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Auslegung Fluggastrechte bei Annulierung


Gast AF607105

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich blick nicht ganz bei den Fluggastrechten durch. Zum einen steht dort

 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen

Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf

Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei

denn,

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben

Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und

erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,

das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor

der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel

höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen

Ankunftszeit zu erreichen.

 

aber auf der anderen Seite

 

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige

Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten,

dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder

weniger nicht später als zwei Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich

gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen

die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 %

kürzen.

 

 

Was zählt nun bei Annulierung und Ankunft unter 2h später? Zahlen die Airlines oder nicht?

Geschrieben
Ich blick nicht ganz bei den Fluggastrechten durch. Zum einen steht dort

 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen

Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf

Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei

denn,

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben

Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und

erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,

das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor

der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel

höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen

Ankunftszeit zu erreichen.

 

aber auf der anderen Seite

 

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige

Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten,

dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder

weniger nicht später als zwei Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich

gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen

die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 %

kürzen.

 

 

Was zählt nun bei Annulierung und Ankunft unter 2h später? Zahlen die Airlines oder nicht?

 

Sie zahlen in der Regel NICHT, auch wenn sie es meistens müssten. Und zwar nach deiner Beschreibung die Hälfte der entsprechenden Ausgleichszahlung. Mir ist auch nicht so ganz klar, wo du da einen Widerspruch siehst.

Geschrieben
Mir ist auch nicht so ganz klar, wo du da einen Widerspruch siehst.

 

Ich lese den ersten Abschnitt so, dass die von der Zahlungspflicht befreit sind, wenn der Ersatzflug nicht später als 2 Stunden nach planmäßiger Ankunft des ursprünglich gebuchten Fluges ankommt.

Geschrieben

Jetzt habe ich verstanden, was dein Auslegungsproblem ist.

 

In diesem Falle: Kommando zurück! Wenn die Voraussetzungen der ersten Textpassage vorliegen, gibt´s natürlich nichts.

 

Die zweite Textpassage gilt nur für den Fall, dass entsprechende Voraussetzungen nicht vorliegen.

Geschrieben

Ersatzflug kann auch heissen Ersatzrouting, z.B. könnte LH innerdeutsche Nonstopflüge bei schwacher Buchungslage annullieren und die Paxe via FRA routen. Wenn die Leute dann beim Umsteigen vor lauter Rennerei Plattfüsse kriegen oder das Gepäck nicht mitkommt: Pech. So ist nunmal die airlinefreundliche Rechtslage.

Geschrieben

Witzig, hatte zunächst gedacht, du siehst da einen Widerspruch, wo keiner ist. Einfach deswegen, weil das Problem in der Praxis noch nie aufgetreten war.

 

Aber desto näher ich mir das ansehe, desto mehr bin ich der Meinung: Du hast Recht! Da ist wirklich ein Widerspruch, der vermutlich erklärt, warum es zu halbierten Zahlungen (zumindest bei von mir durchgesetzten oder geprüften Ansprüchen) noch nie gekommen ist.

 

Ich werde mal versuche, wenn ich Zeit habe, herauszufinden, wie es zu diesem Widerspruch kommt. Evtl. ein weiterer Übersetzungsfehler. Werde mal die englische Version zum Vergleich ran ziehen.

 

Wenn ich klüger bin, poste ich hier noch mal.

Geschrieben

1. Ergebnis:

 

Der Widerspruch tritt in seiner vollen Wirkung nur bei Flügen bis 1500 km auf. Ab 1500 km kommt es zu einer Halbierung, wenn das Endziel laut Angebot für den Ersatzflug zwischen 2 und 3 bzw. zwischen 2 und 4 Stunden erreicht wird.

 

Bin mir sicher, dass sich das der Gesetzgeber SO nicht gedacht hat.

Geschrieben

2. Ergebnis:

 

In Fällen, in denen der Pax NACH dem planmäßigen Abflug informiert wird, ihm aber ein Angebot gemacht wird, dass es ihm dennoch erlaubt, innerhalb von zwei bis vier (entfernungsabhängig) Stunden ans Ziel zu gelangen, tritt der Widerspruch ebenfalls nicht auf.

 

Dann also ebenfalls HALBE Beträge.

 

 

Endergebnis:

 

Die englische Version hilft auch nicht weiter. Die Verordnung ist in der Tat zumindest teilweise widersprüchlich. Es sind aber Fälle denkbar, in denen es tatsächlich zu einer Halbierung kommt. Die sind aber, wie schon geschrieben, in der Praxis selten.

Geschrieben

Danke für die Übersetzung!

Also eine große Grauzone für die Airlines, grad auf den Kurzstrecken haben die oft so eine dichte Frequenz dass die ohne große Zahlungen eine Maschine wegen Auslastung canceln können...

Geschrieben
Ersatzflug kann auch heissen Ersatzrouting, z.B. könnte LH innerdeutsche Nonstopflüge bei schwacher Buchungslage annullieren und die Paxe via FRA routen. Wenn die Leute dann beim Umsteigen vor lauter Rennerei Plattfüsse kriegen oder das Gepäck nicht mitkommt: Pech. So ist nunmal die airlinefreundliche Rechtslage.

Airline freundliche Rechtslage? Bist du mal Bahn gefahren und hattest Verspätung oder dein Zug kam nicht? Da gibt es dann garnichts.

Geschrieben
Ersatzflug kann auch heissen Ersatzrouting, z.B. könnte LH innerdeutsche Nonstopflüge bei schwacher Buchungslage annullieren und die Paxe via FRA routen. Wenn die Leute dann beim Umsteigen vor lauter Rennerei Plattfüsse kriegen oder das Gepäck nicht mitkommt: Pech. So ist nunmal die airlinefreundliche Rechtslage.

Airline freundliche Rechtslage? Bist du mal Bahn gefahren und hattest Verspätung oder dein Zug kam nicht? Da gibt es dann garnichts.

Das stimmt so aber nicht, es gibt für Verspätungen eine gewisse Entschädigung.

Der Fall "Annullierung" ist hier nicht von so starker Bedeutung, da im Bahnverkehr es doch wesentlich dichtere Taktverkehre gibt.

Die Rechtslage ist leider wirklich sehr airlinefreundlich. Die Verordnung, würde Sie angewendet, ist im Großen und Ganzen für den Passagier sehr gut. Leider aber rechnet es sich für die Airlines viel mehr, diese zu ignorieren, da der überwiegende Teil der Passagiere nicht bereit ist, seine Rechte einzufordern. Dies liegt sicherlich in der Verhältnissmäßigkeit begründet, da der Klageweg auch finanziert sein will.

Wenn die EU hier wirklich etwas erreichen möchte, müsste Sie den Spiess umdrehen, so dass die ganzen Anforderungen aus der Verordnung "das kleinere Übel" für die Airlines darstellen. Dies könnte z.B. dadurch erreicht werden, in dem man bei Nichtbeachten der Verordnung wesentlich höhere Entschädigungen vorsieht (z.B.: pauschal 500 Euro zusätzliche Entschädigung bei fehlendem Engagement, Ver-x-fachung der Ausgleichszahlung etc.).

Dies hätte zwar eine geringe Erhöhung der Ticketpreise als Konsequenz, im Gegenzug aber ein wesentlich besseres Klima bei den Kunden.

Geschrieben

@linie32:

 

Sehr schöner Ansatz!

 

Höhere Zahlungen würden allerdings vermutlich an der Politik diverser Airlines nichts ändern, da die Problematik ja die gleiche blieben.

 

Der europäische Gesetzgeber müsste nachbessern. Und zwar in zwei Punkten.

 

1. Der Pax sollte IMMER am Gericht seines Wohnort klagen dürfen.

 

2. Die Beschwerdestellen müssten mit Kompetenzen ausgestattet werden, die von sehr hohen Bußgeldern bis hin zu Beförderungsverboten reichen.

 

Gegenwärtig ist z.B. das LBA ein Papiertiger, was die Rechte von Fluggästen anbelangt.

Geschrieben
Danke für die Übersetzung!

Also eine große Grauzone für die Airlines, grad auf den Kurzstrecken haben die oft so eine dichte Frequenz dass die ohne große Zahlungen eine Maschine wegen Auslastung canceln können...

 

Nicht so ganz, weil entscheidend das ENDZIEL ist, das ja vom Ziel des annullierten Fluges abweichen kann.

 

Das bedeutet für die Airline, die den Flug annulliert, zweierlei:

 

EINERSEITS kann sich der Fluggast nicht auf eine z.B. dreistündige Verspätung des annullierten Fluges berufen, wenn er nur sein ENDZIEL noch rechtzeitig erreicht.

 

ANDERERSEITS kann die Airline sich nicht darauf berufen, den Pax des annullierten Fluges innerhalb von zwei Stunden ans Ziel gebracht zu haben, wenn dieser dadurch einen Anschlussflug verpasst und sein Endziel später als zwei Stunden erreicht.

 

Alles also recht kompliziert und vom Durchschnittspassagier nicht immer auf Anhieb zu verstehen.

Geschrieben

@STN-EBJ, danke für die Zustimmung.

Der Gedanke dahinter war, dass bei der Aussicht auf z.B. 1.000 Euro wesentlich mehr Passagiere Ihre Rechte einfordern, und so im Umkehrschluss mehr dafür getan wird dass die Flüge planmäßig stattfinden und im Fall der Fälle automatisch die Leistungen wie vorgesehen bereitgestellt werden. Heutzutage muss der "kleine" Kunde für jede ihm zustehende Leistung den "großen" Konzernen hinterherrennen (mit unverhältnismäßigem Aufwand), obwohl genau das durch die Verordnung nicht sein darf.

  • 10 Monate später...
Gast Michael Tantini
Geschrieben

Machen wir mal ein Fallbeispiel zu einer Flug ANNULIERUNG.

 

Gebucht:

01.01.2001 von FRA via MUC nach PRG, Abflug um 08.50, Ankunft um 12.25 Uhr

 

Am Flughafen beim Check-In erfährt der Gast, dass FRA-MUC ausfällt aufgrund eines technischen Defekts.

 

Die Airline bucht ihn um:

01.01.2001 von FRA nach PRG, Abflug um 10.30, Ankunft um 12.30 Uhr

 

Meine Interpretation:

- Dem Fluggast stehen 250 EUR zu

- Weil er aber nicht mehr als 2 Stunden später am Zielort ist halbiert sich sein Anspruch

 

Hier ist übrigens ein Link zu den Fluggastrechten: http://www.aua.com/at/deu/Austrian/AGB/pax+rights/

 

Wie interpretiert ihr die Fluggastrechte in diesem Fall? Steht dem Passagier etwas zu oder nicht?

Geschrieben

Antwort:

 

Nein.

 

1. galt 2001 die EU-Verordnung noch nicht.

2. wäre der Anspruch - zumindest nach deutschem Recht - verjährt.

 

Sollte nicht 2001, sondern 2010 gemeint sein, besteht der Anspruch wegen Art. 5 Abs. 1 c vermutlich auch nicht.

 

Die Airline hat hier alles richtig gemacht.

Geschrieben

Wo wir gerade dabei sind: Habe mal wieder einen "kleinen" Streit mit Wizzair: Flug von DTM nach ZAG an einem Donnerstag im Juni storniert, soll jetzt bereits am Dienstag fliegen, also zwei Tage eher. Dass es keine Ausgleichszahlung gibt, ist klar, da man mich ja rechtzeitig informiert hat.

 

Jedoch meint Wizzair nun auch, dass sie mir nur eine alternative Beförderung bieten müssen, wann sei ihnen überlassen. Daher müsste ich den Flug am Dienstag akzeptieren, eine Umbuchung beispielsweise auf 4U, die an diesem Donnerstag ab CGN fliegen, lehnen sie ab. Sie bieten mir laut ihrer Interpretation ja eine alternative Beförderung, und laut Wizzair steht in der EU-Verordnung nirgendwo, dass die Ersatzbeförderung am gleichen Tag sein muss, wenn man mehr als 14 Tage vorher informiert wird.

 

Muss man das so hinnehmen? Gibt es ähnliche Erfahrungen diesbezüglich, besonders mit Wizzair?

Geschrieben

Dies ist nur meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung.

EU-Fluggastverordnung findet Anwendung

Flug findet nicht statt = Annullierung (Artikel 5)

Annullierung (Artikel 5) bringt in jedem Fall Ansprüche deinerseits gem. Artikel 8 mit sich.

Dort steht ausdrücklich "unter vergleichbaren Reisebedingungen" und nicht "mit derselben Airline".

Zu den vergleichbaren Reisebedingungen zähle ich persönlich auch das Datum des Flugs.

 

Geschrieben

Vor allem hat der Fluggast das Recht zu wählen:

 

1. zwischen der frühest möglichen Beförderung

2. Beförderung zum Zeitpunkt nach seiner Wahl.

 

Zur frühest möglichen Beförderung:

 

Abflug des Ersatzfluges zeitlich AB planmäßigem Abflug (also nicht zwei Tage vorher)

Ankunft des Ersatzfluges so früh wie möglich (notfalls eben mit anderer Airline)

 

Alles klar?

 

Dies Auskunft von Wizzair ist definitiv falsch.

Geschrieben

Hallo zusammen!

 

Zwei kurze Updates zu genanntem Problem mit Wizzair und meinem Flug von Dortmund nach Zagreb: Wizzair verweist erneut (!) auf seine AGB, in denen sich die Gesellschaft vorbehält, Flüge bis sieben Tage (!) vor Abflug zu streichen oder zu verlegen, ohne dass der Passagier ein Recht auf eine Umbuchung hat :lol: !

 

Logischerweise sind die AGB hier nicht gültig, aber auch das LBA hat eine sehr interessante Auskunft mir telefonisch gegeben: Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug mehr als 14 Tage vorher streicht, muss ich (laut Auskunft zweier verschiedener Damen am Bürger-Telefon des LBA) eine andersweitige Beförderung auch zwei Tage VOR gebuchtem Tag akzeptieren. Laut deren Auskunft steht in der EU-Verordnung nirgendwo, dass das Angebot einer andersweitigen Beförderung am gleichen Tag stattfinden muss.

 

Dies öffnet ja dann einigen Fluggesellschaften Tür und Tor... :angry:

Geschrieben

Das ist schlicht Blödsinn.

 

Normalerweise weist das LBA ja darauf hin, dass es keine Rechtsberatung erteilt. Ich meine: Ist auch besser so!

 

Nochmal:

 

Wenn der von einer Annullierung Betroffene sich gegen die Erstattung und FÜR eine ersatzweise Beförderung entscheidet, hat er die Wahl.

 

1. Beförderung zum frühest möglichen Zeitpunkt zum Endziel. Heißt: Die Airline muss dich, gemessen von der planmäßigen Abflugszeit an, zum frühest möglichen Zeitpunkt ans ENDZIEL bringen. Nix zwei Tage vorher. Frühestens EXAKT zur planmäßigen Abflugzeit.

 

2. Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt deiner Wahl, also meinetwegen auch erst in einem halben Jahr, sofern Kapazitäten frei.

 

Jede andere Auskunft ist Käse.

 

 

Wer Fragen zu seiner Beförderung mit einer Airline hat, sollte sich an einen kompetenten Kollegen wenden oder meinetwegen hier sein Glück versuchen. Aber das LBA ist definitiv die falsche Adresse.

 

Geschrieben

@ STN-EBJ

 

hat man eigentlich auch irgendwelche Rechte, wenn der Flieger verspätet nach Deutschland reinkommt und mit den zugebuchten Rail&Fly Ticket seinen Wohnort nicht mehr erreichen kann.

 

Hat man Chancen, dass dann Hotelrechnungen erstattet werden?

Geschrieben
@ STN-EBJ

 

hat man eigentlich auch irgendwelche Rechte, wenn der Flieger verspätet nach Deutschland reinkommt und mit den zugebuchten Rail&Fly Ticket seinen Wohnort nicht mehr erreichen kann.

 

Hat man Chancen, dass dann Hotelrechnungen erstattet werden?

 

Wenn die Verspätung vermeidbar war, ja. Anspruch nach Montrealer Übereikommen auf Ersatz des Verspätungsschadens, sofern Übernachtung erforderlich.

 

Zu beachten ist aber, dass diese Kosten auf eine mögliche Ausgleichszahlung nach der Verordnung 261/2004 anzurechnen sind.

 

 

Geschrieben
Wenn die Verspätung vermeidbar war, ja. Anspruch nach Montrealer Übereikommen auf Ersatz des Verspätungsschadens, sofern Übernachtung erforderlich.

 

Zu beachten ist aber, dass diese Kosten auf eine mögliche Ausgleichszahlung nach der Verordnung 261/2004 anzurechnen sind.

 

also angenommen, es gibt morgen mal wieder ein wetterchaos, sind die airlines damit wieder fein raus?

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