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Gerichtsvollzieher legt thailändische Boeing 737 in München an die Kette


Gaviota

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Danke Bavaria. Ich wußte doch, daß da was war. Wundert mich nur, daß das LG Landshut angerufen wurde. Der Ort des Geschehens liegt aber im Zuständigkeitsbereich des LG Freising. Und was mir noch in dem Presseartikel auffiel, war das Zitat des thailändischen Außenministers bezogen auf den Kronprinzen, wo er von "seiner Majestät" spricht. Majestät ist man erst, wenn man auch König ist. Der Prinz ist aber nur Kronprinz und somit auch nur königliche Hohheit. Ich weiß, das ist völlig belanglos; ich stolpere halt immer nur über solche Dinge.

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Das kann ja kaum möglich sein, wenn das Gericht den Vogel nicht freigegeben hat.

 

Tjoa, ich hab hier direkten Blick auf die 26L Departures. Was danach wieder zurück kommt und landet, kann ich nicht sehen.

Vielleicht hat der neue Eigentümer schonmal eine Proberunde gedreht :).

 

Leider taucht die Maschine nicht bei flightradar24.com auf, somit kann man die nicht verfolgen.

 

Jedenfalls war das eindeutig die Thai Mühle, die ich die letzten 8 Monate hier regelmäßig rumfliegen sehen hab. Soweit ich weiß, haben die ja keine Zweite. Nur eine 800er mit Winglets, die sich somit leicht unterscheiden läßt.

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Ich denke auch, wie ilam, daß da außergerichtlich eine Einigung getroffen wurde, und diese dann dem Gericht mitgeteilt wurde, so daß sich der Eilantrag des Prinzen erledigt hatte. Und nachdem die Anwälte des Prinzen die Gerichtsgebühren bezahlt haben, war alles in Butter.

Jetzt ist nur die spannende Frage, wie die außergerichtliche Einigung ausgesehen hat. Ich spekuliere mal, daß die Regierung in Thailand die Forderung des IV von Walter Bau anerkannt hat und innert 30 Tagen zahlen will.

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Ich spekuliere mal, daß die Regierung in Thailand die Forderung des IV von Walter Bau anerkannt hat und innert 30 Tagen zahlen will.

 

nach fast 30 Jahren wird ein "wir zahlen in 30 Tagen" wohl nicht mehr reichen, eine SWIFT Überweisung geht praktisch sofort und da werden die wohl eher drauf bestanden haben. Es sei denn die BRD hat mal eben für die Thailändische Regierung gebürgt...

 

Gruß

Thomas

 

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nach fast 30 Jahren wird ein "wir zahlen in 30 Tagen" wohl nicht mehr reichen, eine SWIFT Überweisung geht praktisch sofort und da werden die wohl eher drauf bestanden haben. Es sei denn die BRD hat mal eben für die Thailändische Regierung gebürgt...

 

Gruß

Thomas

Na ja, wenn die thailändische Regierung nun die Forderung anerkannt haben sollte, was sie ja in der Vergangenheit nicht getan hat, dann ist das sicher ausreichend. Sie wäre sonst vor der Weltöffentlichkeit so blamiert, daß niemand mehr mit ihr Geschäfte machen würde.

Bei der a.de-Meldung lese ich übrigens gerade, daß das LG Landshut auch deshalb nicht so schnell entscheiden konnte, weil die Eigentumsfrage nach thailändischem Recht und nicht nach deutschem Recht entschieden werden muß. Ich vermute mal, daß damit die Frage Besitz und Eigentum gemeint ist.

In den Nachrichten kam bisher nichts zu dem Fall.

Kann nochmal jemand bestätigen, daß der Flieger tatsächlich MUC verlassen hat?

 

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Hier irrt touchdown99, so leid mir das auch tut. Eine Drittwiderspruchsklage ist nur möglich, wenn bei einem Schuldner ein Gegenstand gepfändet wird, der sich zwar im Besitz dieses Gegenstandes befindet, jedoch nicht dessen Eigentum ist. Es ist aber wohl unstreitig, daß der Kronprinz nicht der Schuldner ist. Und ob der Kronprinz gleichzusetzen ist mit dem Schuldner (der Regierung), ist eben bei einer konstitutionellen Monarchie eher unwahrscheinlich. Insofern behaupte ich mal, daß in diesem Fall kein deutsches Gericht bemüht werden wird, weder vom Kronprinzen (dann müßte er nämlich nachweisen, daß der Flieger sein Eigentum ist), noch von der thailändischen Regierung (dann würde sie damit auch zugeben, daß der Flieger ihr Eigentum ist). Das nennt man dann eine Zwickmühle.

 

Auch wenn offensichtlich Erledigung eingetreten ist, zur Vermeidung von Fehlvorstellungen:

 

§ 771 ZPO: Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

 

Dritter = Kronprinz

Gegenstand der ZV = Flugzeug

ein die Veräußerung hinderndes Recht daran = Eigentum des Kronprinzen

 

Gläubiger = deutsches Bauunternehmen

Schuldner = thailändischer Staat

 

Das ist eine Allerweltskonstellation mit der einzigen Besonderheit, dass es hier um ein Flugzeug geht.

 

Die sachliche Zuständigkeit für die Drittwiderspruchsklage ist streitwertabhängig, daher hier das LG Landshut (was auch gegen die von sickbag erwogene Vollstreckungserinnerung spricht). Wenn ich es richtig erinnere, kommt es für die Art der Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge auf die Eintragung in die Luftfahrzeugrolle an, entweder rückt der Gerichtsvollzieher an (wie hier bei einem ausländischen Flugzeug) oder es wird bei Eintrag in die Rolle darauf gestützt die Zwangsversteigerung betrieben.

 

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Auch wenn offensichtlich Erledigung eingetreten ist, zur Vermeidung von Fehlvorstellungen:

 

Dritter = Kronprinz

Gegenstand der ZV = Flugzeug

ein die Veräußerung hinderndes Recht daran = Eigentum des Kronprinzen

 

Gläubiger = deutsches Bauunternehmen

Schuldner = thailändischer Staat

Also irgendwie bringst Du jetzt alles durcheinander.

Die Pfändung wurde doch deshalb durchgeführt, weil

 

Gläubiger = Walter Bau

Besitzer des Fliegers = Kronprinz

Schuldner = Dritter = Eigentümer des Fliegers

 

Der Kronprinz hätte also gar keine Drittwiderspruchsklage einreichen können. Hat er ja auch nicht, sondern nur einen Eilantrag auf Herausgabe des Flugzeuges. Logisch, weil er ja auch behauptete, der Eigentümer zu sein.

Wenn der Schuldner Drittwiderspruchsklage eingereicht hätte, dann hätte er gleichsam automatisch zugegeben, daß er der Eigentümer ist und den Kronprinzen als Lügner im Regen stehen lassen. Das war ja die Zwickmühle, die ich erwähnte.

Das ganze jetzt natürlich nur nach deutschem Recht. Jetzt alles klar?

 

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Na ja, wenn die thailändische Regierung nun die Forderung anerkannt haben sollte, was sie ja in der Vergangenheit nicht getan hat, dann ist das sicher ausreichend. Sie wäre sonst vor der Weltöffentlichkeit so blamiert, daß niemand mehr mit ihr Geschäfte machen würde.

 

aber ob das dem Gläubiger reichen würde... lange ist es nicht mehr hin und die Forderung verschwindet im Nirvana.. da den fetten Spatz in der Hand aufgeben?

 

Gruß

Thomas

 

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Jepp, ich hatte Crowd geglaubt, der schrieb, dass es keine zweite gäbe.

 

Dann steht die 90401 HS-CMV wohl immer noch in der Ecke und das Gericht wird entscheiden, der Prinz ist mutmaßlich mit der 90409 HS-HRH (die von Papa? HRH würde von der Abkürzung her sehr gut passen) abgedüst.

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Ok, mein Fehler. Hatte irgendwo auf a.net gelesen, dass es nur die eine 734, sowie eine 738 WL und einen A319 gibt.

Die Reg konnte ich tatsächlich beim Abflug nicht erkennen, die Bemalung jedoch schon.

Somit ist wohl tatsächlich die HS-HRH gestartet.

Sorry für die Verwirrung.

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Der Anspruch ist von 1982, keine Ahnung von wann der Titel ist, und verjährt damit in absehbarer Zeit.

Wir müssen, so auch das Gericht in Landshut, thailändisches Recht heranziehen. Und da kennen wir die Verjährungsfristen nicht.

 

@ crowd

Mach Dir keine Vorwürfe. Dies ist ein Forum, und da kann man sich auch mal irren. Du hast deinen Irrtum zugegeben, und das ist doch dann auch o.k.

 

Fazit: Die Maschine steht also noch mit Pfandsiegel und die vom Gericht gesetzte Frist zur Begründung des Eilantrages des Prinzen läuft bis Mittwoch Nacht. Ich bin sicher, die Medien werden das ganze sorgfältig beobachten; wir natürlich auch. Sowas hat man ja nicht alle Tage.

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Das abgebildete Thai-Flugzeug hat die Reverser offen und landet ganz offensichtlich.

 

Laut Exif-Daten des Fotos war die Landung um 15:54. Ich habe den Start um 14:30 gesehn.

 

Die Maschine war also offensichtlich schon früher da und hat wohl einen kurzen Ausflug irgendwohin unternommen.

 

Heute ist leider die 08R in Betrieb. Kann also leider nicht weiter überwachen :).

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Wir müssen, so auch das Gericht in Landshut, thailändisches Recht heranziehen. Und da kennen wir die Verjährungsfristen nicht

 

Da der Gerichtsvollzieher hier losgezogen ist liegt die Annahme nahe das es um einen deutschen Titel gilt. Warum sollte der Gerichtsstand auch nicht der des Auftragnehmers sein. Die Besitzfrage ist ein anderes Thema, das logischerweise nicht nach deutschem Recht gehandelt werden kann.

Google sagt zumindest auf die schnelle das in Thailand maximal 10 Jahre Frist anzusetzen sind.

 

Gruß

Thomas

 

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