airliners.de Team airliners-Nachrichten Geschrieben 7. Juli 2020 airliners.de Team Melden Teilen Geschrieben 7. Juli 2020 Kein Stau, keine Zubringerflüge: Viele Urlauber reisen mit einem "Rail & Fly"-Ticket zum Abflughafen. Doch die Bahn verspätet sich häufig. Für den verpassten Anschlussflug in die Ferne muss sie aber nicht haften, sondern der Reiseveranstalter.Zum Artikel Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Duesentrieb Geschrieben 7. Juli 2020 Melden Teilen Geschrieben 7. Juli 2020 Ein Pyrrhussieg für Verbraucher- und Umweltschutz. Jetzt wird wohl kaum noch ein Reiseveranstalter Rail & Fly mit ins Programm nehmen. Verdient hat er sowieso nicht viel daran. Reisende werden verstärkt auf Zubringerflüge und Shuttle-Dienste ausweichen. Statt weniger innerdeutsche Flüge also eher mehr. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
emdebo Geschrieben 7. Juli 2020 Melden Teilen Geschrieben 7. Juli 2020 Was soll neu an diesem Urteil sein? Ist nur eine weitere Bestätigung der allgemein gültigen Rechtsauffassung. Vorherige, gegenteilige Urteile stützten sich vielfach nur auf eine Zugnutzung, wo schon planmäßig die gewählte Zugverbindung einen vom Reiseveranstalter gesetzten Zeitrahmen zur Ankunft am Airport nicht einhielt. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
chris_flyer Geschrieben 7. Juli 2020 Melden Teilen Geschrieben 7. Juli 2020 (bearbeitet) Und dazu gilt noch, dass insbesondere bei Pauschalreisen eine Ankunft mit min. 3 Stunden vor dem Abflug eingeplant werden soll. Wer das nicht einhält hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Sind es jetzt also nur noch zwei Stunden Puffer ? Dann viel Glück bei kleiner Verspätung, Gepäck einchecken und Sicherheitskontrolle. Das könnte eng werden mit zwei Stunden Puffer. Bearbeitet 7. Juli 2020 von chris_flyer Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Duesentrieb Geschrieben 7. Juli 2020 Melden Teilen Geschrieben 7. Juli 2020 vor 5 Minuten schrieb emdebo: Was soll neu an diesem Urteil sein? Ist nur eine weitere Bestätigung der allgemein gültigen Rechtsauffassung. Vorherige, gegenteilige Urteile stützten sich vielfach nur auf eine Zugnutzung, wo schon planmäßig die gewählte Zugverbindung einen vom Reiseveranstalter gesetzten Zeitrahmen zur Ankunft am Airport nicht einhielt. Steht doch im Artikel: bisher mussten die Passagiere mit mindestens 3 h Umsteigezeit planen. Jetzt reichen 2 Stunden + 10 Minuten Puffer + Fußweg aus, damit der Reiseveranstalter haftbar wird, wenn der Flug nicht erreicht wird. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
emdebo Geschrieben 7. Juli 2020 Melden Teilen Geschrieben 7. Juli 2020 Die Zeitstaffelung gab es vorher auch schon. Nur von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich lang bemessen. Und von Gericht zu Gericht anders bewertet. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 7. Juli 2020 Melden Teilen Geschrieben 7. Juli 2020 vor 2 Stunden schrieb Der Duesentrieb: Ein Pyrrhussieg für Verbraucher- und Umweltschutz. Wenn jede Bestätigung von Verbraucherrechten vor Gericht ein Phyrussieg ist, warum den Verbraucherschutz nicht gleich einstellen? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Duesentrieb Geschrieben 7. Juli 2020 Melden Teilen Geschrieben 7. Juli 2020 vor 4 Minuten schrieb OliverWendellHolmesJr: Wenn jede Bestätigung von Verbraucherrechten vor Gericht ein Phyrussieg ist, warum den Verbraucherschutz nicht gleich einstellen? Es ging hier um EINE Bestätigung bzw. eine Auslegung eines Gerichtes - nicht um JEDE Bestätigung und jedes Urteil. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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