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airliners.de

Flugzusammenlegungen


klotzi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

 

Ist es eigentlich erlaubt, dass eine Airline, wenn ein Flug gecancelt wird, einfach diesen gecancelten Flug mit dem nächsten planmäßigen Flug zusammenlegt und der erste Flug somit offiziell nicht als gecancelt, sondern nur als verspätet gilt (die Airline entzieht sich somit offensichtlich den Annulierungs-Ansprüchen aus EG 261/2004)??

Beispiel: Dienstag, 10.11., AB8405 (VIE-NUE) ist ausgefallen und wurde mit AB8255 am späten Abend zusammengelegt. Dieser Flug hatte dann zwei Flugnummern.

 

Danke :)

Geschrieben
Hallo!

 

Ist es eigentlich erlaubt, dass eine Airline, wenn ein Flug gecancelt wird, einfach diesen gecancelten Flug mit dem nächsten planmäßigen Flug zusammenlegt und der erste Flug somit offiziell nicht als gecancelt, sondern nur als verspätet gilt (die Airline entzieht sich somit offensichtlich den Annulierungs-Ansprüchen aus EG 261/2004)??

Beispiel: Dienstag, 10.11., AB8405 (VIE-NUE) ist ausgefallen und wurde mit AB8255 am späten Abend zusammengelegt. Dieser Flug hatte dann zwei Flugnummern.

 

Danke :)

 

Ist erlaubt, der Flug fällt schließlich faktisch nicht aus - maßgeblich ist nunmal nicht das Fluggerät als solches sondern die Flugnummer.

Geschrieben
Dieser Flug hatte dann zwei Flugnummern.

 

Dies stimmt eigentlich nicht... Wie gesagt, es kommt bei einigen Airlines vor, aber immer nach diesem Prinzip:

 

Beispiel:

XX005 FRA-MUC 10:00 - Neu: 12Uhr

XX007 FRA-MUC 12:00 - gestrichen

 

Der spätere Flug XX007 wird gestrichen und diese Gäste werden auf die "verspätete" XX005 umgebucht- somit fliegen diese Passagiere zur eigentlich gebuchten Zeit und erhalten kein Anspruch. Die Gäste der XX005 haben eine Verspätung und kriegen die Rechte nach dem Gesetz für Verspätung geregelt.

 

Würde der Flug XX005 gestrichen werden (also der ERSTE) und die Gäste auf die XX007 umgebucht werden, hätten diese Gäste ggfs. Anspruch auf Entschädigung gem. Flugstreichung- was teurer käme als o.g. Alternative (denn da Fallen nur Kosten für Verspätungen an- max. Kaffee und Kuchen + Telefon/Fax/email).

 

 

Geschrieben
Dies stimmt eigentlich nicht... Wie gesagt, es kommt bei einigen Airlines vor, aber immer nach diesem Prinzip:

 

Beispiel:

XX005 FRA-MUC 10:00 - Neu: 12Uhr

XX007 FRA-MUC 12:00 - gestrichen

 

Der spätere Flug XX007 wird gestrichen und diese Gäste werden auf die "verspätete" XX005 umgebucht- somit fliegen diese Passagiere zur eigentlich gebuchten Zeit und erhalten kein Anspruch. Die Gäste der XX005 haben eine Verspätung und kriegen die Rechte nach dem Gesetz für Verspätung geregelt.

 

Würde der Flug XX005 gestrichen werden (also der ERSTE) und die Gäste auf die XX007 umgebucht werden, hätten diese Gäste ggfs. Anspruch auf Entschädigung gem. Flugstreichung- was teurer käme als o.g. Alternative (denn da Fallen nur Kosten für Verspätungen an- max. Kaffee und Kuchen + Telefon/Fax/email).

Genau den gleichen Fall hatte ich vor einem Jahr auch einmal. Das hier genannte Vorgehen wurde (fast) genauso umgesetzt.

In meinen Augen liegt da die Schwäche eindeutig in der EU-Richtlinie, die hier falsch differenziert, da der Ausgleichsanspruch nicht ausschließlich an der Dauer der Verspätung hängt, sondern auch an der Frage ob der Flug annulliert wurde (was dem Kunden aber eigentlich egal sein müsste).

Hier ein krasser, erfundener Fall, es ist jeweils die gleiche Route (angenommen <1.500km):

Fluglinie A fliegt um 10 Uhr und 16 Uhr

Fluglinie B fliegt um 13 Uhr

Aus Gründen die nicht unter "höherer Gewalt" liegen, findet an dem Tag nur der 16 Uhr Flug von Fluglinie A statt, alle Paxe können auf diesen Flug umgebucht werden. Der Pax der für den 10 Uhr Flug erscheint, hat am Ende 6h Verspätung und eine Mahlzeit mehr. Da das oben genannte Verfahren angewendet wird, ist es eine Verspätung ohne weiteren Anspruch. Der Pax der für den 13 Uhr Flug kommt hat 3h Verspätung, sein ehemaliger Flug wurde aber richtig annulliert. Er bekommt 250€, da ihm kein Flug mit einer um max. zwei Stunden verzögerten Landung angeboten werden konnte...

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