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Flugpreiserstattung bei verweigerter Einreise - KLM


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Ich habe am 01.Januar 2020 ein Ticket nach Phnom Penh über einen Dienstleister gebucht, die ausführende Fluggesellschaft ist KLM.

Flugantritt sollte am 16.März sein, geplante Ankunft am 17.März.

Am 14. März verhängte das Königreich Kambodscha einen Einreisestopp u.a. für Bürger aus Deutschland.

Aus dem Grund bin ich nicht geflogen und habe das dem Dienstleister und KLM auch so mitgeteilt.

Der Flug selber fand noch statt und wurde nicht gecancelt.

Edit: Die Rückflüge allerdings wurden von KLM gecancelt.

Der Dienstleister ist noch aktiv, stellt sich aber tot. Bei KLM hatte ich im April und dann noch mal im Juni eine Erstattungsanfrage eingereicht (das lief über WhatsApp). Dort hätte man den Status per Buchungsnummer und Nachname verfolgen können, inzwischen wird die Buchung nicht mehr gefunden.

 

Gibt es Empfehlungen, welche Rechte ich hier habe?

Ich meine, daß KLM mich ja gar nicht hätte befördern dürfen, wenn vorher klar ist, daß ich am Reiseziel nicht einreisen darf.

Wer ist in dem Fall mein Ansprechpartner, an den ich mich nun mit meinen Forderungen wende?

 

Danke!

 

 

Bearbeitet von jp776
Ergänzung
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Ich fürchte, dass Du Dich da mit dem "Dienstleister" auseinandersetzen musst.

Denn mit dem hast Du einen Vertrag geschlossen.

 

Aber mal ganz ehrlich, wir reden von März, und Du fängst jetzt erst an, Dich darum zu kümmern, wer eigentlich Dein Ansprechpartner ist? Besonders hastig bist Du nicht unbedingt.

 

@emdebo das hätte vor ein paar Wochen noch klappen können.

Aber wenn die Buchung am 1.1.20 erfolgt ist, sind die Fristen (120 Tage im Normalfall) leider bereits abgelaufen.

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Das Verweisen der Airline an den Vermittler, bei dem das Flugticket gekauft wurde, ist rechtswidrig. 

 

"Die Verbraucherzentrale NRW hatte die Air France wegen dieser unzulässigen Verweispraxis abgemahnt. Die Airline hat sich nun in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, Verbraucher künftig nicht mehr an den Reisevermittler zu verweisen, wenn sie für einen annullierten Flug die Erstattung der Ticketkosten verlangen."

 

Quelle und Bericht vbz.de:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/erfolgreich-im-einsatz-fuer-fluggastrechte-48039

vor 14 Minuten schrieb jubo14:

Aber wenn die Buchung am 1.1.20 erfolgt ist, sind die Fristen (120 Tage im Normalfall) leider bereits abgelaufen.

 

Im Gegensatz zu PayPal (180 Tage ab Buchungsdatum) gilt bei Kreditkarten das vereinbarte Flugdatum. Könnte aber auch hier zu spät sein.

Bearbeitet von emdebo
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vor 25 Minuten schrieb jubo14:

Aber mal ganz ehrlich, wir reden von März, und Du fängst jetzt erst an, Dich darum zu kümmern, wer eigentlich Dein Ansprechpartner ist? Besonders hastig bist Du nicht unbedingt.

Wie kommst du darauf?

Ich versuche das SEIT März und werde von jedem der beiden zum anderen geschickt, welcher dann mit der Aussicht auf wochen- bis monatelange  Wartezeit vertröstet.

 

vor 25 Minuten schrieb emdebo:

Falls mit gängiger Kreditkarte bezahlt, Chargeback Antrag (über die ausgehende Bank) an die Kreditkartengesellschaft stellen.

Es war eine Online-Überweisung ...

Bearbeitet von jp776
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Aber vielleicht hast du mit dem Hinweis auf die vbz Unterlassungserklärung jetzt zumindest den richtigen Ansprechpartner.

 

Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung wird für die Airline vermutlich richtig teuer. Und Air France KLM gehören ja praktisch zusammen.

 

 

Bearbeitet von emdebo
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vor 3 Minuten schrieb TobiBER:

Wer ist denn dein Diensteister?

Flugladen.de

 

vor 5 Minuten schrieb emdebo:

Aber vielleicht hast du mit dem Hinweis auf die vbz Unterlassungserklärung jetzt zumindest den richtigen Ansprechpartner.

Jepp, vielen Dank!

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Es gibt Gründe, warum die Online Reisebüros Sofortüberweisung so lieben. 
 

Hast du dir mal die AGBs bei KLM durchgelesen? Was drin steht bezüglich verweigerter Einreise?

 

Dank der Fluggastrechte ist KLM dein Ansprechpartner. Airlines (siehe das Air France Urteil) schieben das aber liebend gern an den Vermittler ab.

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vor 31 Minuten schrieb Blablupp:

Hast du dir mal die AGBs bei KLM durchgelesen? Was drin steht bezüglich verweigerter Einreise?

 

14.4 Der Luftfrachtführer schließt eine Erstattung in folgenden Fällen aus:

[...]

(c) Für Tickets, wenn für seinen Inhaber am Bestimmungsort, am vereinbarten Zwischenlandeort oder an der Zwischenstation ein Einreiseverbot besteht und wenn der Passagier aus diesem Grund zu seinem Ausgangsort oder an einen anderen Ort (zurück)befördert wurde.

[...]

Fraglich, ob das hier so greift, da ja in Kenntnis des Einreisverbots der Flug gar nicht angetreten wurde.

Zumal ja auch die Rückflüge von KLM storniert wurden.

Wir werden sehen.

Einschreiben mit Rückschein geht morgen raus.

Bearbeitet von jp776
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vor 3 Stunden schrieb emdebo:

In dem Zusammenhang ein Blick nach Österreich und Erfahrungen mit KLM:

 

Das verheißt nichts Gutes.

Eigentlich habe ich keine Lust auf Klage, würde mich für den Fall aber tatsächlich anwaltlich beraten lassen.

Oder kann jemand spontan sagen, wie in D ein erfolgversprechender Weg aussieht?

Der deutsche Verbraucherschutz ist nicht so leicht zur Klage zu bewegen wie der "AK-Konsumentenschutz", scheint es.

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