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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb markusmint:

Ich meine aber durchaus, dass Gerichte es ausreichen lassen würden, wenn Informations- und Hinweispflichten in einer Sprache erteilt werden, die der jeweilige Fluggast versteht.

 

Die meisten Beförderungsverträge beinhalten eine Vertragssprachenregelung (s.o.) oder es ergibt sich eine solche konkludent. Wer bei Lufthansa DEL-MUC bucht, wird wohl am ehesten Hindi, Englisch oder Deutsch vereinbart haben und erhält Informationen in verschiedenen Formen in diesen Sprachen, auch in DEL.

Und das wäre alles schon nicht einfach, wenn es nur um die Sprachen gehen würde, die eine Fluggesellschaft anbietet. Eben wegen deinem Beispiel des Franzosen, der auf der französischen Seite einen Umsteigeflug gebucht hat.

Wenn z.B. LH Deutsch als Vertragssprache definiert, würde der Franzose trotz auf französischen Kunden ausrichtem Angebot (Webseite in der entsprechenden Sprache) erheblich benachteiligt, weil er naturgemäß die Vertragsdetails gar nicht erfassen kann.

 

Und dann kommen Reisebüros, Buchungsseiten wie Momondo oder booking.com dazu, oder ich buche den Flug bei Britisch Airways und er wird von Finnair oder Iberia durchgeführt.

Die Fluggesellschaft hat so ziemlich überhaupt keine Chance, die "Vertragssprache" oder irgend eine andere Sprache zu definieren, die die Fluggäste mit relativer Sicherheit verstehen würden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Stunden schrieb OliverWendellHolmesJr:

Bevor wir aneinander vorbeireden - mit Flügen im Ausland meine ich Flüge komplett ohne Bezug zum deutschen Rechtsrahmen (Wenn ich als Deutscher in Busan sitze und ein Ticket von Busan nach Ulaanbaatar kaufe) und Flüge deren einziger Anknüpfungspunkt an den deutschen Rechtsrahmen ist das ich sie gekauft habe, als ich mich in Deutschland aufgehalten habe (Bischkek - Ulaanbaatar).

 

Ah ok. Vertraglich lässt sich die Vertragssprache oder eine sonst maßgebliche Sprache stets vereinbaren, jedenfalls aus deutscher Sicht, die ein Gericht anlegen würde, wenn es zu Beginn seine internationale Zuständigkeit prüft.

 

Einen gesetzlichen internationalen Gerichtsstand in Deutschland für eine vertragsrechtliche Streitigkeit wird es in einer von dir beschriebenen Konstellation aber m.E. kaum geben können, so dass deren materiellrechtliche Einordnung nach Maßstäben deutschen Rechts wohl sinnlos wäre. Ein zuständiges Gericht am Sitz der Fluggesellschaft oder an den Erfüllungsorten, also Abflug- und Ankunftsort, würde jedenfalls kaum deutsche Rechtsmaßstäbe anlegen.

 

Wie sich das Recht von Kirgisistan oder der Mongolei hier verhält, weiß ich nun auch nicht, halte es aber für naheliegend, dass man dort in der Tat erwarten würde, dass man an Flügen nur teilnimmt, wenn man die üblichen dort verwendeten Sprachen versteht. Für grundsätzliche Hinweis- und "Verständnis"-pflichten dürfte auch hier auf ICAO-Minima und etwaige solche anderer internationaler Luftfahrtbehörden abgestellt werden, so dass man auch dort z.B. Safety Cards mit klar verständlichen Symbolen finden sollte.

 

 

vor 19 Stunden schrieb abdul099:

Und das wäre alles schon nicht einfach, wenn es nur um die Sprachen gehen würde, die eine Fluggesellschaft anbietet. Eben wegen deinem Beispiel des Franzosen, der auf der französischen Seite einen Umsteigeflug gebucht hat.

Wenn z.B. LH Deutsch als Vertragssprache definiert, würde der Franzose trotz auf französischen Kunden ausrichtem Angebot (Webseite in der entsprechenden Sprache) erheblich benachteiligt, weil er naturgemäß die Vertragsdetails gar nicht erfassen kann.

 

Und dann kommen Reisebüros, Buchungsseiten wie Momondo oder booking.com dazu, oder ich buche den Flug bei Britisch Airways und er wird von Finnair oder Iberia durchgeführt.

Die Fluggesellschaft hat so ziemlich überhaupt keine Chance, die "Vertragssprache" oder irgend eine andere Sprache zu definieren, die die Fluggäste mit relativer Sicherheit verstehen würden.

 

Dem Franzosen wäre dann von vornherein vom Vertragsschluss mit LH dringend abzuraten. Vielleicht bietet LH aber auch Französisch als Vertragssprache an? Ich kenne die für Frankreich verwendeten AGB oder die sonstigen dort üblichen Vertragsdetails nicht. Müsste hier ein Gericht in Deutschland entscheiden, z.B. am Sitz von LH, würde sich erstmal die Frage stellen, welche Rechtsordnung gilt. Falls es die deutsche sein sollte, z.B. aufgund entsprechender Rechtswahl, z.B. in AGB, und sollte der Vertrag in französischer Sprache geschlossen worden sein, könnte ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel darin liegen, dass nicht ausreichend in der Vertragssprache unterrichtet und hingewiesen wurde.

 

Dass Unterrichtungspflichten etwa im europäischen Fluggastrecht in der Vertragssprache zu erfüllen sind, hat z.B. das LG Hamburg schon entschieden (Az. 320 S 63/20, auf die Schnelle habe ich es aber nicht in Datenbanken gefunden).

 

Die Einschaltung von Reisebüros oder Onlinehändlern als Vermittler ändert sodann absolut gar nichts an den Inhalten des Beförderungsvertrages, jedenfalls wenn der Vermittler ordnungsgemäß mit sämtlichen Hinweisen auf AGB, ABB etc. arbeitet. Macht er es nicht, geht er ein Regressrisko ein. Denn selbstverständlich haben Fluggesellschaft es in der Hand, in welchen Vertragssprachen sie Verträge schließen bzw. in ihrem Namen schließen lassen. Vermittler kommen auch nicht einfach so an Flüge, der Verkauf durch Dritte unterliegt regelmäßig Lizenzvereinbarungen, z.B. in Form eines IATA-Agenturvertrages und da wird noch eine Menge mehr geregelt ...

 

Bearbeitet von markusmint
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb jetstream:

Was für eine mittlerweile völlig weltfremde Diskussion.🤦🏻‍♂️🤦🏻‍♂️🤦🏻‍♂️

Abgesehen davon, dass das Thema für Otto Normalflieger nicht wirklich weltfremd ist: Lass den juristisch Interessierten (wie mir) doch ihren Spaß! Ich lerne in diesem Forum sehr viel über die Fliegerei und stelle gleichzeit fest, dass die Mehrheit hier noch sehr viel über Recht lernen sollte. Ist doch für alle Seiten gut.

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