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airliners.de

London LHR geschlossen wegen Schneefalls (02FEB09)


Mamluk

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

..es scheint der ganze Süd-Osten Englands wird von schweren (wenigsten für Englische Verhältnisse..) Schneefällen heimgesucht. Vor 30 Minuten wurden beide Landebahen in LHR geschlossen-alles dicht .Auch LGW ist schwer behindert,jedoch z.Zt. noch offen.

http://news.bbc.co.uk/2/hi/uk_news/7864349.stm

 

"....

London Heathrow Longhaul and Shorthaul flights are cancelled until 1700 today with the exception of BA1432,304 and 500...."

Geschrieben

Ich war auf dem Abendflug von ZRH nach LCY. Dieser wurde natuerlich gestrichen. Umgebucht auf den 7:10 FLug nach LHR. Auch gestrichen. Fuer gestern Nacht gaben sie mir einen Voucher fuer Essen und Uebernachtung im Hilton. Doch fuer die naechste Nacht weigern sie sich, da es zu viele Leute seien.

Was macht man da am besten?

Geschrieben
Ich war auf dem Abendflug von ZRH nach LCY. Dieser wurde natuerlich gestrichen. Umgebucht auf den 7:10 FLug nach LHR. Auch gestrichen. Fuer gestern Nacht gaben sie mir einen Voucher fuer Essen und Uebernachtung im Hilton. Doch fuer die naechste Nacht weigern sie sich, da es zu viele Leute seien.

Was macht man da am besten?

Zürich-Paris fliegen und dann mit dem Zug nach London.

Geschrieben

...garnichts und froh sein, dass man eine Nacht im Hilton war! ;-)

 

Leistungen wie Essen, Hotel etc. gibt es nur bei einem Verschulden der Airline, jedoch nicht für höhere Gewalt ausserhalb der Kontrolle der Airline (sprich Wetter).

 

Im Moment ist London komplett dicht gewesen, egal ob LTN, LGW, LHR, STN etc....

Geschrieben
Leistungen wie Essen, Hotel etc. gibt es nur bei einem Verschulden der Airline, jedoch nicht für höhere Gewalt ausserhalb der Kontrolle der Airline (sprich Wetter).

 

Von den Airlines gerne angeführt, aber leider falsch. Die Leistungen gemäß Artikel 7 fallen bei Annulierungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht an, die Leistungen gemäß Artikel 9 (und das sind die Betreuungs bzw. Unterstützungsleistungen) sind grundsätzlich zu erbringen, egal ob nun Wetter die Ursache ist oder ein anderer Grund vorliegt.

 

Hier nachzulesen...

 

Viele Grüße - Dirk

Geschrieben
Zürich-Paris fliegen und dann mit dem Zug nach London.

 

In Paris sah es laut spiegel.de auch nicht so viel besser aus als in London, mit dem kleinen Unterschied, dass dort bereits fünf cm Schnee für ein Chaos ausreichten.

 

 

Viele Grüße

Goofy

Geschrieben
Leistungen wie Essen, Hotel etc. gibt es nur bei einem Verschulden der Airline, jedoch nicht für höhere Gewalt ausserhalb der Kontrolle der Airline (sprich Wetter).

 

Von den Airlines gerne angeführt, aber leider falsch. Die Leistungen gemäß Artikel 7 fallen bei Annulierungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht an, die Leistungen gemäß Artikel 9 (und das sind die Betreuungs bzw. Unterstützungsleistungen) sind grundsätzlich zu erbringen, egal ob nun Wetter die Ursache ist oder ein anderer Grund vorliegt.

 

Hier nachzulesen...

 

Viele Grüße - Dirk

 

Vielen Dank!

Genau das dachte ich auch!

Wie sollte man das jetzt am besten machen?

Rechnungen einschicken?

Geschrieben

Die Portokosen kannst du dir sparen... Es gibt KEIN Geld.

 

Der andere user beruft sich auf Artikel 4 der EU-Verordnung. Dieser kommt jedoch nicht zum Anklang. Das ist eindeutig geregelt!

 

Nachzulesen und ausführlich beschrieben:

 

Schlichtungsstelle Mobilität

http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.o...nullierung.html

 

LBA

http://www.lba.de/cln_010/nn_309544/Shared...ationsblatt.pdf

 

BAZL

http://www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/...ex.html?lang=de

Geschrieben
die Leistungen gemäß Artikel 9 (und das sind die Betreuungs bzw. Unterstützungsleistungen) sind grundsätzlich zu erbringen, Hier nachzulesen...

 

Wie in deinem Link sehr schön steht, gilt Artikel 9 eben leider nur dann, wenn aus einem anderen Artikel ein Anspruch entsteht und dieser auf Artikel 9 verweist. Das Porto würde ich mir trotzdem nicht sparen, die Chance, dass LX zumindest einen Teil aus Kulanz erstattet ist nicht übertrieben groß aber da.

Geschrieben
Wie in deinem Link sehr schön steht, gilt Artikel 9 eben leider nur dann, wenn aus einem anderen Artikel ein Anspruch entsteht und dieser auf Artikel 9 verweist.

 

Wird ja im Artikel 5 "Annullierung" auch gemacht - nämlich im Absatz 1b:

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen

Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-

leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und

Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför-

derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar-

tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der

planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter-

stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben

B) und c) angeboten

(für Absatz 1b irrelevante Teile des Artikels gekürzt)

 

In Artikel 5 Absatz 3 wird dann der Fall Annulierung wegen besonderer Umstände behandelt: In diesem Fall ist die Airline jedoch nur von der Zahlung der Kompensationszahlungen nach Artikel 7 befreit, nicht jedoch von den eben zitierten Leistungen aus Artikel 9!

 

Also hat der Passagiert bei Annulierung in JEDEM Fall Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und auf unentgeltliche Kommunikation (Artikel 9 Absatz 2). Sollte der Abflug nicht mehr am gleichen Tag erfolgen, besteht darüber hinaus auch Anspruch auf Hotelunterbringung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe B) und Transfer zwischen Hotel und Flughafen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c).

 

Das Porto würde ich mir trotzdem nicht sparen, die Chance, dass LX zumindest einen Teil aus Kulanz erstattet ist nicht übertrieben groß aber da.

 

Ich bin zwar kein Anwalt, aber die genannten Artikel sind nun nicht im übelsten Juristendeutsch abgefasst und bieten in meinen Augen somit auch keinen grossen Interpretationsspielraum. Neben den genannten Leistungen besteht natürlich auch noch Anspruch auf Ersatzbeförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung, dieser folgt aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a.

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