Zum Inhalt springen
airliners.de

Bundesregierung will Luftverkehrsgesetz ändern


Viel-Flieger

Empfohlene Beiträge

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vorgelegt. Damit soll vor allem die Richtlinie 2009/2012/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte umgesetzt werden.

 

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708098.pdf

 

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten auf gemeinsame Regeln zur Festlegung von Flughafenentgelten für Flughäfen mit jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen. Flughafenentgelte werden erhoben für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich von Flughafenbetreibern bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Flugfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen. Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass diese Flughafenentgelte in transparenter und nicht diskriminierender Weise erhoben werden.

 

Der Bundestag wird am 15.12.2011 erstmals über den Gesetzentwurf beraten.

 

Hintergrund dieser Initiative ist eine Aufforderung der EU-Kommission vom 24.11., die EU-Bestimmungen aus 2009 zu Flughafengebühren in nationales Recht umzusetzen.

 

Nach der im März 2009 verabschiedeten Richtlinie über Flughafenentgelte müssen die Mitgliedstaaten Gesetze erlassen, um sicherzustellen, dass die Gebühren, die die Fluggesellschaften auf den großen EU-Flughäfen entrichten müssen, nach den im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vereinbarten Grundsätzen berechnet werden. Die Mitgliedstaaten müssen zudem eine unabhängige Behörde benennen, an die sich Flughäfen und Airlines bei Streitfragen zu Gebühren wenden können.

 

Deutschland, Italien, Luxemburg und Österreich haben es versäumt, die Kommission über ihre zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Gesetze zu unterrichten, was bis zum 15. März 2011 hätte geschehen müssen. Nun wird also die Zeit knapp.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn ich das richtig verstanden habe, betrifft das aber nur Flughäfen mit mehr als 5 Mio. Fluggästen.

 

So steht es ja auch oben im Beitrag von Viel-Flieger. Leider wird das aber deswegen wohl für Ryanair zum Beispiel keinen Unterschied machen in ihrer Gebührenordnung, weil sie ja selten Flughäfen anfliegen, die mehr als 5Mio. Passagiere im Jahr haben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zu mindestens Berlin würde darunter fallen.

 

Das stimmt. Aber wie sieht denn dort überhaupt die Gebührenordnung aus? Bekommt FR da bessere Konditionen wie z.B. AB?

Sonst würde das neue Gesetz ja hier keinen großen Unterschied machen. Es geht ja wohl hauptsächlich darum, dann irgendwelche Querinvestitionen an Billigflieger zu unterbinden. Allerdings müsste man dazu dann an den kleineren Flughäfen wie Dortmund oder NRN anfangen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zu mindestens Berlin würde darunter fallen.

 

So ist es in der Tat. In der EU-Verordnung heisst es dazu:

 

(2) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat.

 

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die diese Richtlinie gilt. Diese Liste stützt sich auf Daten der Kommission (Eurostat) und wird jährlich aktualisiert.

 

Hier nochmal der Link zur EU-Verordnung von 2009:

 

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...09L0012:DE:HTML

 

 

Ich finde es schon erstaunlich, dass die Umsetzung dieser EU-Verordnung bis heute von der Bundesregierung verschleppt wurde. Und nachdem die EU jetzt eine Mahnung veröffentlicht hat, ist urplötzlich ein Gesetzentwurf da.

 

 

 

Das stimmt. Aber wie sieht denn dort überhaupt die Gebührenordnung aus? Bekommt FR da bessere Konditionen wie z.B. AB?

Sonst würde das neue Gesetz ja hier keinen großen Unterschied machen. Es geht ja wohl hauptsächlich darum, dann irgendwelche Querinvestitionen an Billigflieger zu unterbinden. Allerdings müsste man dazu dann an den kleineren Flughäfen wie Dortmund oder NRN anfangen.

 

Die Vorschrift besagt nur, dass die Entgelte diskriminierungsfrei festgelegt werden müssen. Dabei können Preisunterschiede nach oben oder nach unten durchaus zulässig sein, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind, z.B. über Mengen- / oder Größenvorteile. Die Spreizung der Entgelte zwischen verschiedenen Airlines darf aber auch nicht zu groß werden.

 

Eigentlich ist dieses Prinzip nicht neu, und ist bereits über das Wettbewerbsrecht abgedeckt. Die EU nimmt hier aber eine zusätzliche Bestätigung vor, um insbesondere die Chancengleichheit für ausländische Airlines innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu gewährleisten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin zu blöd:

 

Was heißt das jetzt genau?

 

Das heisst, dass zukünftig die Festlegung von Entgelten für die Benutzung von Großflughäfen (Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Berlin, usw) in Zukunft stärker kontrolliert werden wird. Trotzdem werden die Entgelte wie bisher von den jeweiligen Landesbehörden genehmigt.

 

Airlines, die sich gegenüber Wettbewerbern benachteiligt fühlen, haben nach Verabschiedung der Gesetzesänderung mehr Möglichkeiten, vor Gericht Widerspruch einzulegen.

 

Wichtig ist insbesondere die gesetzliche Festschreibung von Transparenz. Hier sind die größten Konflikte zu erwarten. Bisher werden oftmals Verträge zwischen den Airlines und den Airports geheim gehalten, wie z.B. bei Easyjet am Flughafen Schönefeld. Eine solche in privatrechtlichen Verträgen dokumentierte Geheimhaltungsklausel verstößt in Zukunft u.U. gegen die im Gesetz vorgeschriebene Transparenz bei der Entgeltfestlegung. Die Frage wird sein, welcher Rechtsbereich hier höher anzusiedeln ist, die privatrechtliche Vertragsfreiheit, oder die Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da bin ich mal gespannt, was gem. LuftVg §19b Abs. 3 Punkt 3, Satz 1 als "angemessenes Verhältnis" bzw. "effiziente Leistungserstellung" durchgeht. Und bei der in Satz 2 beschriebenen schriftlichen Einigung fehlt mir auch ein wenig die Vorstellungskraft. Müssen alle im Konsultationsgremium vertretenen Nutzer zustimmen oder reicht die Mehrheit...?

 

Gut für Flughafenbetreiber ist aber, dass kein Single-Till-Ansatz erzwungen wird.

 

Zuletzt ist interessant zu lesen, dass in Absatz 5 explizit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass zwischen Airlines und Flughafen SLAs abgeschlossen werden können / sollen / dürfen.

 

Das wird spannend.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da bin ich mal gespannt, was gem. LuftVg §19b Abs. 3 Punkt 3, Satz 1 als "angemessenes Verhältnis" bzw. "effiziente Leistungserstellung" durchgeht. Und bei der in Satz 2 beschriebenen schriftlichen Einigung fehlt mir auch ein wenig die Vorstellungskraft. Müssen alle im Konsultationsgremium vertretenen Nutzer zustimmen oder reicht die Mehrheit...?

 

Gut für Flughafenbetreiber ist aber, dass kein Single-Till-Ansatz erzwungen wird.

 

Zuletzt ist interessant zu lesen, dass in Absatz 5 explizit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass zwischen Airlines und Flughafen SLAs abgeschlossen werden können / sollen / dürfen.

 

Das wird spannend.

 

Ich habe die Unterlage noch nicht im Detail gelesen, aber im Überblick habe ich keine klare Aussage gefunden, ob und wie eine unabhängige Behörde benannt werden soll, an die sich Flughäfen und Airlines bei Streitfragen zu Gebühren wenden können.

 

Es wäre doch fragwürdig, wenn die Genehmigungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes gleichzeitig als Schlichtungsbehörde auftreten soll, die bei Streitfällen zu prüfen hat, ob die von ihr genehmigten Entgelte rechtens sind.

 

Oder ist an einen Mechanismus wie bei der Fluglärmkommission gedacht, wo die beteiligten Parteien an einem runden Tisch sitzen, und zu einer Entscheidung kommen, die aber für die Genehmigungsbehörde nur eine bloße Empfehlung ist ?

 

Ganz abgesehen von den Fällen, wo die Genehmigungsbehörde ein Bundesland vertritt, welches wiederum Miteigentümer des betreffenden Flughafens ist. Kann man da noch von Unabhängigkeit im Sinne der EU-Vorgaben sprechen ?

 

Ich habe das Gefühl, dass bei der Formulierung des Gesetzentwurfes sehr viel Rücksicht auf die förderale Staruktur des Luftverkehrswesens genommen wird, obwohl die Ausübung des Luftverkehrsgesetzes aus einer Kompetenz des Bundes erfolgt. Das ist im Grunde nicht das, was die EU mit ihrer Vorgabe bezweckte.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ganz abgesehen von den Fällen, wo die Genehmigungsbehörde ein Bundesland vertritt, welches wiederum Miteigentümer des betreffenden Flughafens ist. Kann man da noch von Unabhängigkeit im Sinne der EU-Vorgaben sprechen ?

Die Genehmigungsbehörden (Luftfahrtreferate) in den einzelnen Bundesländern sind fachlich dem Bundesverkehrsminister unterstellt; nur disziplinarisch nicht.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...