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Die AGB der Lufthansa - ist das rechtens?


Empfohlene Beiträge

  • 3 Jahre später...

hallo,

 

zu den "no show" flügen bei lufthansa habe ich auch eine frage.

wenn ich das richtig verstehe ist es NICHT rechtens, dass wenn ich z.b. den hinflug nicht antrete, der rückflug automatisch verfällt.

 

das problem ist, ich habe danzig - münchen gebucht (hin- und zurück economy), bin aber jetzt schon früher nach danzig mit dem auto.

 

da ich mir da jetzt laut eurer aussagen (die ja auch schon ein bisschen alt sind ;)) recht verunsichert war/bin habe ich bei der lufthansa hotline angerufen.

die wollten mir weismachen das der rückflug (danzig - münchen) verfällt und wollen mich nun auf einen oneway flug umbuchen was gleich mal 90€ kostet. gehts noch?

 

irgendwelche ideen wie ich da nun vorgehen kann.

kann ja nicht sein, flüge gebucht und darf einen davon nicht antreten

 

bin um jede hilfestellung dankbar :)

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Recht haben und Recht bekommen sind (leider) 2 verschiedene Dinge.

 

Ja, es ist so, dass der Rückflug bei nicht angetretenem Hinflug bei der Lufthansa verfällt.

 

Dagegen hilft nur die Neubuchung (zum höheren Preis) des Rückflugs, die Kosten dafür muss man anschliessend sich von der Lufthansa erstatten lassen, in der Regel mit der Hilfe eines fachkundigen Anwalts.

 

Ob sich das für einen (im Moment noch) günstigen Danzig - München lohnt, muss jeder für sich selbst entscheiden.

 

 

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hallo,

 

zu den "no show" flügen bei lufthansa habe ich auch eine frage.

wenn ich das richtig verstehe ist es NICHT rechtens, dass wenn ich z.b. den hinflug nicht antrete, der rückflug automatisch verfällt.

 

das problem ist, ich habe danzig - münchen gebucht (hin- und zurück economy), bin aber jetzt schon früher nach danzig mit dem auto.

 

da ich mir da jetzt laut eurer aussagen (die ja auch schon ein bisschen alt sind ;)) recht verunsichert war/bin habe ich bei der lufthansa hotline angerufen.

die wollten mir weismachen das der rückflug (danzig - münchen) verfällt und wollen mich nun auf einen oneway flug umbuchen was gleich mal 90€ kostet. gehts noch?

 

irgendwelche ideen wie ich da nun vorgehen kann.

kann ja nicht sein, flüge gebucht und darf einen davon nicht antreten

 

bin um jede hilfestellung dankbar :)

 

Vielleicht ist noch etwas zu retten wenn Du einfach von Danzig aus für den Hinflug online eincheckst, wohl wissend den Flug nicht antreten zu können. Wäre zwar verrückt aber eventuell gilt der Hinflug dann ja als angetreten und die Rückflugbuchung bleibt drin, ansonsten ist da wohl wenig zu machen, denn so funktioniert das Preisfindungssystem laut AGBs nun mal.

 

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  • 3 Monate später...

Da die Moderation mit Verweis auf drei andere (in meinen Augen zwar nicht richtig passende) Threads meinen geschlossen hat, hier noch einmal meine Frage:

 

Mit welcher offiziellen Argumentation nehmen sich Airlines wie z.B. LH das Recht heraus, bei Nichtantritt einer Teilstrecke (z.B. Hinflug) eines Tickets, das komplette Ticket verfallen zu lassen? Dass man für den nicht genutzten Teil keine Entschädigung erhält, ist ja noch verständlich ("not refundable"), aber warum verfällt der Rest ebenso?

Das ist für mich nicht nachvollziehbar, welchen konkreten Schaden entsteht der Airline, wenn der Fluggast sogar einen Teil der Leistung nicht in Anspruch nimmt?

 

Zum besseren Verständnis, es geht mir nicht um die Beschreibung des Verfahrens an sich, die Rechtmäßigkeit vor oder nach diversen Richtersprüchen oder die bloße Aussage, "weil es in den AGB" steht, sondern um die Ursache bzw. die Begründung dieser Taktik. In der Luftverkehrswelt gibt es ja die wildesten Tarifregeln, Restriktionen und Bedingungen, diese sind aber alle irgendwie noch mit halbwegs normalem Menschenverstand erklärbar. Dieser hier ist es aber (zumindest für mich) bislang nicht...

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Was ist daran so kompliziert? Einfach mal probieren, den selben Flug als one-way zu buchen, also so, wie er tatsächlich abgeflogen wird - das ist in den Märkten, in denen LH keine One-way-Tarife anbietet, zum Teil exorbitant teurer. Wer also einen Return bucht und eine Strecke verfallen lässt, umgeht die teuren One-Way-Tarife (bzw. beim Cross-Border-Ticketing die teureren Inlands/Nonstop-Tarife). Dito bei back-to-back-Ticketing, bei dem man Mindestaufenthalte umgeht.

 

Dass das rechtlich anders gesehen werden kann als betriebswirtschaftlich, weil das ökonomische Interesse der Airlines rechtlich nicht uneingeschränkt geschützt wird, ist ein anderes Paar Schuhe.

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Heißt im Umkehrschluss aber auch, dass bei einem nicht genutzten Rückflug der Hinflug ebenfalls neu berechnet werden müsste. Sprich, ein günstigerer Tarif ist effektiv gekoppelt an die zusätzliche (und damit Mehrkosten-verursachende) Präsenz auf einem vollkommen anderen Flug, einzig und allein um die one-way Flieger ordentlich bluten zu lassen. Wenn das der einzige Grund ist, war es wohl eine Fehlannahme, dass es grundsätzlich für mehr Geld auch mehr Leistung gibt...

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war es wohl eine Fehlannahme, dass es grundsätzlich für mehr Geld auch mehr Leistung gibt...

 

Aus Sicht der Lufthansa in der Tat eine Fehlannahme. Wobei Lufthansa sich mit Dir bereits darüber streiten würde, ob ein billiger Returnflug ein mehr an Leisutng ist als ein teurer One-Way-Flug. Für eine Ailrine definiert sich der Preis ja, anders als bei einem Taxi, nicht einfach anhand der zurückgelegten Kilometer und steigt damit linear.

 

In ähnlicher Überlegung liegt ja auch das rechtliche Problem - muss ich im Lokal alles aufessen, wenn ich ein Menü bestelle? Oder kann der Gastwirt sagen, dass, wenn ich den Nachtisch stehe lasse, die Suppe ohne Nachtisch teurer ist als Suppe und Nachtisch zusammen? Vereinfacht gesagt...

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Hallo,

 

möchte mich auf "meinen" thread http://forum.airliners.de/index.php?s=&amp...st&p=562242 verweisen. Grundsätzlich: Die übliche Praxis, dass ein Teilflug ungültig wird, wenn ein anderer Teilflug (z.B. der Hinflug) niicht angetreten wird, ist nach Urteil des Bundesgerichtshofes (Xa ZR 5/09) vom 29.4.2010 rechtswidrig. Entsprechende Klauseln in den AGBs sind daher ungültig.

 

Das Gericht hat den Fluggesellschaften für solche Fälle allerdings ein Hintertürchen geöffnet. Wenn sie dies in den AGBs festschreiben, und ich denke, Lufthansa hat dies inzwischen getan, dann können die Fluggesellschaften für den nicht verfallenden Teilflug einen Aufpreis verlangen - und der kann durchaus in der Gegend eines normalen one-way-Tickets liegen.

 

Allein: Die VERWEIGERUNG des zweiten Teilfluges ist offenbar eine Nichtbeförderung gemäß Artikel 4 EU-Verordnung, wofür Dir wohl nicht nur Ersatz der Kosten für den Ersatzflug sondern auch Schadensersatz zusteht.

 

Ich bin in einem ähnlichen Fall und nach Verweis auf das Urteil des BGH mit einem symbolischen Betrag abgespeist worden. Weil ich mir das nicht gefallen lasse, werde ich mich jetzt an die Presse wenden. Bei Interesse kannst Du Dich gern anschließen.

 

Viele Grüße

 

 

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>>>Sowas machen nur attention whores.

 

Wenn Du recht hast, setze Dich mit gerichtlier Hilfe durch, wenn nicht, zieh den Schwanz ein.

 

Wie bitte?? Was ist das denn für ein Umgangston?? Hat da jemand Angst vor der Presse?

 

Keine Sorge, ich werde mich auch gerichtlich durchsetzen, es geht aber nicht an, dass die Airlines hier möglicherweise ihre Kunden systematisch übervorteilen und das Geschäft dadurch aufgeht, dass nur ganz wenige klagen.

 

Ein bischen Solidarität mit den Mitkunden darf schon sein, oder?

 

 

 

 

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