abdul099 Geschrieben 2. Juli Melden Geschrieben 2. Juli Laut dem verlinkten Artikel trägt man keine Mitschuld, wenn man im Flug nicht angeschnallt ist und deswegen bei plötzlichen Turbulenzen mit dem Kopf gegen die Decke knallt. Das Anschnallzeichen sei ja erst nach dem Absacken der Maschine angegangen. WTF? Auf jedem Flug heißt es doch "anschnallen, wenn man sitzt, weil es jederzeit zu Turbulenzen kommen kann". Manchmal kann man nur den Kopf schütteln... Bzw könnte man, wenn man sich bei dem Zwischenfall nicht zwei Halswirbel gebrochen hat. Letzteres ist übrigens auch ein guter Grund, der Gurtempfehlung Folge zu leisten. https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/pauschalreisen-urlauber-bekommt-schadensersatz-nach-flugturbulenzen-a-a83b8813-7a94-4440-96d9-53555159321f
martin.stahl Geschrieben 2. Juli Melden Geschrieben 2. Juli Ich denke, es hängt von der Fluggesellschaft ab. Die Lufthansa hat es als Anordnung formuliert, andere Fluglinien dagegen nur als Empfehlung. Das könnte in diesem Fall den Unterschied machen.
FKB Geschrieben 2. Juli Melden Geschrieben 2. Juli vor 11 Minuten schrieb martin.stahl: Ich denke, es hängt von der Fluggesellschaft ab. Die Lufthansa hat es als Anordnung formuliert, andere Fluglinien dagegen nur als Empfehlung. Das könnte in diesem Fall den Unterschied machen. Es handelt sich ja offensichtlich um Condor. Lt. §18.2 der AGB gilt (Stand 27.6.25) folgendes: Zitat 18.2 Pflicht zum Verbleib am zugewiesenen Sitzplatz und Anschnallpflicht Bitte beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass während des gesamten Fluges Anschnall- pflicht auf den Sitzplätzen besteht. Sie sind gehalten, während des Fluges grundsätzlich auf Ihrem Sitz Platz zu nehmen. Den Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten Der betroffene Flug düfte folgender gewesen sein: https://www.bfu-web.de/DE/Publikationen/Untersuchungsberichte/2025/Bericht_23-0102-2X_A330_Seychellen.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Der Flug war im März 2023. Da galten die AGB von 01/23. Da stand dazu folgendes drin: https://www.condor.com/ch/fileadmin/dam/agb/ch/AGB_Deutsch_Januar23.pdf Zitat 16.2 Anschnallpflicht Bitte beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass während des gesamten Fluges Anschnall- pflicht während der Zeit besteht, in der Sie sich auf Ihrem Sitzplatz befinden. Den Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten. Das stand so auch in den AGBs von 2022 und 2020 drin - falls das Ticket früher gebucht wurde. Von daher kann ich dieses Urteil auch nicht nachvollziehen.
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 2. Juli Melden Geschrieben 2. Juli Gerade eben schrieb FKB: Von daher kann ich dieses Urteil auch nicht nachvollziehen. Grundlage für den Schadenersatz ist das Montrealer Übereinkommen. Steht ganz am Ende im Spiegel-Artikel. Das Übereinkommen regelt Schadenersatz für Tod bzw. Verletzung bis zu aktuell 151.000 Sonderziehungsrechte (ca. 180 TEUR) verschuldensunabhängig. Erst wenn der Schaden den Betrag überschreitet haftet die Fluggesellschaft im Rahmen ihres verschuldens. Davon kann sich die Fluggesellschaft über ihre AGB nicht befreien. 1
FKB Geschrieben 2. Juli Melden Geschrieben 2. Juli vor 6 Minuten schrieb OliverWendellHolmesJr: Grundlage für den Schadenersatz ist das Montrealer Übereinkommen. Steht ganz am Ende im Spiegel-Artikel. Das Übereinkommen regelt Schadenersatz für Tod bzw. Verletzung bis zu aktuell 151.000 Sonderziehungsrechte (ca. 180 TEUR) verschuldensunabhängig. Erst wenn der Schaden den Betrag überschreitet haftet die Fluggesellschaft im Rahmen ihres verschuldens. Davon kann sich die Fluggesellschaft über ihre AGB nicht befreien. Danke für die Einordnung - wieder was gelernt.
abdul099 Geschrieben 3. Juli Autor Melden Geschrieben 3. Juli vor 11 Stunden schrieb OliverWendellHolmesJr: Erst wenn der Schaden den Betrag überschreitet haftet die Fluggesellschaft im Rahmen ihres verschuldens. Davon kann sich die Fluggesellschaft über ihre AGB nicht befreien. Genau hier hab ich aber meine Verständnisschwierigkeiten. Wie hat die Fluggesellschaft das denn konkret verschuldet? 1
FKB Geschrieben 3. Juli Melden Geschrieben 3. Juli vor 21 Minuten schrieb abdul099: Genau hier hab ich aber meine Verständnisschwierigkeiten. Wie hat die Fluggesellschaft das denn konkret verschuldet? Die Summe lag mit 25800€ unter den 151000€ aus dem Montrealer Abkommen. Deshalb ist es wumpe ob die Fluggesellschaft Schuld hatte oder nicht.
abdul099 Geschrieben 3. Juli Autor Melden Geschrieben 3. Juli OK, danke. Jetzt hab es sogar ich verstanden 😃 Ich hatte das verschuldensUNabhängig überlesen...
markusmint Geschrieben 8. Juli Melden Geschrieben 8. Juli Am 2.7.2026 um 20:01 schrieb OliverWendellHolmesJr: Grundlage für den Schadenersatz ist das Montrealer Übereinkommen. Steht ganz am Ende im Spiegel-Artikel. Das Übereinkommen regelt Schadenersatz für Tod bzw. Verletzung bis zu aktuell 151.000 Sonderziehungsrechte (ca. 180 TEUR) verschuldensunabhängig. Erst wenn der Schaden den Betrag überschreitet haftet die Fluggesellschaft im Rahmen ihres verschuldens. Davon kann sich die Fluggesellschaft über ihre AGB nicht befreien. Art. 20 MÜ ist aber dennoch zu beachten, auch für diese erste Haftungsstufe. Man müsste das Urteil tiefgehend analysieren, um die Entscheidung des Gerichts nachvollziehen zu können, denn der Einwand, der Fluggast sei nicht angeschnallt gewesen, sollte schon eine gewisse Relevanz haben. Vlt ist ungenügend vorgetragen worden oder Einwendungen konnten nicht bewiesen werden?
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