Reinerzufall Geschrieben 25. März 2019 Melden Geschrieben 25. März 2019 Hallo zusammen Ich habe eine Frage zur Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung und konnte in der Suche keinen Fall finden, der meinem ähnelt.. Für einzelne Flüge ist diese einleuchtend. Die Entschädigung i.H.v. 250/400/600 Euro staffelt sich nach Entfernung. Alle anderen Voraussetzungen sollten in meinem Fall erfüllt sein. Ich habe mehrere Flugsegmente auf einem Ticket (Sao Paulo - Zürich - München - Prag). Der Langstreckenflug von Sau Paulo nach ZRH war pünktlich. Der Flug von ZRH nach MUC wurde annuliert. Umbuchung über FRA hatte Verspätung, sodass ich einen Anschlussflug nach PRG verpasste und letztendlich über 6h später am Endziel ankam als planmäßig. Nun zur Frage: Welche Strecke ist für die Höhe der AUsgleichszahlung maßgeblich? Die der ausgefallenen Strecke (ZRH-MUC-PRG --> 250 Euro) oder die Gesamtstrecke (GRU-ZRH-MUC-PRG --> 600 Euro). Ich bin der Meinung nur der kurzen Strecke, mein Freund meint die Gesamtstrecke, da auf einem Ticket gebucht. Alles Lufthansa bzw. Swiss... Danke und Grüße Reiner
aaspere Geschrieben 25. März 2019 Melden Geschrieben 25. März 2019 vor 2 Stunden schrieb Reinerzufall: Hallo zusammen Ich habe eine Frage zur Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung und konnte in der Suche keinen Fall finden, der meinem ähnelt. Es gibt seit vielen Jahrhunderten den Berufsstand des Rechtsanwaltes. Einem Vertreter dieses Berufs würde ich den Fall schildern, und zwar vollständiger als hier getan. Da wird Dir dann auch geholfen.
jubo14 Geschrieben 26. März 2019 Melden Geschrieben 26. März 2019 Eine erste Begutachtung sollten wir doch wohl auch ohne einen Rechtsanwalt hin bekommen. Zwei der drei wichtigen Voraussetzungen können wir prüfen. Es war ein Flug, der in der EU endet, und es waren EU (oder denen gleichgestellte Airlines) mit der Beförderung betraut. Punkt 3, ob es höhere Gewalt war oder nicht, lässt sich noch nicht beantworten. Was die Entschädigung angeht, so ist es ebenfalls bereits in mehrenen Urteilen entschieden, es gilt die Gesamtstrecke. Ich würde also den Anspruch gegenüber der Airline geltend machen. Und wenn die sich dann mit "Höherer Gewalt" herauswinden wollen, dann ist der Moment gekommen, wo ggf. ein Anwalt einzuschalten wäre.
aaspere Geschrieben 26. März 2019 Melden Geschrieben 26. März 2019 vor 12 Stunden schrieb jubo14: Punkt 3, ob es höhere Gewalt war oder nicht, lässt sich noch nicht beantworten. Und genau das ist der Punkt, weshalb wir hier keine Rechtsberatung durchführen sollten.
D-ALPA Geschrieben 27. März 2019 Melden Geschrieben 27. März 2019 Es sind 600€ die dir zustehen.Sofern alles auf einem Ticket / Buchhungsnummer gebucht war. Auch wenn ZHR-MUC annulliert wurde, du wurdest auf ZHR-FRA-PRG umgebucht. Durch die Verspätung nach FRA hast du den Anschluss verpasst und bist mehr als 3h verspätet in PRG angekommen. Das ist was zählt. Also netten Brief schreiben und 600€ Taschengeld für den nächsten Urlaub bekommen.
flieg wech Geschrieben 28. März 2019 Melden Geschrieben 28. März 2019 Am 25.3.2019 um 23:21 schrieb aaspere: Es gibt seit vielen Jahrhunderten den Berufsstand des Rechtsanwaltes. Einem Vertreter dieses Berufs würde ich den Fall schildern, und zwar vollständiger als hier getan. Da wird Dir dann auch geholfen. und es gibt leider Forumsteilnehmer die zwar nichts beizutragen haben aber zu jedem Sch...ihren Kommentar abgeben müssen. Und zur Antwort: Du hast GRU-PRA gebucht (die Zwischenlandung in MUC ist ja nur dem Umstand geschuldet das die airline nicht nonstop nach Prag fliegt.)
Reinerzufall Geschrieben 31. März 2019 Autor Melden Geschrieben 31. März 2019 Am 28.3.2019 um 16:59 schrieb flieg wech: und es gibt leider Forumsteilnehmer die zwar nichts beizutragen haben aber zu jedem Sch...ihren Kommentar abgeben müssen. Und zur Antwort: Du hast GRU-PRA gebucht (die Zwischenlandung in MUC ist ja nur dem Umstand geschuldet das die airline nicht nonstop nach Prag fliegt.) Danke, zum ersten Absatz - genau mein Gedanke. Zumal das nicht mal meine Frage war. Meine Frage - ob die Gesamtstrecke maßgeblich ist - wurde ja hier nun mehrfach bejaht. Daher vielen Dank an alle :-) Die erste Antwort von LH habe ich bereits und welch Wunder, es wurde die "höhere-Gewalt-Karte" gezogen. Schauen wir mal, was nun im nächsten Schritt passiert. Danke an alle und bis demnächst :)
chris_flyer Geschrieben 31. März 2019 Melden Geschrieben 31. März 2019 Teile doch einfach mal die Flugnummer mit und das Datum. Dein Ansprechpartner ist erstmal die Swiss, da sie verantwortlich für den Flug São Paulo-ZRH-MUC-PRG ist. LH könntest du nur wegen dem Flug ZRH-FRA-PRG belangen. Du hast quasi/theroretisch zwei Ansprüche: -einmal 600 € (theoretisch, wenn die Gesamtflugregelung zählt) bei der Swiss, wegen der Annulierung ab ZRH, wobei die Swiss dann sagen wird: „das erste Segment war ein Flug vom Drittstaat in die Schweiz mit einem Non-EU Carrier. Für die Swiss zählt die EU-VO nur innerhalb Europas bzw. der ECAA. Daher besteht nur der Anspruch auf die EU-VO ab Zürich.“ In der Schweiz gilt de facto die EU-VO, aber nicht wenn diese einen Drittstaat außerhalb Europas berührt. https://reisetopia.de/guides/fluggastrechte-schweiz/ -einmal 250 € bei der LH für den Flug ZRH-FRA-PRG und frage am besten hier nach: https://www.vielfliegertreff.de/reiselust-reisefrust/
markusmint Geschrieben 1. April 2019 Melden Geschrieben 1. April 2019 Der Hinweis auf die Schweizproblematik ist gut - wenn auch die zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit der Verordnung aus Sicht der Entwicklungen in der deutschen/europäischen Rechtsprechung wohl nicht zureffend ist. Hier liegt immerhin eine einheitliche Buchung nach Europa vor. Mit jüngerer EuGH-Rechtsprechung zu solchen Konstellationen sollte ein europäisches Gericht also zu einer Anwendbarkeit auf der Gesamtstrecke kommen. Schweizer Gerichte sind da aber in der Tat eigen. Und tschechische Gerichte? Die sich ergebenden Fragen zum Fall (z.B. Anwendbarkeit der Verordnung, richtiger Anspruchsgegener, welche Anspruchshöhe, ein oder zwei Ansprüche, gerichtliche Zuständigkeit usw.) zeigen eindrucksvoll, wie rechtlich komplex ein zunächst simpel erscheinender Fluggastrechtfall sein kann und zeigt einmal mehr, dass eine fachkundige Beratung geboten ist und eben keine Hobbyrechtsberatung.
aaspere Geschrieben 1. April 2019 Melden Geschrieben 1. April 2019 vor 4 Stunden schrieb markusmint: Die sich ergebenden Fragen zum Fall (z.B. Anwendbarkeit der Verordnung, richtiger Anspruchsgegener, welche Anspruchshöhe, ein oder zwei Ansprüche, gerichtliche Zuständigkeit usw.) zeigen eindrucksvoll, wie rechtlich komplex ein zunächst simpel erscheinender Fluggastrechtfall sein kann und zeigt einmal mehr, dass eine fachkundige Beratung geboten ist und eben keine Hobbyrechtsberatung. So sah ich das auch. Aber da kamen sich wohl einige unserer Hobbyrechtsberater hier schlauer vor.
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