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airliners.de

Welche Infos teilt Reisevermittler Fluggesellschaften bei Buchung mit?


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Geschrieben

Mal wieder eine Frage mit einem juristischen Hintergrund, die ich gerne mal für mich abschließend geklärt hätte.

 

Fall: Fluggast bucht über Internetportal wie z.B. Lastminute.com einen Flug.

 

Flug wird Wochen vor geplanter Durchführung annulliert, dieses (vielleicht) auch dem Reisevermittler mitgeteilt, der die Info aber nicht an seinen Kunden weitergibt.

 

Die EU-Verordnung ist relativ eindeutig: Das Luftfahrtunternehmen hat den Fluggast zu informieren, wofür es die Beweislast trägt.

 

Dennoch: Welche Infos gibt der Reisevermittler an die Fluggesellschaft weiter. Definitiv den vollständigen Namen. Aber was ist mit Adresse, ggf. Telefonnummer und vor allem Email?

 

Danke!

Geschrieben
Mal wieder eine Frage mit einem juristischen Hintergrund, die ich gerne mal für mich abschließend geklärt hätte.

 

Fall: Fluggast bucht über Internetportal wie z.B. Lastminute.com einen Flug.

 

Flug wird Wochen vor geplanter Durchführung annulliert, dieses (vielleicht) auch dem Reisevermittler mitgeteilt, der die Info aber nicht an seinen Kunden weitergibt.

 

Die EU-Verordnung ist relativ eindeutig: Das Luftfahrtunternehmen hat den Fluggast zu informieren, wofür es die Beweislast trägt.

 

Dennoch: Welche Infos gibt der Reisevermittler an die Fluggesellschaft weiter. Definitiv den vollständigen Namen. Aber was ist mit Adresse, ggf. Telefonnummer und vor allem Email?

 

Danke!

 

Kommt darauf an. Bei lastminute weiß ich, dass definitiv nur die Adresse von lastminute.com über die IATA-Agentur gezogen wird. Sprich in dem Falle muss der Reisemittler sich mit dem Kunden in Verbindung setzen, da hier nur dieser informiert wird.

Wenn wir als Reisebüro (= Reisemittler) Flüge über Start/Amadeus buchen, geben wir bspw. auch nur den Namen ein. Die Airline würde uns etwaige Änderungen auf die Qeue schicken. Wir müssen uns dann mit dem Kunden in Verbindung setzen.

 

ABER: Der Kunde kann bei den meisten Airlines mittels Buchungscode und Namen seine persönlichen Daten auf der Homepage nachtragen - und würde dann auch über Änderungen informiert werden.

Geschrieben

Das war schon einmal sehr aufschlussreich für mich. Danke!

 

Nachfrage: Was du beschreibst, ist ja offensichtlich die Praxis. Aber wie löst ihr denn die juristischen Schwierigkeiten, wenn es zu Störungen kommt?

 

Ich will auf das Folgende hinaus: Die EU-Verordnung verpflichtet ausführende Luftfahrtunternehmen, ihre Fluggäste über Annullierungen rechtzeitig zu informieren, möchten sie die Ausgleichszahlung vermeiden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Airline.

 

Wenn nun eine Airline lediglich EUCH informiert, IHR aber nicht den Fluggast, steht die Airline aus meiner Sicht in der Pflicht, die Ausgleichszahlung zu leisten, da im Ergebnis der Fluggast ja nicht informiert wurde. Die Airline dürfte dann euch in Regress nehmen.

 

Oder wo ist da der Denkfehler?

 

 

Geschrieben

Der Reiseteilnehmer ist in dem Falle das Reisebüro. Die Airline hat ja nur den Namen des Fluggastes und sieht wo die Buchung herkommt - mehr nicht.

 

Dann wird die Buchung mit den Änderungen auf die Queue des jeweiliegen RB's geschickt und damit hat die Airline ihre Pflicht getan.

 

Alle anderen Ansprüche musst du dann gegen das RB richten.

Geschrieben

Das macht aber keinen Sinn, schon weil der Ausgleichsanspruch ausschließlich von der Airline zu leisten ist. Heißt: Mir als Fluggast ist ein Ausgleichsanspruch zu leisten, da ich nicht informiert wurde. Aber den kann ich nur gegenüber er Airline durchsetzen.

 

Außerdem WEISS das Luftfahrtunternehmen ja, wer der Fluggast ist, dessen Namen er ja hat. Er kennt nur seine Anschrift nicht. Warum eigentlich nicht?

 

Vertragsrechtlicher Ansatz: Der Reisemittler vermittelt den Vertrag zwischen Fluggast und Airline. Damit ist seine eigentliche Aufgabe erfüllt.

 

Mir scheint, dass hier noch einiges ungeklärt ist...

Geschrieben
Das macht aber keinen Sinn, schon weil der Ausgleichsanspruch ausschließlich von der Airline zu leisten ist. Heißt: Mir als Fluggast ist ein Ausgleichsanspruch zu leisten, da ich nicht informiert wurde. Aber den kann ich nur gegenüber er Airline durchsetzen.

 

Außerdem WEISS das Luftfahrtunternehmen ja, wer der Fluggast ist, dessen Namen er ja hat. Er kennt nur seine Anschrift nicht. Warum eigentlich nicht?

 

Vertragsrechtlicher Ansatz: Der Reisemittler vermittelt den Vertrag zwischen Fluggast und Airline. Damit ist seine eigentliche Aufgabe erfüllt.

 

Mir scheint, dass hier noch einiges ungeklärt ist...

 

So ist aber die gängige Praxis. Wenn das IATA-Reisebüro (bzw. der Reisemittler mit IATA-Lizenz, wie z.B. lastminute.com) den Kunden nicht informiert, kann der Kunde etwaige Ansprüche gegenüber das RB richten. Die Airline hat damit ihre Infromationspflicht getan. Wenn ein IATA-Agent den Kunden darüberhinaus nicht über Änderrungen informiert, so kann dieser die IATA-Lizenz verlieren.

 

Bei uns wird das so gehandhabt, dass wir die Änderungen solange in der Qeue lassen, bis wir den Kunden informiert haben. So läuft die Änderung jeden Tag auf und kann eigentlich nicht untergehen. Ferner kann die Airline nachweisen, das und wann der IATA-Agent die Mitteilung gelesen und ggf. bearbeitet hat.

 

Das die Airline nicht mehr als deinen Namen bekommt ist auch gängige Praxis. Grund: So kann die Airline nicht direkt mit dir in Kontakt treten bzw. Flug/Reiseangebote an dich richten. Dient eigentlich dem Schutze des Reisebüros.

 

Der "Vertragsrechtlicher ansatz" ist aber falsch. Der Reisemittler übernimmt ja die Informationsvermittlung an Dich. Wenn er dieser nicht nachkommt, ist er für sämtliche Ausgleichszahlungen/Entschädigungsleitungen verantwortlich.

Will er diesem nicht nachkommen, würde ich mich an die IATA wenden. Da gibts m.W. eine Beschwerdestelle. Die können wie gesagt auch genau einsehen wann welche Info beim IATA-Agenten aufgelaufen ist, wann er diese gelesen, bestätigt bzw. bearbeitet hat.

Geschrieben

Habe den Fall gerade noch mal anhand der Rechtsprechung des BGH, soweit einschlägig, abgeklopft. Es verhält sich wie folgt:

 

Der Kunde, der über ein Reispebüro/portal einen Flug bucht, schließt einen Vermittlungsvertrag ab, bei dem es sich rechtlich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt. Kommt es zum Beförderungsvertrag, ist das Vertragsverhältnis Kunde/Reisebüro im Wesentlichen beendet. Das Reisebüro handelt nunmehr, sofern es überhaupt noch handelt, FÜR den Reiseveranstalter bzw. das Luftfahrtunternehmen, dessen bzw. deren Erfüllungsgehilfe er nunmehr ist.

 

Für den o.g. Fall heißt das, dass NACH Vertragsschluss die größere Nähe des Reisemittlers zum Veranstalter besteht, von dem er in der Regel für seine Vermittlung ja auch honoriert wird.

 

Annulliert nun eine Airline einen Flug und will sie die Ausgleichszahlung nicht leisten, muss sie den FLUGGAST informieren, Art. 5 Abs. 1 c). Den Vermittler zu informieren, reicht nicht aus. Hier ist der Wortlaut der Verordnung eindeutig.

 

Wenn der Veranstalter bzw. die Airline nun so handelt, wie von euch so schön beschrieben, also den Vermittler informiert, hat sie im Verhältnis zum Fluggast MITNICHTEN alles getan, was sie tun musste. Denn gefordert ist DESSEN Information, nicht die des Mittlers.

 

ALLERDINGS kann sie sich selbstverständlich des Reisebüros BEDIENEN, den Fluggast zu informieren. Und das scheint nachdem, was ihr geschrieben habt, ja in der Praxis wohl auch wohl so zu laufen.

 

Kommt es nun allerdings zu einem Fehler, z.B. weil das Reisebüro "schlampt", kann das nach dem eben Gesagten nicht zu Lasten des Fluggastes gehen. Heißt: Anspruch gegen Airline auf Ausgleichszahlung besteht selbstredend. ABER: Veranstalter/Airline kann sich gem. Art. 15 der Verordnung beim Mittler schadlos halten.

 

Das ist übrigens auch interessensgerecht, denn Sinn der Verordnung ist ja gerade, dem Fluggast schnell und unbürokratisch zu helfen. Das wäre vorliegend gar nicht möglich, wenn er erst rauskriegen müsste, wo nun der Fehler liegt, beim Reisebüro oder dem Veranstalter. Außerdem, wie oben schon geschrieben, kann er die Ausgleichszahlung überhaupt nur von der Airline erhalten. Das Reisebüro wäre, was diesen speziellen Anspruch anbelangt, nicht passiv legitimiert.

 

Die Airline auf der anderen Seite, die ja ebenfalls nichts falsch gemacht hat, bekommt das, was sie wegen des Fehlers an den Fluggast zu zahlen hat, vom Reisemittler erstattet. Der wiederum kann sich nicht beschweren, weil er ja schließlich den Fehler gemacht hat.

 

So wird ein Schuh draus. Danke für die Anregungen!

 

 

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