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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


Empfohlene Beiträge

>>>welcher deutsche internationale Verkehrsflughafen hat denn nun wirklich die kürzeste.

 

Wie bereits geschrieben hat SCN die kuerzeste laengste Bahn mit 2.000 m.

 

Ebenfalls SCN hat die kuerzeste Bahn mit 545 m.

 

Die kuerzeste Asphaltbahn hat BRE mit 700 m.

 

 

Die kuerzeste laengste Bahn unter den Regionalflughaefen hat Stralsund mit 1.200 m, die auch die kuerzeste Asphaltbahn ist.

 

Die kuerzeste Bahn dort hat Siegerland (500 m).

 

 

Bei den Verkehrslandeplaetzen ist Helgoland Rekordhalter: Der hat sowohl die kuerzeste laengste (480 m) als auch ueberhaupt die kuerzeste Bahn (258 m).

 

Und Baltrum ist der Sonderlandeplatz mit der kuerzesten laengsten Bahn (360 m).

Bearbeitet von Sickbag
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>>>welcher deutsche internationale Verkehrsflughafen hat denn nun wirklich die kürzeste.

 

Wie bereits geschrieben hat SCN die kuerzeste laengste Bahn mit 2.000 m.

 

Ebenfalls SCN hat die kuerzeste Bahn mit 545 m.

 

Die kuerzeste Asphaltbahn hat BRE mit 700 m.

 

 

Die kuerzeste laengste Bahn unter den Regionalflughaefen hat Stralsund mit 1.200 m, die auch die kuerzeste Asphaltbahn ist.

 

Die kuerzeste Bahn dort hat Siegerland (500 m).

 

thanks sickbag

mit Stralsund meints du wahrscheinlich Barth richtig ?

Da habe ich immerhin auch schon mal einen Regional-Jet abheben sehen.

Geht doch.

 

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Na ja, BRE hat ja in Wirklichkeit auch etwas mehr, nämlich 2.640 mtr. Die zweimal 300 mtr. im Osten und Westen sind allerdings dem Werksverkehr von Airbus vorbehalten. Und damit das auch eingehalten wird, sitzt Bauer W. an seinem Fenster und kontrolliert. Einmal kam eine 747 von Cathay Pacific zu Besuch nach Bremen und hat das nicht beachtet. Und schon gab es Ärger. Also, offensichtlich hat Saarbrücken die rote Laterne, aber dann kommen gleich wir.

Aber wir schweifen ab.

 

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Wie wird das in BRE denn dann geregelt mit den 600m mehr für den Airbus Werksverkehr? Wenn der "Aufsetzpunkt" weiter vorne liegt und man von da aus den G/S hoch geht, müsste der FAF ja auch weiter vorne liegen als der für die Flieger die nur auf 2040m landen dürfen? Oder ist das mehr Ausrollzone nach der Landung.

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Sorry PHIRAOS, Deine Kürzel G/S und FAF sagen mir nichts; insoweit bin ich auch kein Spezialist.

Aber dennoch: Die beiden Runway-Abschnitte zu je 300 mtr. im Osten wie im Westen dürfen von Flugzeugen, die nicht Beluga-Typ sind, nicht berührt werden, also auch nicht zum Ausrollen. Um das Versehen auszuschließen, enden die Taxiways Alpha und Foxtrott auch nicht an den jeweiligen Endpunkten der insgesamt 2.640 mtr. langen Runway. Der Vorfall mit der 747 von Cathay Pacific ereignete sich auch deshalb, weil der Flieger in Richtung Osten landete und über Alpha auf das Vorfeld rollen sollte. Also wendete er auf dem Wendebereich im Osten, was er nicht durfte. Wen es weiter interessiert, der kann die Infrastruktur bei Google-Maps anschauen.

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Waren es nicht Super Guppies, die als einzige die volle Bahn nutzen duerfen? Und gerade nicht die A300-600ST, so dass es verlaengerte Bahn de facto im Moment gar nicht gibt?

 

Wie ist das denn, wenn der rechtlich nicht vorhandene Teil der Bahn versehentlich genutzt wird? Ist das eine Aussenlandung mit entsprechendem Anwerfen der vollen Untersuchungsmaschinerie? Schwere Stoerung ohne Verletzte und so?

Bearbeitet von Sickbag
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Der Typ Beluga darf auch, obwohl er explizit nicht erwähnt wird. Entscheidend ist der Triebwerkslärmpegel, bzw. die Chapter3-Klassifizierung, und die wird vom Beluga eingehalten.

Die versehentliche oder auch absichtliche Nutzung der betreffenden Flächen ist keine unangemeldete Außenlandung, da das ja immer noch genehmigte Betriebsfläche des Flughafens ist. Es ist nur ein Verstoß gegen den Stuhr-Vertrag, der wiederum ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist. Meines Wissens wird deshalb auch nicht die volle Untersuchungsmaschinerie angeworfen. Der damalige Fall mit der 747 wurde so gelöst, daß im Verfahren vor dem VG der Kläger Bauer W. Recht bekam und dem Flughafen im Wiederholungsfall eine Geldstrafe angekündigt wurde.

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Also ich steh gerade etwas auf dem Schlauch.

Also alles was leiser als Chapter3 ist, darf eigentlich die volle Bahnlänge nutzen, aber aufgrund eines Stuhr-Vertrages darf es das wieder nicht? Was sind bitte die Gründe für diese Einschränkungen laut Stuhr-Vertrag? Der Lärm kann es ja nicht sein, weil die Flugzeuge auf der kurzen Bahn ja mindestens genausoviel Lärm machen wie auf der langen. Auf langen Bahnen kann man sogar die Leistung beim Start etwas herunterfahren bzw. bei der Landung den Reverse dezenter setzen.

 

Noch kurioser ist mir dieser Bauer. Ich nehme an, dass dieser Bauer einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe des Flughafens betreibt. Aber was interessiert ihn das wo sich die Flugzeuge auf dem Flughafen bewegen. Die landen weder auf seinen Felder noch fahren sie darauf herum. Dieser Bauer muss ja mehr Grund haben als den Flughafen gegenüber sonstwem anzuzeigen weil dort ein Flugzeug zu weit gerollt ist. Zumindest sehe ich den Bauern in keiner Weise beeinträchtigt, weil sein Land ja wohl klar vom Flughafengelände abgegrenzt sein sollte.

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Da habe ich mich vielleicht mißverständlich ausgedrückt. Mein Fehler.

Deshalb für alle, die mit dem Begriff "Stuhr-Vertrag" nichts anfangen können (leider kann ich auch keinen Link hier reinstellen, bei dem man den Vertrag lesen kann).

Die in Klammern gefaßte Anmerkung könnte man ändern, wenn mir jemand per PN schreibt, er könne, wenn er den Vertrag als PDF-Dokument hätte, dies dann verlinken. Dann schicke ich ihm den Vertragstext.

 

Aber dennoch, hier die Historie und Bedeutung in Kurzform:

Im Westen der Runway gab es (gibt es immer noch) ein eingedeichtes Flüßchen namens Ochtum. Der Deich war ein Hindernis und begrenzte deshalb die Runway in Startrichtung Westen auf 1.740 mtr. Der Bundesverkehsminister Seebohm (die ganz alten unter uns kennen den Namen noch) hatte die Verkürzung verfügt.

In einem langen politischen Prozeß einigte man sich, auch mit der Gemeinde Stuhr (ein kleines Stück im Westen liegt auf Stuhrer Gebiet) auf die Verlegung der Ochtum incl. Deich, damit auch in westlicher Startrichtung 2.040 mtr. zur Verfügung steht. Im Laufe dieses politischen Verfahrens meldete Airbus wg. der Flügeltransporte weiteren Bedarf an Runwaylänge mit 600 mtr. an. Die Planfeststellung schloß nun nicht nur die Ochtumverlegung, sondern auch noch an beiden Enden der Runway jeweils 300 mtr. Verlängerung ein. Für die Verlängerung im Osten mußte dem Bauer W., der dort nur wohnt, ein Teil seines Grundstückes abgekauft werden, was dieser auch tat, jedoch ins Grundbuch eine Grunddienstbarkeit zun Lasten des Flughafens eintragen ließ, die bewirkte, daß er gefragt werden muß, wenn auf diesen 300 mtr. sich ein Flugzeug bewegen möchte. Davon waren nur die Airbus-Transporte ausgenommen; die waren erlaubt.

Im Westen war es komplizierter. Während es dem Bauer W. eigentlich nur um Geld ging, saßen im Westen eine erkleckliche Anzahl von Flughafengegnern in der sogenannten "Schwäbisch-Hall-Siedlung" (Gemeinde Stuhr - Niedersachsen) direkt am Ende der Runway und setzten nach langen Verhandlungen den Stuhr-Vertrag durch, wonach eben nur Airbus-Flieger mit der Chapter3-Klassifizierung, bzw. max. Triebwerkslärmpegel, die 300 mtr. im Westen nutzen dürfen. Das brisante an diesem Vertrag ist seine unbeschränkte Dauer, also auf Ewigkeit. Der Vertrag wurde geschlossen zwischen der Gemeinde Stuhr, der Stadtgemeinde Bremen, dem Flughafen und der luftrechtlichen Genehmigungsbehörde beim Senat.

Überlegungen, die Runway in voller Länge nutzbar zu machen, was auf eine Novellierung des Stuhr-Vertrages und die Löschung der Grunddienstbarkeit hinauslaufen würde, wurden immer mal wieder angestellt, insbesondere von dem Verein, dem ich als Vorsitzender angehörte. Das letzte "Zucken" war ein Gutachten das untersuchte, wie sich der Lärm bei Startrichtung Westen und flexibler Startlaufstrecke, abhängig vom Startgewicht, dem Startschub, den Witterungsbedingungen und den unterschiedlichen Flugzeugtypen verhalten würde. Leider ergab dieses Gutachten kein eindeutiges Ergebnis, so daß man in Bremen mit diesem komischen Umstand leben muß, bis auf Weiteres zumindest.

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  • 3 Wochen später...

Manchmal ist der ADAC ja auch für etwas anderes gut, als nur Infos für Auto- und Motorradfahrer zu verbreiten.

Im neuesten Heft 7/2011 behandelt er unter dem Titel "Die Ausreden der Airlines" die Frage, wann Airlines verpflichtet sind, die berühmten Entschädigungen (Ausgleichszahlungen) von 250 bis 600 Euro zu zahlen und wann nicht. Dazu erwähnt der ADAC nicht nur die Fälle sondern auch die Gerichte und deren Aktenzeichen, wo man das finden kann.

Zur Vereinfachung erwähne ich hier mal nur die beiden Fälle, wo die außergwöhnlichen Umstände zur Flugannullierung vorlagen, die die Airline von der Zahlungsverpflichtung freistellten.

1. Enteisungsanlage defekt. LG Köln, AZ 11 S 176/07

2. Annullierung wegen Nebel. BGH, Xa ZR 96/09

Die anderenh dort aufgeführten Fälle

3. Technische Probleme (ausgenommen versteckte Fabrikationsmängel, Sabotageakte oder terroristische Handlungen)

4. Überschreitung der Dienstzeit der Crew wg. Schneefalls

5. Nebel am Vormittag - Flug am späten Abend

6. Ausfall der Gepäcksortieranlage (Urteil des BGHS Wien)

hebelten die Ausgleichzahlungen nicht aus.

 

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1. Enteisungsanlage defekt. LG Köln, AZ 11 S 176/07

2. Annullierung wegen Nebel. BGH, Xa ZR 96/09

Die anderenh dort aufgeführten Fälle

3. Technische Probleme (ausgenommen versteckte Fabrikationsmängel, Sabotageakte oder terroristische Handlungen)

4. Überschreitung der Dienstzeit der Crew wg. Schneefalls

5. Nebel am Vormittag - Flug am späten Abend

6. Ausfall der Gepäcksortieranlage (Urteil des BGHS Wien)

hebelten die Ausgleichzahlungen nicht aus.

 

1. dürfte seit dem EugH-Urteil v. 22. Dezember 2008 überholt sein, da ja technischer Defekt (siehe 3.). Bemerkenswert, dass das OLG Köln noch nach der EuGH-Entscheidung einen technischen Defekt als außergewöhnlichen Umstand anerkannt hat. Bemerkenswert deswegen, weil in der Urteilsbegründung die zuvor ergangene EuGH-Entscheidung nicht einmal erwähnt wird. Kaum zu glauben, dass das auf OLG-Ebene möglich ist, aber da wurde es vom klagenden Fluggast mutmaßlich schlicht versäumt, das OLG auf die EuGH-Entscheidung hinzuweisen. Hat in der Praxis die Auswirkung, dass man bei technischen Defekten möglichst nicht in Köln klagen sollte. Lässt sich nur halt nicht immer realisieren, weil dort u.a. mit LH, CL und 4U gleich mehrere Airlines ihren Sitz haben und nicht immer ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder einer anderen Niederlassung begründbar ist. 4 bis 6 kann man auch anders sehen.

 

Für mich ein sehr interessantes Urteil:

 

http://www.fluggastrecht.eu/index.php/urte...2011-13-s-22710

 

Damit ist nämlich endlich ein Urteil des AG Nürtingen Geschichte, das uns endlose Stunden Mehrarbeit beschwert hatte, weil wir praktisch in jedem Verspätungs-Fall den Gerichten erklären mussten, wie dämlich diese Entscheidung ist.

 

Auch vielleicht interessant: Die Generalanwältin hat in ihrem Schlussplädoyer in einer aktuellen Sache vor dem EuGH die Auffassung vertreten, dass eine Annullierung auch dann vorliegt, wenn der Flug ABGEBROCHEN wird. Zudem, dass die Ausgleichszahlung NICHT auf Kosten für ersatzweise Beförderung und Verpflegung/Unterbringung, die ja eigentlich von der Fluggesellschaft zu stellen sind, angerechnet werden können.

 

Das entspricht exakt unserer Rechtsauffassung, die wir so auch in vielen Fällen vertreten haben. Nun wächst die Hoffnung, dass das demnächst "amtlich" ist.

 

 

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Was ist an diesem Text von airliners.de falsch:

Der Billigflieger Ryanair hat sich nach Ansicht der italienischen Wettbewerbsbehörde "unlauterer Geschäftsmethoden" bedient. Die Behörde verhängte ein Bußgeld unter anderem wegen irreführender Werbung und mangelnder Intransparenz.

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....und das Beste ist, die Jungs in der a.de-Redaktion haben es immer noch nicht gemerkt. :lol:

 

Tante Edith meint: Da können die bei a.de ja noch glücklich sein, daß sie nicht geschrieben haben

Die Behörde verhängte ein Bußgeld unter anderem wegen irreführender Werbung und mangelnder Inkontinenz.

Bearbeitet von aaspere
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Tante Edith sollte bei Air Berlin anheuern und deren Textbausteine korrekturlesen! Gerade gestern hatte ich von denen einen Schriftsatz in der Hand, mit dem die Airline rechtlich vorträgt, dass sie eine Ausgleichszahlung nicht zu leisten habe, weil ein Riss in der Cockpitscheibe ihrer Meinung nach ein außergewöhnlicher Umstand sei. Mag ja sein, bloß hatte sie im Rahmen ihres Tatsachenvortrags noch behauptet, Grund für die Verspätung sei eine fehlerhafte Anzeige gewesen. :wacko:

 

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