Gast Geschrieben 27. Juni 2023 Melden Geschrieben 27. Juni 2023 (bearbeitet) Reisende, deren Flug annulliert wird, können selber bestimmen, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug antreten und müssen dafür keine Zuzahlung leisten. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass Plätze verfügbar sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach Angaben eines BGH-Sprechers in Karlsruhe. (Az.: X ZR 50/22) https://www.airliners.de/bgh-fluggaeste-uerfen-annulliertem-flug-flexibel-umbuchen/69499 Link eingefügt vom Mod Bearbeitet 27. Juni 2023 von speedman Link eingefügt vom Mod
emdebo Geschrieben 3. August 2023 Melden Geschrieben 3. August 2023 Der Beitrag der Mallorcazeitung ist nur nach Anmeldung lesbar. https://www.mallorcazeitung.es/boulevard/travel/2023/08/03/strafe-nicht-ausgedrucktes-flugticket-ryanair-urteil-90609544.html Daher hier eine Zusammenfassung mit eigenen Worten: Lt. Mallorcazeitung.es hat eine Richterin in Palma Ryanair zur Erstattung der vom Fluggast kassierten Kosten wegen Nichtausdrucken der Flugunterlagen verurteilt. Der Fluggast war mit der Familie unterwegs von Barcelona nach Mallorca und mußte für seine vierköpfige Reisegruppe jeweils 56 Euro zuzahlen, da er das Ticket nicht ausgeduckt mitbrachte. Es ging also um insgesamt 226 Euro. Die Richterin kam demnach zu dem Schluss, dass diese Zusatzkosten nicht im Verhältnis zum Flugpreis von 320 € stehen, weil sie deutlich mehr als die Hälfte des Betrages ausmachten. Um überhaupt befördert zu werden, mußte der Kunde den Aufpreis sofort am Schalter zahlen. Die Richterin machte deutlich, dass sich in diesem Fall die Verbraucher in einer dem Unternehmen unterlegenen Situation befanden, was den Vorgaben des europäischen Verbraucherschutzes widerspricht. Um überhaupt befördert zu werden, mußten die Passagiere zunächst die Bedingungen der Airline akzeptieren. Zwar weise Ryanair auf die Besonderheit hin, dass die Passagiere das Ticket ausdrucken müssen, doch sei es eine Bedingung für den Transport. Der Kunde habe keinerlei Möglichkeit, mit der Airline darüber zu verhandeln. Die Richterin stellte außerdem fest, dass die Fluggesellschaft an keiner Stelle ausweist, welche Nachteile es für die Angestellten bedeutet, die Tickets am Schalter auszudrucken - weder wirtschaftlich noch zeitlich gesehen. Auch sei nirgends zu lesen, welchen Betrag Ryanair dadurch spart, dass die Fluggäste ihre Tickets bereits ausgedruckt mitbringen. Aus formalen Gründen (der Familienvater hatte keine Vollmachten für die anderen 3 Familienmitglieder) erhielt er nur für sich als Kläger die Zusatzkosten von 56€ zugesprochen. 3
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 17. August 2023 Melden Geschrieben 17. August 2023 (bearbeitet) Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Erstattung bei nicht angetretenen Flugreisen modifiziert und ergänzt. Ein Fluggast hat Memmingen-Kreta gebucht (Ryanair), für den Flug 27,30 EUR gezahlt, davon 18,41 EUR Steuern/Gebühren/Entgelte. Er ist nicht am Gate erschienen ohne vorher zu kündigen. Nachdem er die Gebühren zurückgefordert hat und nicht bekommen hat, hat er die Forderung abgetreten. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben, die Fluggesellschaft ist vor den BGH gezogen. Tritt ein Fluggast eine Reise nicht an ohne ausdrücklich zu kündigen ist dieses eine ordentliche Kündigung. In der Folge muss die Fluggesellschaft die ersparten Aufwendungen erstatten. Unabhängig davon, ob die ersparten Aufwendungen aus dem Ticketpreis ersichtlich sind oder nicht. Oder wie in dem Fall nicht mal Teil der Kalkulation. Der BGH hat zudem bestätigt, das Gerichtstands- und Rechtswahlvereinbarung sowie das Abtretungsverbot (in der damaligen Fassung) in der AGB unwirksam sind und damit nicht gelten. Als zweite Ergänzung: Woher kommen die 18,41 EUR? Das AG Memmingen hat Ryanair dazu verurteilt, den Klägern die Höhe der Gebühren zu benennen. @aaspere Az. X ZR 118/22 Urteil vom 01.08.2023, nachgetragen Bearbeitet 18. August 2023 von OliverWendellHolmesJr Ergänzung Urteil 2
aaspere Geschrieben 17. August 2023 Autor Melden Geschrieben 17. August 2023 @OliverWendellHolmesJr Hast Du ein AZ mit Zugang zum Text der BGH-Entscheidung?
emdebo Geschrieben 1. November 2023 Melden Geschrieben 1. November 2023 (bearbeitet) EuGH Az. C-238/22 vom 26.10.2023 'Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden." https://www.mdr-recht.de/87538.htm Demnach: Angekündigte / vorweggenommene Beförderungsverweigerung ist nicht gleichzusetzen mit Flugannullierung und führt auch, wenn früher als 14 Tage vor Abflug erfolgt, zur Ausgleichszahlung. Bearbeitet 1. November 2023 von emdebo
JSQMYL3rV Geschrieben 1. November 2023 Melden Geschrieben 1. November 2023 Interessant. D.h. wenn man einen Hin-und Rückflug bucht, der günstiger ist, als der reine Rückflug und dann den Hinflug verfallen lässt, steht einem EU261 zu, wenn der Rückflug aufgrund nicht angetretenem Hinflug storniert wird?
emdebo Geschrieben 1. November 2023 Melden Geschrieben 1. November 2023 (bearbeitet) Wie das in der täglichen Praxis umgesetzt werden kann, wird sich zeigen. Manchmal ist eine ausführliche Urteilsbegründung zur Einschätzung hilfreich, erst recht für einen versierten Anwalt. Bearbeitet 1. November 2023 von emdebo
TobiBER Geschrieben 1. November 2023 Melden Geschrieben 1. November 2023 Nein, der Storno würde in dem Fall ja erst nach dem Zeitpunkt des Hinfluges erfolgen (oben sind 14 Tage als Frist erwähnt)......dann bräuchte man ja auch keine Farerules mehr, wenn alles, was gegen den Kunden geht, zur Strafzahlung führt.
abdul099 Geschrieben 1. November 2023 Melden Geschrieben 1. November 2023 Im vorliegenden Fall wollte die Passagierin wohl einchecken, was nicht gelang. Und sie hat dann erfahren, dass sie anscheinend auf einen früheren Flug umgebucht wurde, ohne darüber informiert zu werden. Und konnte deshalb auch den Hinflug nicht antreten. Das ist schon n bisschen was anderes, als vorsätzlich einen Hin- und Rückflug zu buchen und den Hinflug nicht anzutreten. 2
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 17. Dezember 2023 Melden Geschrieben 17. Dezember 2023 Die EU-Kommission hat Ende September einen Vorschlag für die Überarbeitung der EU-Fluggastrechte Verordnung an EU-Parlament und Rat übermittelt. Der Vorschlag enthält in der aktuellen Fassung keine Verschlechterungen für die Passagiere. Wenn es Versuche aus der Branche gab, das Schutzniveau zu verringern haben sie bis hierhin keinen Erfolg gehabt. Neu ist, dass Fluggesellschaften über Vermittler auszahlen dürfen, wenn über Vermittler gebucht wird. Die Frist beträgt 14, nicht sieben Tage. Die Erstattung muss auch in dem Fall für den Passagier kostenfrei sein. Die Qualität der Erstattung soll erfasst und regelmäßig publiziert werden. Die EU-Kommission soll ein einheitliches Formular zur Anmeldung und Abwicklung der Forderungen aus der Verordnung entwickeln. Noch ein Nachtrag zu dem Ryanair-Urteil aus August 2023. Ryanair hatte argumentiert, dass die Gebühren nicht Teil des Flugpreises sein, sondern wirtschaftliches Risiko der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft trug das Risiko, die Gebühren über Zusatzerlöse zu erwirtschaften. Dieses Argument hat der BGH zurecht verworfen, das das Gesetz auf eine Gesamtbetrachtung abzielt, die aufgehoben wird, wenn der Fluggesellschaft erlaubt wird, Kosten nur teilweise zu betrachten.
emdebo Geschrieben 16. Februar 2024 Melden Geschrieben 16. Februar 2024 Chatbot gibt Falschinformation - Airline haftet https://www.heise.de/news/Chatbot-generiert-falsche-Information-Air-Canada-muss-Nachlass-gewaehren-9630272.html 1
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 16. Februar 2024 Melden Geschrieben 16. Februar 2024 Das ist, denke ich, die einzig richtige Entscheidung und sollte so auch analog in Deutschland getroffen werden. Mir fällt kein Grund dafür ein, warum ein kommerzieller Anbieter nicht in so einem Fall haften soll. 1
martin.stahl Geschrieben 16. Februar 2024 Melden Geschrieben 16. Februar 2024 Hätte ein Mitarbeiter die falsche Auskunft gegeben, müsste die Airline auch haften. Mir erschließt sich nicht, warum man sie wegen des Chatbots im Dienst der Airline aus der Haftung herausnehmen sollte. 1
abdul099 Geschrieben 17. Februar 2024 Melden Geschrieben 17. Februar 2024 Am 16.2.2024 um 21:34 schrieb martin.stahl: Hätte ein Mitarbeiter die falsche Auskunft gegeben, müsste die Airline auch haften. Mir erschließt sich nicht, warum man sie wegen des Chatbots im Dienst der Airline aus der Haftung herausnehmen sollte. Natürlich ist es die Entscheidung der Airline, die Technologie einzusetzen, und die Haftung kann logischerweise nur bei der Airline liegen. Aber dem Mitarbeiter kann man deutlich einfacher klar machen, was er erzählen darf und was nicht. Die Funktionsweise von einer KI ist bisher nicht wirklich gut verstanden. Da ist es schon schwierig, wenn die Fälle mal anders liegen als ne "einfache Falschauskunft". Mal überspitzt gesagt, hätte der Chatbot behauptet, der Passagier dürfe jetzt auf Lebenszeit umsonst fliegen, ist das so abwegig, dass man daraus wohl keinen Anspruch herleiten dürfte - gesunder Menschenverstand sollte zum Erkennen ausreichen.
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 17. Februar 2024 Melden Geschrieben 17. Februar 2024 vor einer Stunde schrieb abdul099: Die Funktionsweise von einer KI ist bisher nicht wirklich gut verstanden. Das ist kein Argument gegen Haftung - eher dafür. Eventuell sogar für eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Unternehmens im Vergleich zu den Aussagen von Agenten. Davon abgesehen ist der Begriff künstliche Intelligenz hier irreführend, es handelt sich um Algorithmen, die auf Basis der Eingabe die wahrscheinlichste Antwort ausgeben. Die Algorithmen werden anhand von Daten, die von den Programmierern zur Verfügung gestellt werden trainiert. Wenn der Algorithmus hier eine falsche Antwort gibt, deutet es auf fehlerhafte oder unvollständige Entwicklung hin. Also ein Argument für Haftung. Erschwerend kommt hinzu, dass Air Canada an anderer Stelle auf der Website die aus ihrer Sicht richtigen Informationen veröffentlicht. Es gibt also kein Argument, warum Air Canada hier von einer Sorgfaltspflicht befreit werden sollte oder warum man diese aufgrund der umstände reduzieren sollte. 2
Tschentelmän Geschrieben 18. Februar 2024 Melden Geschrieben 18. Februar 2024 In meiner Gegend soll es letzte Woche zu Gebäudeschäden gekommen sein - z.B. ein Riss in der Wand und eine gesprungene Fensterscheibe - offenbar in Folge eines Überschall-Knalls bei einem Eurofighter-Einsatz. Wenn dies tatsächlich die Ursache gewesen sein sollte - weiß jemand ob die Bundeswehr für die Schäden aufkommen muss? Der Link hat eine Paywall, aber die Einleitung ist zumindest sichtbar. https://www.stimme.de/regional/region/ueberschall-knall-heilbronn-eurofighter-schaeden-luftwaffe-bundeswehr-flugzeug-physik-art-4888949
2ndOrbit Geschrieben 19. Februar 2024 Melden Geschrieben 19. Februar 2024 Die Bundeswehr selbst schreibt dazu: "Sollte Ihnen durch den Überschallknall eines Bundeswehr-Luftfahrzeuges ein Schaden entstanden sein, haben Sie Anspruch auf Entschädigung." Quelle: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/luftwaffe/aktuelles/ueberschallfluege-5673066
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 2. August 2024 Melden Geschrieben 2. August 2024 Das OLG Köln hat einen Teil der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa für unwirksam erklärt, in der die Lufthansa sich vorbehält, bei geänderter Abfolge der geflogenen Segmente den Flugpreis neu zu berechnen. Zitat Die Lufthansa darf sich in ihren AGB nicht pauschal vorbehalten, den Flugpreis nachträglich zu erhöhen, wenn Kunden die gebuchten Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Das OLG Köln verwies darauf, dass der Flug manchmal auch unfreiwillig nicht angetreten wird. https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-koeln-6u13923-lufthansa-nachzahlungspflicht-nichtantritt-teilstrecke
Gast Geschrieben 2. August 2024 Melden Geschrieben 2. August 2024 Wenn ich das richtig verstehe, wären hier die Paxe in der Nachweispflicht, die Unfreiwilligkeit nachzuweisen. Das dürfte ein spannendes juristisches Hauen und Stechen werden.
aaspere Geschrieben 3. August 2024 Autor Melden Geschrieben 3. August 2024 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist deshalb auch Revision beim BGH zugelassen. Und, was man so hört, findet beim BGH kein Hauen und Stechen statt sondern höchstrichterliche Rechtsprechung. Ich kann die Haltung der Lufthansa aber nachvollziehen.
abdul099 Geschrieben 3. August 2024 Melden Geschrieben 3. August 2024 Ich kann die Haltung der Lufthansa auch nachvollziehen, man muss ja was gegen die Schlaubergers in der Hand haben. Anderseits, wenn man einen Folgeflug unfreiwillig nicht antreten kann, ist es dem Kunden gegenüber schon auch etwas unfair gegenüber. Insbesondere weil die Fluggesellschaften ja paradoxerweise für einen einfachen Flug Preise aufrufen, die im Vergleich mit dem Hin- und Rückflug oft einfach nur unverschämt sind, würde das in einem für den Kunden kaum tragbaren finanziellen Risiko enden. 1
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 8. Oktober 2024 Melden Geschrieben 8. Oktober 2024 Das Oberste Gericht Kanadas hat die kanadische Variante der EU-VO 261/04 für zulässig erklärt. In Kanada ist die Regelung 2019 in Kraft getreten. Eine reihe von Fluggesellschaften haben gegen die Verordnung geklagt, sie hielten sie für unzulässig, weil sie gegen die Montreal-Konvention verstößt. Das Gericht hat die Klage abgelehnt. Dieses Argument gab es im übrigen auch in Europa, auch hier hatte es keinen Erfolg. Quelle: BBC https://www.bbc.com/news/articles/c5y3l5rky82o 1
emdebo Geschrieben 28. Oktober 2024 Melden Geschrieben 28. Oktober 2024 BGH 24.09.2024, Az. X ZR 136/23 Mehr Spielraum für Airlines nach und vor außergewöhnlichen Ereignissen, Flüge zu stornieren https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/x-zr-136-23-bgh-fluggastrechte-annullierung-schneestrum-airline-beurteilungsspielraum
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 8. November 2024 Melden Geschrieben 8. November 2024 Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch Ausgaben für alkoholhaltige Getränke von den Fluggesellschaften ersetzt werden müssen, wenn sie sich bei Verspätungen nicht selber um Verpflegung oder die Gutscheinausgabe kümmert. Aus der Begründung des LG Düsseldorf: Zitat Eine Beschränkung der Verpflegung auf nichtalkoholische Getränke ist dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO, welcher von „Erfrischungen“ (englische Fassung: „refreshments“) spricht, nicht zu entnehmen. Es kommt für die Ersatzfähigkeit weniger auf die Art der konsumierten Getränke an, sondern darauf, ob Umfang und Kosten der Verpflegung sich gemessen an der Wartezeit noch in einem angemessenen Rahmen halten. [...] Eine Unterscheidung, ob die Erfrischungen Grundbedürfnisse decken oder dem Genuss dienen, lässt sich dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entnehmen. Quelle
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