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airliners.de

Fare-Rule Irrsinn


BU662

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

 

 

Heute habe ich es aufgegeben, an Vernunft zu glauben.

 

Meine Schwester hatte mit dem Kranich ein Ticket FRA->TXL->FRA (MI hin und SO zurück) im billigsten Tarif gebucht. Wie das Schicksal es nun so wollte, kam sie aufgrund familiärer Umstände nun schon am Wochenende mit der Bahn nach Berlin. Soweit ja erst einmal ein alltäglicher Vorgang.

 

Da sie ja nun ein Ticket FRA->TXL->FRA gebucht hatte, riet ich ihr, sie möge sich doch mit Lufthansa in Verbindung setzen und denen netterweise mitteilen, dass sie den Hinflug nicht wahrnehmen wird, sehr wohl aber den Rückflug. Schließlich könne Lufti dann auf dem Hinflug den Sitz füllen. Das tat sie dann auch...

Wie gesagt, es ging ihr nur darum, Lufti freundlicherweise darüber zu informieren. Sie wollte auch für das ausfallende Segment keine Erstattung oder so.

 

Ergebnis dieses Gespräches war, dass LH bei nicht angetretenem Hinflug sofort auch den Rückflug cancelt. Ich fand das verdächtig illegal. Hat mal jemand die genauen Fare-Rules vom T-Tarif da???

 

Nun könnte man ja erwarten, dass LH als Unternehmen versuchen würde, ihr wenigstens nen One-Way zu verkaufen. Nööö, nix da. Statt dessen hat man die Steuern und Gebühren erstattet. 67 Euro. Also ein Bahnticket gekauft und 59 Euro bezahlt. Keine Alternativen, gar nix angeboten.

 

Summa summarum also 8 Euro übrig. Aber auch nen Kunden verloren.

Geschrieben

So verwerflich man das alles auch sehen will, das Problem ist einfach vermutlich in diesem Fall gewesen dass der Tarif für den One-Way, sprich die benötigte Buchungsklasse (oder Vorausbuchungsfrist oder welche Bedingung auch immer) nicht mehr verfügbar bzw. gegeben war... In dem Moment wo man den Sondertarif "Return" dann storniert muss man auf jeden Fall einen neuen Flug zum Sondertarif "One-Way" buchen...

 

D.h. neben den Stornokosten für den Return-Flug, muss die Neubuchung überhaupt erst einmal möglich sein... Denn der Sitz der in der günstigen Buchungsklasse die durch die Stornierung frei wurde muss nicht zwangsläufig in derselben günstigen Buchungsklasse wieder durch die Airline angeboten werden...

Geschrieben

Hallo,

 

sei froh, dass du im Vorfeld angerufen hast. Am Flughafen hätte die LH dich bzw. den Betroffenen einfach stehen lassen, bzw. ein neues Ticket zahlen lassen, weil das Rückflugticket ungültig wäre. Mit dem Verfall des Hinfluges wird das ganze Ticket ungültig.

 

Das schreibt die LH übrigens während des Buchungsvorgang deutlich auf ihre website.

 

Ob diese Regeln sinnvoll sind, steht auf einem anderen Blatt, aber du hast ihnen beim Kauf deines Tickets zugestimmt.

 

Grüße, Carsten

Geschrieben

Es ist trotzdem eine Unverfrorenheit, ob das in den selbstgestrickten (und des wegen nicht immer zwangsläufig rechtlich einwandfreien) AGB's steht oder nicht.

Gibt es zu dieser Problematik eigentlich schon eine gesicherte Rechtsprechung?

Geschrieben

Das ist auf jedenfall illegal und wurde glaube ich auch schon von diversen Gerichten festgestellt. Sogar Ryanair cancelt nicht einfach den Rückflug und die würden das liebend gerne machen gegen ein paar extra Euro, wenn der Flug in der selben Buchung erfolgt.

Geschrieben
Das ist auf jedenfall illegal und wurde glaube ich auch schon von diversen Gerichten festgestellt. Sogar Ryanair cancelt nicht einfach den Rückflug und die würden das liebend gerne machen gegen ein paar extra Euro, wenn der Flug in der selben Buchung erfolgt.

 

Zwischen Ryanair und LH ist aber schon ein Unterschied. Bei Ryanair bucht man jeden Flug ja quasi als One-Way, bei LH war es quasi ein Paket Hin und Rückflug als eigener Tarif.

Geschrieben
bei LH war es quasi ein Paket Hin und Rückflug als eigener Tarif.

Ja... das wissen nun wohl alle! Immer noch nicht klar ist, warum Paxe, die den Hinflug weglassen, mit Verweigerung des Rückfliuges 'bestraft' werden!

Und wenn Hin- und Rückflüge tatsächlich günstiger sein sollten als ein One-Way-Ticket, liegt das Problem in der kalkulatorischen Unfähigkeit der Airline und nicht beim Kunden!

Geschrieben

Heute in der BAMS wird das Thema behandelt, danach ist es lt. Urteil Az. 31 C 2972/05-74 Amtsgericht FRA (LH-Klage??) der Airline verboten eine Teilstrecke von einem Rückflugticket (bei Nichtantritt) verfallen zu lassen; selbst dann, wenn die Airline darauf ausdrücklich in den AGBs darauf hinweist!!!!

 

Mehr Infos gibts dazu auch im SPIEGEL:

 

http://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,437258,00.html

Geschrieben
Heute in der BAMS wird das Thema behandelt, danach ist es lt. Urteil Az. 31 C 2972/05-74 Amtsgericht FRA (LH-Klage??) der Airline verboten eine Teilstrecke von einem Rückflugticket (bei Nichtantritt) verfallen zu lassen; selbst dann, wenn die Airline darauf ausdrücklich in den AGBs darauf hinweist!!!!

Lies mal den Artikel genau. Da steht aber was anderes.

Mit besonderer Hervorhebung des Passus ist es gestattet.

Geschrieben
Mit besonderer Hervorhebung des Passus ist es gestattet.

 

steh aufm Schlauch...

 

Zitat: "Auch auf eine Klausel in den AGB der Airline, wonach der Rückflug verfällt, wenn der Hinflug nicht angetreten wird, ist für den Kunden so überraschend, dass sie unwirksam ist. Verweigert die Fluggesellschaft dennoch den Rückflug, so macht sie sich schadensersatzplichtig..."

 

also, wo ist es gestattet?

Geschrieben
Mit besonderer Hervorhebung des Passus ist es gestattet.

 

steh aufm Schlauch...

 

Zitat: "Auch auf eine Klausel in den AGB der Airline' date=' wonach der Rückflug verfällt, wenn der Hinflug nicht angetreten wird, ist für den Kunden so überraschend, dass sie unwirksam ist. Verweigert die Fluggesellschaft dennoch den Rückflug, so macht sie sich schadensersatzplichtig..."

 

also, wo ist es gestattet?[/quote']

 

Auszug aus dem Artikel:

 

..........Mit Klauseln, die den Rückflug bei nicht angetretenem Hinflug ausschließen, versuchen Fluggesellschaften "Überkreuz-Buchungen" zu verhindern. Fluggäste wollen damit Sonderrabatte bekommen. Wie das Gericht entschied, hat eine Airline nur die Möglichkeit gegen Überkreuz-Buchungen vorzugehen, wenn sie die Klausel in ihren AGB bei der Buchung hervorhebt oder besonders darauf hinweist.

Geschrieben

Aber nicht jeder verfallene Hinflug ist eine Überkreuzbuchung... oft ist der Grund einfach nur das derjenige den Flug verpasst hat. Und warum sollte man sojemanden doppelt bestrafen? Er muss ja schließlich schon das Hinflugticket neu kaufen.

Gast Michael Tantini
Geschrieben
bei LH war es quasi ein Paket Hin und Rückflug als eigener Tarif.

Ja... das wissen nun wohl alle! Immer noch nicht klar ist, warum Paxe, die den Hinflug weglassen, mit Verweigerung des Rückfliuges 'bestraft' werden!

Und wenn Hin- und Rückflüge tatsächlich günstiger sein sollten als ein One-Way-Ticket, liegt das Problem in der kalkulatorischen Unfähigkeit der Airline und nicht beim Kunden!

 

Genauso sehe ich es auch!

 

Ich staune immer wieder über die Airlnies.

- In der Luft machen die meisten einen guten bis perfekten Service am Kunden.

- Die Piloten machen, so wie ich es beurteilen kann, einen super Job und bringen die Passagiere sicher ans Zielt.

- Die ganze Wartung und Technik muss auf sehr hohem Niveau sein, sonst könnte man ja gar keine solchen Super-Vögel in die Lüfte bringen.

- In der Verwaltung/Administration sitzen die unfähigsten, dümmsten Leute, die sonst wohl keinen Job finden

 

Snoop hat es doch treffend beim Namen genannt: Es ist in der Tat so, dass die Airlines die Kalkulation nicht im Griff haben oder aber die Kunden schamlos über den Tisch ziehen.

 

Da finde ich es nur legitim, wenn sich die Kunden wehren. Momentanes Beispiel mit Swiss. Ein Flug Hamburg-Zürich-Moscow und zurück kostet ca 300 EUR. Der gleiche ab Zürich kostet ca 600 EUR. Aber hallo...

Geschrieben

Die Leute in der Kalkulation sind überhaupt nicht unfähig, sondern sehr, sehr clever.

Sie bzw. ihre Computerprogramme, finden eben heraus, wie viel die Leute für einen bestimmten Flug zu bezahlen sind.

Und für den Swiss-Direktflug von Zürich nach Moskau sind eben mehr Leute bereit, einen höheren Preis zu bezahlen, als wenn sie von Hamburg aus den Umweg über Zürich in Kauf nehmen müssen. Bequemlichkeit kostet Geld. Die Leute aus dem Zürcher Raum können sicher dafür billiger mit einer anderen Airline nach Moskau fliegen als die Leute aus dem Heimatland dieser Airline.

Wenn keiner das Geld dafür bezahlen würde, würden sie die Preise auch nicht anbieten.

Aber darüber haben wir hier im Forum schon lange und ausführlich diskutiert.

 

Martin

Geschrieben

Urteil: Rückflug zu Unrecht verfallen

Eine Fluggesellschaft darf einem Reisenden nicht den Rückflug verweigern, wenn er den Hinflug nicht angetreten hat. So ging es aber einem Fluggast, der ein Hin- und Rückflugticket von München nach Florenz gebucht hatte. Da er den Hinflug nicht wahrgenommen hatte, durfte er auch zurück nicht mitfliegen. Er musste zu wesentlich teureren Konditionen neu buchen und verlangte diesen Betrag nun zurück. Zu recht. Zwar enthielten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Airline eine Klausel, die dieses Verhalten rechtfertigen sollte. Diese sei jedoch unwirksam, da sie den Fluggast wider Treu und Glauben unangemessen benachteilige, so die Richter. Denn die Fluggesellschaft erhielte mit dieser Klausel einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie den Flug durch die Stornierung ein weiteres Mal verkaufen könne. Der Fluggast habe hingegen den unzumutbaren Nachteil hinzunehmen, erneut ein Ticket bezahlen zu müssen, obwohl er bereits ein Ticket erworben habe.

 

Amtsgericht Erding, 27. März 2007, Aktenzeichen: 4 C 129/07

Gast Michael Tantini
Geschrieben
Urteil: Rückflug zu Unrecht verfallen

Eine Fluggesellschaft darf einem Reisenden nicht den Rückflug verweigern, wenn er den Hinflug nicht angetreten hat. So ging es aber einem Fluggast, der ein Hin- und Rückflugticket von München nach Florenz gebucht hatte. Da er den Hinflug nicht wahrgenommen hatte, durfte er auch zurück nicht mitfliegen. Er musste zu wesentlich teureren Konditionen neu buchen und verlangte diesen Betrag nun zurück. Zu recht. Zwar enthielten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Airline eine Klausel, die dieses Verhalten rechtfertigen sollte. Diese sei jedoch unwirksam, da sie den Fluggast wider Treu und Glauben unangemessen benachteilige, so die Richter. Denn die Fluggesellschaft erhielte mit dieser Klausel einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie den Flug durch die Stornierung ein weiteres Mal verkaufen könne. Der Fluggast habe hingegen den unzumutbaren Nachteil hinzunehmen, erneut ein Ticket bezahlen zu müssen, obwohl er bereits ein Ticket erworben habe.

 

Amtsgericht Erding, 27. März 2007, Aktenzeichen: 4 C 129/07

 

Danke für diese Infos.

 

Wenn wir doch nur mehrere solche tüchtigen Richter hätten, dann wäre die Welt um einiges besser :-)

Geschrieben

Aber wie heisst es so schön, ohne Kläger kein Richter... Es ist müssig darüber zu diskutieren... Wenn man der Ansicht ist die andere Partei handelt zu unrecht, dann muss man eben leider klagen...

Geschrieben

Na bitte... jetzt sehen wir etwas klarer! Dank an alle für die Info's!

@martin.stahl:

Was Du da schilderst liegt, glaub ich, auf einer anderen Ebene! Du schilderst den Wegfall einer Teilstrecke auf einem Hinflug, worüber man wieder neu diskutieren könnte.

Hier ging es aber um einen Rückflug.

Geschrieben
Momentanes Beispiel mit Swiss. Ein Flug Hamburg-Zürich-Moscow und zurück kostet ca 300 EUR. Der gleiche ab Zürich kostet ca 600 EUR. Aber hallo...

 

Ja und das ist mehr als nur logisch... Das Spiel heisst Angebot und Nachfrage und wird von den Airlines perfektioniert. Zürich-Moskau ist ein Direktflug, es gibt keine Lowcost-Konkurrenz auf der direkten Strecke ergo sind die Preise hoch. Nun möchte die Swiss aber auch Passagiere ab anderen Märkten zu sich locken, und die bezahlen logischerweise halt mal weniger, weil man mit Umsteigen eine beträchtliche Reisezeitverlängerung in Kauf nimmt und weil für diese Strecke halt wegen Konkurrenz billigere Preise angeboten werden...

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