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Die AGB der Lufthansa - ist das rechtens?


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Hallo Leutz,

 

ich bereue gerade, im Reiserecht nicht so gut aufgepasst zu haben.

Ein Bekannter von mir hat kürzlich eine ziemlich komische Erfahrung mit der LH gemacht:

 

Der Bekannte hatte mit LH einen Flug DUS-CDG-DUS gebucht.

Kurzfristig konnte er den Hinflug nicht antreten und ist dann per Bahn nach Paris gereist.

 

Als er zum Rückflug einchecken wollte war er nicht mehr auf der Pax-Liste, aufgrund des No-Show's beim Hinflug war er automatisch vom Computer gelöscht worden.

Lange Diskussionen am Schalter, LH hat ihn schliesslich vor die Wahl gestellt:

1. Neues Ticket für 500€ kaufen

2. Andere Airline oder Bahn nehmen

 

Er hat die Bahn genommen weil deutlich billiger, und anschließend einen Beschwerdebrief geschrieben.

 

Lapidare Antwort: Sehen Sie unsere AGB unter Punkt X!

Sie haben zwar bezahlt, aber einen Teil des Pauschalangebots (Hin- und Rückflug) nicht genutzt, daher sind wir nicht mehr dazu verpflichtet

den 2. Teil zu erfüllen (Wobei er der LH ja eigentlich durch den No-Show Geld geschenkt hat....!)

 

Wie wir alle wissen sind AGB's bei Airlines nicht immer konform mit gültigen Gesetzen und EU-Bestimmungen.

 

Wer kann mir sagen ob diese Klausel und das daraus resultierende Verhalten der LH korrekt ist?

 

Thanx in Advance

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In der Business Traveller Juli / August ist ein Gerichtsurteil

des Amtsgericht Frankfurt veröffentlicht. Zuvor hatte das AG Köln genauso entschieden.

 

"Passagiere haben das Recht , Tickets nur teilweise zu nutzen und Flugabschnitte verfallen zu lassen. Gegenteilige Klauseln in den Beförderungsbedingungen von Airlines sind unrechtmäßig."

 

"Demnach steht es dem Gläubiger grundsätzlich frei, ihm zustehende Ansprüche auch nur teilweise in Anspruch zu nehmen."

 

Az 31 C 297205-74

 

Grüße,

 

Henning

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Da bin ich mir nicht sicher. Ich habe ein Schreiben vorliegen (kann ich leider nicht "veröffentlichen") aus dem hervor geht, dass eine Streichung von den restlichen Segmenten bei No-Show nicht zulässig ist, wenn dies in den AGBs nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Da es aber bei der LH wohl in den AGBs drin steht, können sie die anderen Segmente auch streichen.

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Um wieder mal mit dem Mär von den AGB aufzuräumen: Nur weil etwas in AGB einseitig von einer Vertragspartei so vorgesehen ist, muss die entsprechende Regelung noch lange nicht geltendem Recht entsprechen.

 

Wie heißt die alte Fussballerweisheit: "Entscheidend ist auf dem Platz", will sagen: Maßgeblich ist nicht, was Lufthansa meint, was gelten sollte, sondern, was ein Gericht von einer AGB-Klausel hält, mit der einseitig von gesetlzichen Regleungen abgewichen wird.

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Hi FRA-T,

 

na ja in den AGB s kann viel stehen, dass muss nochlange nicht rechtens sein. Schließlich müssen die AGBs nicht von einem Gericht abgesegnet werden. Firmen Policy ist nicht immer rechtskonform.

 

Meines Erachtens sollte man einfach ein Schreiben an die LH unter Anführung des AZ schreiben. Denke damit hat man sehr gute Chancen.

 

Lufthansa wird dann wahscheinlich unter Kulanz und ohne Annerkennung einer Rechtspflicht zahlen. Wäre für beide der eleganteste Weg.

 

Grüße,

Henning

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Im Hinblick auf die bereits ergangenen Urteile wäre es aucuh ein leichtes LH zu verklagen, die Chancen zu gewinnen stehen nicht schlecht - wenn du mich fragst. Allerdings muss dein Bekannter nachweisen können das er tatsächlich in Paris am Schalter stand und das ein Mitarbeiter von LH auch tatsächlich gesagt hat das man ihn nicht mitnehmen kann da er den Hinflug nicht angetreten hat.

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Ed Size: Wie ich das verstanden habe, hat er ein neues TIX kaufen müssen. Das ist wohl Nachweis genug, warum sollte man sich sonst zwei Flugscheine für dieselbe Strecke am selben Tag und zur gleichen Zeit kaufen ?!?

ne in dem Fall eben nicht...er ist ja mit der Bahn zurückgefahren

 

und grundsätzlich

 

es gibt wohl eine Strategie vieler airlines, daß man mittlerweile mit Taschenspielertricks (Beweiserhebung am checkin ist nur ein Bsp) versucht, Ansprüche abzubügeln..

 

es ist ja eigentlich schön, daß die Rechte der Paxe erweitert worden sind..nur was nützt dies, wenn diese Rechte nicht durchsetzbar sind!

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In den tour. Fachzeitschriften war in den letzten Wochen das Thema auch wieder aufgegriffen worden und da wurde auch gesagt, dass alle Gerichtsurteile bislang gegen die Airlines gefällt wurden und die Kunden Recht bekommen haben...Problem ist nur, und das wissen die Airlines natürlich auch, dass nur ein Promille der Leute klagt und die Einnahmen diejeniger, die sich dann in der Not ein 500€ Oneway kaufen wesentlich größer sind als die Gerichtskosten.

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@EHAM

 

Das dein Bekannter sich ein weiteres Ticket gekauft hat, ist lediglich der Beweis das er sich noch ein Ticket gekauft hat. Es bewist meines Erachtens nicht das er am LH Schalter stand, und dort abgewiesen wurde bzw. das LH seine Beförderung mit dem alten Ticket verweigert hat. Ein gegnerischer Anwalt fängt doch jetzt erst an an....... Also ohne den schriftlichen Nachweis von LH das man ihn nicht befördern konnte, bzw. mind. 2 Zeugen die die Geschichte bestätigen können weil sie mit deinem Bekannten am Schalter in Paris standen, ist es für LH ein leichtes diesen Fall vor Gericht zu gewinnen - meiner Einschätzung nach. Dies ist im übrigen nur meine Rechtsauffassung und in gar keinem Fall eine Rechtsberatung.

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AGBG § 9 Generalklausel

 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

 

Kein weiterer Kommentar. Allerdings Recht zu haben und Recht zu bekommen...

 

Guenni

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Also ohne den schriftlichen Nachweis von LH das man ihn nicht befördern konnte, bzw. mind. 2 Zeugen die die Geschichte bestätigen können weil sie mit deinem Bekannten am Schalter in Paris standen, ist es für LH ein leichtes diesen Fall vor Gericht zu gewinnen - meiner Einschätzung nach. Dies ist im übrigen nur meine Rechtsauffassung und in gar keinem Fall eine Rechtsberatung.

 

Na, den NAchweis hat er ja - die LH hat ja sogar schritlich gerechtfertigt, warum sie ihn nicht befürdert haben:

 

Er hat die Bahn genommen weil deutlich billiger, und anschließend einen Beschwerdebrief geschrieben.

 

Lapidare Antwort: Sehen Sie unsere AGB unter Punkt X!

Sie haben zwar bezahlt, aber einen Teil des Pauschalangebots (Hin- und Rückflug) nicht genutzt, daher sind wir nicht mehr dazu verpflichtet

den 2. Teil zu erfüllen

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@KingAir

 

Das ist doch kein Beweis dafür das er in Paris am Schalter stand, sondern nur der Beweis das sich LH immer auf die AGBs beruft. Ich würde es damit allein nicht versuchen zu klagen. Wenn du dir die Prozesskosten ausrechnest liegst du allein bei Klageerhebung bei einem Streitwert von 500,00 € schon bei ca. 400,00 € für die erste Instanz. Bei einem Vergleich bleibst du auf diesen Kosten sitzen, verlierst du kommen nochmals die Kosten für den gegnerischen Anwalt hinzu, ca. 250,00 €

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Zitat LH AGB:

9. Nutzung und Teilnutzung der Flug-Coupons

Die einzelnen Coupons des Tickets müssen in der angegebenen Reihenfolge abgeflogen werden. Das Ticket oder elektronische Ticket verliert seine Gültigkeit, sofern der erste Coupon nicht genutzt wurde und die Coupons nicht in der vorgegebenen Reihenfolge genutzt werden.

 

Lieber ATN 340, hätte Dein Bekannter diesen Satz gelesen, hätte er sich Geld und Ärger erspart. Es hätte sich wahrscheinlich eine Lösung gefunden, ein Anruf hätte genügt. Manchmal habe ich den Eindruck, in Deutschland gehts nur darum irgendwelche Anwälte zu beschäftigten um Recht zu bekommen. Ob´s dann immer so ausgeht ist zu bezweifeln. Wie wäre es einfach relaxter

an solche Sachen heranzugehen? In der Ruhe liegt die Kraft.

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@JetTravel

 

es ist unerheblich was LH oder sonst ein Unternehmen in seine AGBs schreibt, diese müssen immer auch konform zur Gesetzeslage und Rechtssprechung sein. So kann sich ein Unternehmen ja auch nicht von der Gewährleistungspflicht, oder ein Versender vom Fernabgabegesetz per AGB verabschieden.

 

AGBs sind sicher eine Richtschnur, aber keineswegs GESETZ

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Klotzi schrieb:

Und welche Lösung hätte man finden können? Ich bezweifle, dass ein Anruf dieses Problem gelöst hätte, wenn sich schon die Leute am Schalter stur stellen.

 

Anrufen, der Airline mitteilen, dass man aus irgendeinem Grund (Stau what ever) seinen Flug versäumt hat, den Rückflug aber dennoch wahrnimmt, that´s it. Selbst schon zweimal erlebt und es war beidesmal kein Problem.

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Dadurch soll back2back-Ticketing vermieden werden, d.h. teure, vollflexible Business-Class-Tickets geschützt werden (was man natürlich durch geschicktes Buchen leidlich kaschieren kann).

 

Hier hat der Reisende sowohl eine Schreiben der Lufthansa, das den von ihm behaupteten Sachverhalt stützt, als auch ein Bahnfahrkarte. Zeugen, dass und warum er den Hinflug nicht angetreten hat, kann er sicherlich auch aufbieten. Die Beweislage ist OK. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass man etwas nur beweisen kann, wenn eine Kamera mitläuft.

 

Im übrigen wird es Lufthansa nicht auf ein Grundsatzurteil ankommen lassen und spätestens nach dem amtsgerichtlichen Urteil zahlen. Die Airlines haben kein Interesse daran, dass ihre AGB vom BGH zerlegt werden.

 

Ach ja, das AGB-Gesetz gibt es auch nicht mehr (§ 9 AGBG) :-)

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