Zum Inhalt springen
airliners.de

Flug annuliert wg. Vorflug


Empfohlene Beiträge

Hallo,

im August wurde kurzfristig mein Flug Stuttgart-Hamburg annuliert, weil der Flug Hamburg-Stuttgart ausgefallen ist. Grund: die Maschine für diesen Flug war auf dem Vorflug HAM-BCN-HAM aufgrund des Balearen-Unwetters hängen geblieben.

 

Meine Frage: in wie weit kann sich eine Airline auf äussere Umstände bei der Abwehr der Ausgleichszahlung berufen ? Ist das so rechtlich ok ?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 11.10.2023 um 10:07 schrieb Burma:

Hallo,

im August wurde kurzfristig mein Flug Stuttgart-Hamburg annuliert, weil der Flug Hamburg-Stuttgart ausgefallen ist. Grund: die Maschine für diesen Flug war auf dem Vorflug HAM-BCN-HAM aufgrund des Balearen-Unwetters hängen geblieben.

 

Meine Frage: in wie weit kann sich eine Airline auf äussere Umstände bei der Abwehr der Ausgleichszahlung berufen ? Ist das so rechtlich ok ?

Natürlich kann die Airline sich darauf berufen, ob es in dem konkreten Fall rechtlich ok ist, kann am Ende aber nur ein Richter verbindlich bewerten. Die Airline muss grundsätzlich darlegen, dass sie trotz aller zumutbaren Vorkehrungen nicht in der Lage war, den Flug auszuführen. Dem Vernehmen nach schauen die Gerichte dabei auch darauf, ob in solchen Verkettungen auch mal eine Heimatbasis mit entsprechenden Reservekapazitäten dazwischen liegt, welche Unregelmäßigkeiten stabilisiert, wie einschneidend die genannte Ursache tatsächlich auf das geplante Programm war und wie es um den Einsatz von Reservekapazitäten stand. 

Aber wie aaspere schon schrieb, eine konkrete Beratung obliegt in Deutschland entsprechenden Profis, da es hier sehr viele Variablen gibt, helfen auch Gerichtsurteile nur bedingt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 11.10.2023 um 10:07 schrieb Burma:

Meine Frage: in wie weit kann sich eine Airline auf äussere Umstände bei der Abwehr der Ausgleichszahlung berufen ? Ist das so rechtlich ok ?

 

Bekanntermaßen lassen sich solche juristischen Fragen wegen ihrer Vielschichtigkeit und der ständigen Diskrepanz zwischen juristischer Theorie und dem praktischen Einzelfall nicht mal eben mit ja oder nein beantworten. Dennoch wird man in einer Konstellation wie beschrieben recht klar einen Tipp geben können ...

 

Die Frage, ob ein auf einem Vorflug oder im Flugzeugumlauf davor eingetretener unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand von der Pflicht zur Ausgleichsleistung befreien kann oder nicht ist, wurde schon mehrfach dem EuGH vorgelegt, ist aber nie entschieden worden, weil die beklagten Fluggesellschaften dann doch lieber kein Urteil wollten und anerkannt oder sich sonst geeinigt haben. Aus Verlautbarungen wird aber geschlossen, dass der EuGH Umstände auf Vorflügen desselben Tages berücksichtigen würde, soweit ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht (siehe dazu EuGH, C-74/19).

 

Die Tendenz der Instanzenrechtsprechung geht m.E. wohl dahin, solche Umstände eher nur auf einem unmittelbaren Vorflug wohlwollend zu berücksichtigen, jedenfalls bei Vorvorflügen sehr streng  den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang und zumutbare Maßnahmen zu prüfen.

 

Im Beispiel wird vermutlich Eurowings vor Gericht den Flugzeugumlauf des Tages vortragen müssen und die Gründe der beginnenden Unregelmäßigkeiten im Umlauf. Dabei wird schon relevant sein, ob es sich bei den "Balearenunwettern" um außergewöhnliche oder gewöhnliche Umstände i.S.d. Verordnung handelt. Auch ob tatsächlich das Unwetter unmittelbar ursächlich war oder nicht normale und immer denkbare Begleitumstände (längere Flugzeit, größere Staffelung, andere Flugrouten etc.), die irrelevant sind, weil sie nicht ungewöhnlich sind.

 

Sollten die Wetter- und Begleitumstände eventuell zur Entlastung taugen, wird weiter dargetan werden müssen, warum auch das Segment STR-HAM davon unmittelbar (!) betroffen war. Hier wird es schon eng für die Fluggesellschaft, denn es ist nicht von vornherein zwingend, das Flugzeug vom BCN-Umlauf auf dem STR-Umlauf einzusetzen.

 

Jedenfalls im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen wird man erklären müssen, wann man von den Unwettern wusste und eine Auswirkung absehen konnte und was man dann zur Abwendung der Annullierung unternommen hat. Hier wird der Fluggastanwalt kritisch nachbohren: War der Umlauf so zwingend? Gab es ausreichende Zeitpuffer im Umlauf? Hätte nicht ein anderes Flugzeug aus einem anderen Umlauf oder eine Ersatzmaschine eingesetzt werden können? Gab es nicht genug Zeit eine Ersatzmaschine zu organiseren, das Unwetter ist ja nicht ganz plötzlich aufgetaucht. Hat man Umbuchungen versucht, auch auf andere Fluggesellschaften und andere Verkehrsmittel?

 

Abgesehen davon, dass Fluggesellschaften höchst selten ausreichende Zeitpuffer einplanen, gelingt es ihnen nach meiner Beobachtung auch höchst selten bis nie, allen Gästen tatsächlich solche Ersatzbeförderungsangebote zu unterbreiten, so dass eine Entlastung regelmäßig daran scheitert.

 

Fazit: Von der nicht einfachen juristischen Fragestellung sollte man sich nicht beirren lassen. Die Risiken im Rechtsstreit liegen hier deutlich bei der Fluggesellschaft. Wer sich selbst nicht traut sollte zum der spezialisierten Anwalt und sich erst recht nicht von einer Absage eines nicht einfache Konstellationen scheuenden Inkassounternehmens abhalten lassen.

 

Gruß MM

Bearbeitet von markusmint
Rechtschreibung
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 8 Stunden schrieb markusmint:

 

Fazit: Von der nicht einfachen juristischen Fragestellung sollte man sich nicht beirren lassen, die Risiken im Rechtsstreit liegen hier deutlich bei der Fluggesellschaft. Wer sich selbst nicht traut sollte zum der spezialisierten Anwalt und sich erst recht nicht von einer Absage eines nicht einfache Konstellationen scheuenden Inkassounternehmens abhalten lassen.

 

Gruß MM

Danke MarkusMint  für die ausführlichen Erläuterungen:), nur mit den Fazit hab ich so ein leichtes Problem. Es könnte als Rechtsempfehlung angesehen werden, daher weise ich zur rechtlchen Absicherung daruf hin, daß jeder selbst sorgfältig abwäge sollte und sich rechtlichen Rat von fachkundiger Hand einholen sollte.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 14.10.2023 um 11:58 schrieb markusmint:

Fazit: Von der nicht einfachen juristischen Fragestellung sollte man sich nicht beirren lassen, die Risiken im Rechtsstreit liegen hier deutlich bei der Fluggesellschaft. Wer sich selbst nicht traut sollte zum der spezialisierten Anwalt und sich erst recht nicht von einer Absage eines nicht einfache Konstellationen scheuenden Inkassounternehmens abhalten lassen.


Oder sich an die SÖP als Schlichtungsstelle wenden. Tipp: Sich möglichst kurz halten. Flug gestrichen wegen Verspätung auf vorherigen Umlauf.

 

Sich nochmals an EW zu wenden sehe ich als vergebene Lebensmühe. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...