 2006 - zuständig ist das Amtsgericht am Sitz/der gewerblichen Niederlassung des Beklagten oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die geschuldete Leistung hätte erbracht werden müssen ("Erfüllungsort"), nicht jedes beliebige Amtsgericht. - maßgeblich ist, ob in einem Schalter am Airport eine für die Zustellung einer Klage notwendige inländische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft gesehen werden kann. Das hat das AG Simmern für Ryanair in Hahn und das AG Dortmund für Easyjet in Dortmund bereits bejaht. - nächste Instanz nach dem Amtsgericht ist das Landgericht, und auch nur, wenn die Berufungssumme erreicht wird. - die EU-VO ist keine abschließende Regelung, sondern stellt europaweit nur einheitliche Mindesstandards sicher. Zunächst und vorrangig ist der jeweilige Transportvertrag von den Grundsätzen des anwendbaren nationalen Rechts bestimmt. - wenn Ryanair Leistungen verspricht, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, hat dies sicherlich nichts mit höherer Gewalt zu tun. Höhere Gewalt ist ein "von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt des Betroffenen nicht verhindert werden kann" (Beispiel: Naturkatastrophe). Der Verkauf von Flugtickets, obwohl Verkehrsrechte noch nicht sichergestellt sind, fällt schwerlich unter "höhere Gewalt", denn Ryanair hätte solange warten können (und müssen), bis man die Verkehrsrechte besaß, um die versprochene Leistung auch erfüllen zu können (ob in den AGB ein Vorbehalt im Sinne eines einseitigen Rücktrittsrechts bei Nichtvorliegen der Verkehrsrechte gemacht wurde, entzieht sich meiner Kenntnis). Mehr dazu mit Blick auf den konkreten Fall kann - und darf nach dem Rechtsberatungsgesetz - nur ein Rechtsanwalt sagen.
VBA 1031 Geschrieben 27. November 2006 Melden Geschrieben 27. November 2006 Wenn ich den User Johannes richtig verstanden habe, hat Ryanair doch den Flugpreis für die Strecke Marrakesch - Hahn erstattet. So wie ich den User Johannes verstanden habe, hätte er gerne auch den Flugpreis für die Strecke Hahn - Jerez von FR erstattet. Von einem gebuchten Hinflug Hahn - Marrokko kann ich in dem Posting nicht erkennen. Da FR nicht wissen kann, dass der Flug Hahn - Jerez in direktem Zusammenhang mit dem Flug Marrakesch - Hahn steht und die Flüge beide einzeln gebucht werden (müssen), ist es für mich nachvollziehbar, dass FR den Flugpreis für die Strecke Hahn - Jerez nicht erstattet. Das es schön wäre, wenn FR aus Kulanzgründen áuch den Flugpreis für die Strecke nach Südspanien erstatten würde, sehe ich auch so; einen Rechtsanspruch auf eine Erstattung ist mir aus dem geschilderten Sachverhalt allerdings nicht ersichtlich. Auch wenn ich das Verhalten von FR nicht immer gutheiße, so sehe ich im geschilderten Fall keine wirkliche Chance auf einen erfolgreichen Rechtsstreit, da sich FR offensichtlich dem Grunde nach korrekt verhalten hat. Bitte korrigiert mich, wenn ich im Ursprungsposting vom User Johannes etwas missverstanden haben sollte und er nicht einzeln jeweils einen Flug Hahn - Jerez und Marrakesch - Hahn gebucht haben sollte.
touchdown99 Geschrieben 27. November 2006 Melden Geschrieben 27. November 2006 Ja, sehe ich ähnlich. Dürfte ein Denkfehler seitens des Users vorliegen. Zwei Einzelflüge werden nicht zu einem Hin- und Rückflug, weil ich sie mir selbst reisetechnisch zusammenlege. Ryanair ermöglich auf der Website ja gerade nicht die Buchung von Gabelflügen unter einer Buchungsnummer. Dass die Durchführung des Rückflugs Motiv für die separate Buchung des Hinflugs ist, braucht Ryanair zunächst mal nicht zu interessieren (ich kann auch nicht den gekauften Ring (Geschäft 1) umtauschen, wenn meine Freundin den Heiratsantrag (Geschäft 2, das Motiv für Geschäft 1 war) ablehnt - warum sollte das den Juwelier interessieren müssen ?). Dass Ein anderes Thema wäre der Antritt eines planmäßig durchgeführten "Hinfluges" und die Buchung eines Alternativtransports für den gestrichenen Rückflug auf Kosten der Airline, die den Rückflug einfach streicht.
touchdown99 Geschrieben 27. November 2006 Melden Geschrieben 27. November 2006 Selbst wenn das so ist, müsste doch das hier zutreffen: "Erstattung der Flugscheinkosten ... für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist..." Nein, wohl nicht. Es bezieht sich auf den Flugschein im Sinne von Art 2 lit. f. Vorausgesetzt ist eine Reise auf einem Flugschein. Hier geht es um zwei Reisen auf zwei Flugscheinen.
JohannesB Geschrieben 27. November 2006 Autor Melden Geschrieben 27. November 2006 Ihr habt mich schon richtig verstanden, 2 (unfreiwillig ) getrennt gebuchte Flüge. Sofort am Tage der Stornierung des Marokko-Rückflugs habe ich jedoch Ryanair von der Zusammengehörigkeit dieser Flüge per Fax informiert. Das heißt, die wussten, dass "der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist". Dieses Argument zählt ja jedoch nur wieder juristisch, wenn die Sache mit dem nicht unterzeichneten "Open-Sky-" Abkommen keine höhere Gewalt ist, was ja auch bei einem Posting angezweifelt wird. Gibt´s denn dazu andere Meinungen, vielleicht sogar schon gerichtlich erstrittene? zu dem posting von touchdown99: "ich kann auch nicht den gekauften Ring (Geschäft 1) umtauschen, wenn meine Freundin den Heiratsantrag (Geschäft 2, das Motiv für Geschäft 1 war) ablehnt - warum sollte das den Juwelier interessieren müssen ?" muss ich aber schon hinzufügen, dass das zumindest absurd wird, wenn die Freundin vorher in die Heirat eingewilligt hat und obendrein Besitzerin des Juweliergeschäftes ist. Mag sein, dass sie dann immer noch juristisch auf den Kauf bestehen kann, aber man möchte doch dann eigentlich nichts mehr mit ihr zu tun haben, oder?
seb Geschrieben 27. November 2006 Melden Geschrieben 27. November 2006 Ihr habt mich schon richtig verstanden, 2 (unfreiwillig ) getrennt gebuchte Flüge. Sofort am Tage der Stornierung des Marokko-Rückflugs habe ich jedoch Ryanair von der Zusammengehörigkeit dieser Flüge per Fax informiert. Das heißt, die wussten, dass "der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist". Auch ein Fax ändert nichts daran, dass Du zwei getrennte Buchungen gemacht hast, die keinerlei rechtlichen Zusammenhang besitzen.
touchdown99 Geschrieben 27. November 2006 Melden Geschrieben 27. November 2006 Mein Beispiel diente lediglich der Verdeutlichung, dass das Motiv zum Abschluss des Vertrages 1, nämlich die erhoffte Durchführung des Vertrages 2, den Vertragspartner des Vertrages 1 nicht zu interessieren braucht. Wenn ich das sicherstellen möchte, muss ich die Verträge rechtlich miteinander verknüpfen, etwa durch eine auflösende Bedingung bei Vertragsschluss. Dass der Vertragspartner beider Verträge derselbe ist, ändert hieran nichts. Das heißt, die wussten, dass "der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist". Nein. Die entsprechende Vorschrift bezieht sich nach meinem Verständnis aufgrund der in Art 2 lit f. enthaltenen Definition auf einzelne Segmente einer mehrteiligen Flugreise, die auf einen Flugschein gebucht ist. Hier liegen zwei Flugscheine mit jeweils einem Flug vor.
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