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airliners.de

andere Airline als gebucht


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Geschrieben

Wie ist es mit meinen Rechten wenn eine andere Airline fliegt als ich gebucht habe?

 

Bei einer Pauschalreise (so habe ich im Reisebüro erfahren) würde ich nur einen Transport buchen und hätte diesbezüglich keinerlei Rechte. Es sei denn, man würde mir eine bestimmte Airline schriftlich zusichern, was man aber nicht mache.

 

Was aber nun, wenn ich LTU, AB, 4U, HLX und Co. buche, am Flughafen steht aber eine mir völlig unbekannte Gesellschaft?

Habe ich dann das Recht zum Reiserücktritt (gut, ist sehr theoretisch) oder auf die ursprünglich gebuchte, bzw. eine mir seriös erscheinende Airline gebucht zu werden?

Geschrieben

Interessant finde ich aber folgenden Passus aus den Neckermann-AGB:

 

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

 

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EU 2111/05) verpflichtet uns, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

Sobald wir wissen, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie darüber informieren.

Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir Sie über den Wechsel informieren. Wir werden unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet werden.

Geschrieben

Wobei da auch nicht eindeutig klar ist, ob sich das nur auf Fälle bezieht, wo sich die Gesellschaft komplett ändert (inkl. Flugnummer etc.) oder auch auf Fälle wo Gesellschaft X "im Auftrag" der Gesellschaft Y die Leistung erbringt.

 

Im letzteren Fall gibt es (nach meinem Verständnis) keinerlei Rechte für den Kunden.

Geschrieben
Wobei da auch nicht eindeutig klar ist, ob sich das nur auf Fälle bezieht, wo sich die Gesellschaft komplett ändert (inkl. Flugnummer etc.) oder auch auf Fälle wo Gesellschaft X "im Auftrag" der Gesellschaft Y die Leistung erbringt.

 

Im letzteren Fall gibt es (nach meinem Verständnis) keinerlei Rechte für den Kunden.

 

Ich sehe das anders. Wenn z.Bsp. die Austauschgesellschaft schlechteren "Komfort", wie Sitzabstaende und Verpflegung bietet, sich durch ein anderes Fluggeraet bzw. Zwischenlandung die Flugzeit drastisch verlaengert etc. sehe ich schon einen (finanziellen) Ausgleichsbedarf.

Geschrieben
Wobei da auch nicht eindeutig klar ist, ob sich das nur auf Fälle bezieht, wo sich die Gesellschaft komplett ändert (inkl. Flugnummer etc.) oder auch auf Fälle wo Gesellschaft X "im Auftrag" der Gesellschaft Y die Leistung erbringt.

 

Im letzteren Fall gibt es (nach meinem Verständnis) keinerlei Rechte für den Kunden.

 

Ich sehe das anders. Wenn z.Bsp. die Austauschgesellschaft schlechteren "Komfort", wie Sitzabstaende und Verpflegung bietet, sich durch ein anderes Fluggeraet bzw. Zwischenlandung die Flugzeit drastisch verlaengert etc. sehe ich schon einen (finanziellen) Ausgleichsbedarf.

 

Das sehen Gerichte anders als Du... Bei diesem Urteil war Onur Air statt Aero Flight kein Grund zum Rücktritt oder Preisminderung.

 

http://magazine.web.de/de/themen/reise/ser...ht/2951406.html

Geschrieben

renomiert kann fast jede Airline sein...

In den Katalogen steht immer Condor, LTU, HLF oder vergleichbar.

Warum schreiben die wohl nicht Atlas, Onur, Sun oder vergleichbar?

Früher gab Neckermann gar keine Airline an, warum haben die das wohl geändert.

Wenn auf dem Hof nun Air-Africa-never-come-back mit B727 steht, dann wäre das ein Reisemangel.

Geschrieben

Man muss differenzieren zwischen der Flugbeförderung im Rahmen eines Reisevertrags ("Pauschalreise") und eines Transportvertrags ("reine Flugbuchung"). Das eine geht nach Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB), das andere nach Werkvertragsrecht (§§ 631ff. BGB). Beide Vertragstypen sehen aber grds. Minderungsrechte vor.

 

Im Rahmen eines Reisevertrages gibt es je nach den Umständen zwischen 0 und 25% Minderung auf den auf die Luftbeförderung entfallenden Teilbetrag. Es kommt immer auf den Einzelfall an, u.a. wie geworben worden ist, wer Ersatzcarrier war usw.

Geschrieben
Das sehen Gerichte anders als Du... Bei diesem Urteil war Onur Air statt Aero Flight kein Grund zum Rücktritt oder Preisminderung.

 

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise - Voraussetzung für die Kündigung eines Reisevertrages - sei im verhandelten Fall nicht zu erkennen gewesen, so das Gericht: Ein Flug mit Onur Air, der größten türkischen Fluggesellschaft, sei im Vergleich mit der ursprünglich angekündigten Aero Flight nicht als minderwertig zu betrachten.

 

Ich meinte aber explizit "Minderwertigkeit", wenn ich also LH buchen wuerde und 4U (neue Livery) fliegen muesste (inklusive 4U-Service).

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