emdebo Geschrieben 24. November 2024 Melden Geschrieben 24. November 2024 Konkret ging es um eine vom Vermittler bekanntgegebene Flugstornierung. Der Flug fand allerdings statt. https://www.heute.at/s/flug-angeblich-storniert-doch-flieger-hob-ab-klage-120073780
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 1. Dezember 2024 Melden Geschrieben 1. Dezember 2024 Das Urteil ist aus meiner Sicht richtig, da ein einzelner Flug keine Pauschalreise ist und die Leistung eine Vermittlung, Damit endet die Geschäftsbeziehung zwischen Fluggesellschaft und Vermittler mit abgeschlossner Buchung, Was auch immer Opodo veranlasst hat, die Stornierung zu kommunizieren kann man nicht Ryanair zuweisen, Es sei denn Opodo erbringt einen Beweis, dass es aufgrund von Informationen, die sie von Ryanair bekommen haben, gehandelt haben.
TobiBER Geschrieben 1. Dezember 2024 Melden Geschrieben 1. Dezember 2024 Ryanair-Flüge über Drittanbieter zu buchen ist eher immer etwas dubios. Vielleicht war es auch genau der Grund, warum FR die Buchung gestrichen hat. Wobei bei ODIGEO im Hintergrund auch nicht immer alles mit rechten Dingen zugeeht. Was lernt man draus: Ryanair und den ODIGEO-Konzern einfach meiden. 2
markusmint Geschrieben 9. Dezember 2024 Melden Geschrieben 9. Dezember 2024 Am 24.11.2024 um 11:28 schrieb emdebo: Konkret ging es um eine vom Vermittler bekanntgegebene Flugstornierung. Der Flug fand allerdings statt. https://www.heute.at/s/flug-angeblich-storniert-doch-flieger-hob-ab-klage-120073780 Die Überschrift mag auf den konkreten Einzelfall passen, ist aber pauschal unrichtig. Ich halte das für eine Unsitte bei juristischen Nachrichten, da die zugrunde liegenden Sachverhalte regelmäßig Einzelfälle regeln und entsprechend zu verstehen sind. Wenn etwa der BGH "Rechte von Verbrauchern stärkt", so nützt das meist nur, wenn der übrige Sachverhalt ziemlich exakt der entschiedenen Sache entspricht. Zivilrechtliche Sachverhalte können aber selbst bei "äußerer Ähnlichkeit" sehr weit auseinanderfallen. Natürlich können - jedenfalls nach deutschem Recht - Parteien eines Beförderungsvertrages vereinbaren, dass auch Vermittler Informationen übermitteln dürfen und ggf. sogar Gelder annehmen und weiterleiten dürfen, auch nach bereits erfolgtem Vermittlungsgeschäft. In der Praxis vor Gericht wollen viele Fluggesellschaften nicht einmal Kontaktdaten von Fluggästen kennen, wenn diese über Vermittler buchen und behaupten, auf Informationen und Erstattungen an Vermittler angewiesen zu sein. Da ist viel im Fluss und es wäre interessant, welche Fallgestaltung hier ganz konkret vorlag und was das österreichische Recht dazu so regelt. Kennt einer das Az. oder eine Fundstelle? VG
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