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Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG auch für Herstellungsbetrieb?


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Hallo,

 

gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfungen eigentlich auch für Herstellungsbetriebe? 

Werden Urteile über 60 Tagessätzen automatisch weitergeleitet?

 

Mal angenommen jemand arbeitet als Fluggerätmechaniker festangestellt bei einem Flugzeughersteller und muss sich dann wegen einer (privaten) Strafsache vor Gericht verantworten, wobei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr im Raum steht. (auf Bewährung)

Droht ihm nun eine Kündigung bei einer Strafe von mehr als 60 Tagessätzen?

 

Frage für einen Freund 

 

Vielen Dank und liebe Grüße

 

 

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vor 3 Stunden schrieb Ascended:

Frage für einen Freund 

 

You made my day!

 

Ansonsten: Falls der Ort zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Sicherheitsbereich eines Flughafens ist (vgl. Paragraph 7, Abs. 1, Nr 1 LuftSiG) oder falls der Herstellungsbetrieb als "Luftwerft" gewertet wird (vgl. Paragraph 7, Abs. 1, Nr 2), dann ist jeweils eine ZÜP notwendig.

 

Spätestens mit der Verlängerung wird es kritisch. Ausgehend von einigen öffentlich zugänglichen Urteilsbegründungen kann ich aber nicht ausschließen, dass die jeweilige Luftsicherheitsbehörde auch schon vor diesem Zeitpunkt die Feststellung der Zuverlässigkeit widerruft.

Professionelle Rechtsberatung kann helfen, muss aber nicht.

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Ich bin bei der „(privaten) Strafsache“ ausgestiegen!

Das ist irgendwie, wie trockenes Wasser und der schwarze Schimmel.

 

Zum „fachlichen“ hat @HAJ-09L eigentlich schon das wesentliche gesagt.

Wobei ich jetzt nicht sagen kann, ob hier das „normale“ Führungszeugnis gefragt ist, oder doch schon das „erweiterte“. Denn dort wird jede Verurteilung, also auch die unter 6 Monaten zur Bewährung oder unter 60 Tagessätzen, vermerkt. 

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vor 8 Stunden schrieb HAJ-09L:

falls der Herstellungsbetrieb als "Luftwerft" gewertet wird

Wann wird ein Herstellungsbetrieb denn als Luftwerft gewertet? 

Es geht um einen Airbus Standort. 

 

Vielen Dank für Deine Hilfe! 

 

Zitat

Ich bin bei der „(privaten) Strafsache“ ausgestiegen!

Wollte damit nur ausdrücken, das die Strafsache nichts mit dem Job zu tun hatte. 

 

Zitat

Wobei ich jetzt nicht sagen kann, ob hier das „normale“ Führungszeugnis gefragt ist,

Aber ein Führungszeugnis wird ja meist nur bei Neueinstellung verlangt, oder? 

 

Bearbeitet von Ascended
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vor 9 Stunden schrieb HAJ-09L:

Spätestens mit der Verlängerung wird es kritisch.

Beim Personenbeförderungsschein (für Bus oder Taxi), der auf 5 Jahre befristet ist, wird auch bei jeder Verlängerung ins Flensburger Zentralregister geschaut.

Nach meinem Kenntnisstand wird auch die Zuverlässigkeitsprüfung nach §7 LuftSiG alle 5 Jahre wiederholt.

 

Wenn es noch keine Einträge im Bundeszentralregister (BZR) gibt, werden Geldstrafen bis 90 Tagessätzen zwar eingetragen, jedoch nicht im Führungszeugnis aufgeführt.

Jede Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, egal wie lang und egal ob zur Bewährung ausgesetzt oder nicht, wird jedoch eingetragen und auch ins Führungszeugnis übernommen.

3 Jahre nach Rechtskraft des Urteils, und kein neuer Eintrag im BZR, führt dann zu einer Löschung des Eintrags im Führungszeugnis von Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, Bewährungsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Alles was noch höher bestraft wird, wird erst nach 5 oder sogar 10 Jahren wieder aus dem Führungszeugnis entfernt.

Aus dem BZR werden jedoch niemals Einträge gelöscht!

Und beim erweiterten Führungszeugnis, kann dann auch auf ältere Einträge im BZR zurückgegriffen werden.

 

Aber für die Details, und wie dann eine "Taktik" vor Gericht aussehen sollte, um da ggf. langfristigere Schäden abzuwehren, ist der Strafverteidiger zuständig. Die haben das nämlich gelernt! ;)

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vor 1 Stunde schrieb Ascended:

Wann wird ein Herstellungsbetrieb denn als Luftwerft gewertet? 

 

Das kann ich nicht sagen, wollte aber auf diese Interpretationsfrage hinweisen.

 

Was wir aber jenseits des LuftSiG noch nicht beleuchtet haben: Gibt es ggf. im Arbeitsvertrag auflösende Bedingungen, die sich auf eine gültige ZÜP beziehen? Oder anders formuliert: Wenn der Freund zur Einstellung eine ZÜP vorlegen musste, dann wird sie mutmaßlich auch zukünftig weiterhin für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein.

 

Aber das alles sollte dringend ein juristischer Profi bewerten. 

 

vor 11 Minuten schrieb jubo14:

Nach meinem Kenntnisstand wird auch die Zuverlässigkeitsprüfung nach §7 LuftSiG alle 5 Jahre wiederholt.

 

So ist es. 

Bearbeitet von HAJ-09L
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