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Gerichtsvollzieher legt thailändische Boeing 737 in München an die Kette


Gaviota

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Thomas, wir wissen es alle nicht. Früher wurden jedenfalls aus solchen oder ähnlichen Anlässen Kriege geführt (z.B. Emser Depesche). Das tun wir uns zum Glück heute nicht mehr an. Aber Stoff für eine Operette oder ein Musical ist es wiederum auch nicht. Und die Schlapphüte sind hier auch nicht gefragt. Was ist das ganze denn nun eigentlich wirklich? Was auch immer, unterhaltsam ist es auf jeden Fall.

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Also irgendwie bringst Du jetzt alles durcheinander.

Die Pfändung wurde doch deshalb durchgeführt, weil

 

Gläubiger = Walter Bau

Besitzer des Fliegers = Kronprinz

Schuldner = Dritter = Eigentümer des Fliegers

 

Der Kronprinz hätte also gar keine Drittwiderspruchsklage einreichen können. Hat er ja auch nicht, sondern nur einen Eilantrag auf Herausgabe des Flugzeuges. Logisch, weil er ja auch behauptete, der Eigentümer zu sein.

Wenn der Schuldner Drittwiderspruchsklage eingereicht hätte, dann hätte er gleichsam automatisch zugegeben, daß er der Eigentümer ist und den Kronprinzen als Lügner im Regen stehen lassen. Das war ja die Zwickmühle, die ich erwähnte.

Das ganze jetzt natürlich nur nach deutschem Recht. Jetzt alles klar?

 

Ich bin mir nicht sicher, ob Dir das Wesen der Drittwiderspruchsklage hinreichend klar ist (vermutlich vermengst Du hier eine an Besitzfragen anknüpfende, auf § 809 ZPO gestützte Vollstreckungserinnerung mit der DWKL). Mit der Drittwiderspruchsklage schützt ein überhaupt nicht am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligter Dritter (nomen est omen) sein Eigentum dagegen, dass es in ein ihn nicht betreffendes Zwangsvollstreckungsverfahren hineingezogen wird. Die Konstellation ist folgende:

 

Gerichtsvollzieher latscht irgendwohin und pfändet etwas, das - so die Instruktion des Glüubigers an den GVollzieher - angeblich im Eigentum des Schuldners steht und deshalb, bei unterstelltem Eigentum, der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung des Gläubigers unterliegt. Wenn das Eigentum (oder ein anderes die Veräußerung hinderndes Recht) aber jemand anderem zusteht, muss der natürlich die Zwangsvollstreckung in das schuldnerfremde Recht - sein Eigentum - verhindern können. Dazu dient die Drittwiderspruchsklage. Mit ihr hat der Schuldner überhaupt nichts zu tun, gerade weil unzulässigerweise in schuldnerfremdes Eigentum vollstreckt wird. Aktuell gestritten wird jetzt über die Frage, ob das Eigentum am Pfandobjekt dem Schuldner, nämlich dem thailändischen Staat (das behauptet der Insolvenzverwalter für den Gläubiger) oder einem Dritten, nämlich dem Kronprinzen (das behaupten der Kronprinz und diesen unterstützend der thailändische Staat) zusteht. In letzterem Fall hätte der Gerichtsvollzieher in etwas vollstreckt, mit dem der Schuldner gar nichts zu tun hat.

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Laut Thai Aviation Register:

 

HS-HRH Boeing 737-448 c/n 24866 ex EI-BXD

R26-Nov-04 to HRH Crown Prince Maha Vajiralongkorn; noted testing at Shannon 26-Nov-04 & departed there 27-Nov-04; f/n at Don Mueang 01-Apr-05; RTAF serial L11KhMVK-02/47; coded „99-904‟ & „90409‟; re-coded „99-999‟ & „90409‟ by Mar-07; current Jul-11

 

Ich versuche mal die gesamte zivile Royal Thai Airforce bzw. Privatflotte aufzulisten. Bitte um Ergänzung wenn was fehlt:

 

Flugzeug/ziv Reg./mil Reg/Bemerkung

 

B737-2Z6 60201 stored Don Mueang?

B737-448 HS-HRH 90409 (Back-up Spielzeug des Prinzen)

B737-4Z6 HS-CMV 90401 (an der Kette in MUC)

B737-8Z6 HS-TYS 55-555

 

A319-115X CJ HS-TYR 60221

A310-324 HS-TYQ 60202

 

ATR-72-500 60313

ATR-72-500 60314

ATR-72-500 60315

ATR-72-500 60316

 

HS748 HS-THD 60304

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Ich bin mir nicht sicher, ob Dir das Wesen der Drittwiderspruchsklage hinreichend klar ist...

Und ich bin mir sicher, dass wir hier nicht die juristische Expertise haben, die korrekte Sachlage klären zu können. Das wird die Gerichte und Anwälte beschäftigten. Trotzdem finde ich die Diskussion interessant.

 

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Und ich bin mir sicher, dass wir hier nicht die juristische Expertise haben, die korrekte Sachlage klären zu können.

 

Die Grundfrage ist sehr einfach: Ist nun der Thailändische Staat oder der Kronprinz persönlich Eigentümer der Maschine.

 

Ist der Kronprinz der Eigentümer, wird seine Drittwiderspruchsklage durchgehen, denn nur Sachen im Eigentum des Schuldners dürfen gepfändet werden (bzw. Sachen im Eigentum Dritter müssen wieder herausgegeben werden).

 

Ist der Thailändische Staat hingegen der Eigentümer (und dafür spricht einiges, die Maschine hat die Livery der Air Force, der Prinz ist General der Air Force usw.), dann darf die Maschine auch gepfändet werden, sofern der Anspruch wirklich besteht - und ohne diesen Anspruch wäre der Gerichtsvollzieher nicht losgezogen.

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Och, da bin ich mir wiederum nicht so sicher :D

:D Ich auch nicht, und deshalb nochmal von vorne.

Du hattest in #12 geschrieben

Nun ja, die Argumentationslinie ist ja, dass das Flugzeug nicht im Eigentum des Schuldner (thailändischer Staat), sondern eines Dritten (Kronprinz) steht. Das dürfte auf eine Drittwiderspruchsklage beim Vollstreckungsgericht hinauslaufen, wenn man es nicht irgendwie anders regelt.

Damit hast Du die Argumentation des Prinzen, er sei der Eigentümer (nach deutschem Recht) übernommen und damit Dritter.

 

Bei Wiki steht zum Thema Drittwiderspruchsklage:

Die Drittwiderspruchsklage, auch als Interventionsklage bezeichnet, steht den Personen offen, die ein eigenes Recht an einem bei einem Schuldner gepfändeten Gegenstand geltend machen wollen. Beispiel: Es wird vom Eigentümer eingewendet, dass das beim Schuldner gepfändete Notebook nur an diesen verliehen worden sei.

Ich hingegen übernehme die Argumentation des IV von Walter Bau, wonach die thailändische Regierung der Eigentümer des Flugzeuges ist, und dieses an den Prinzen ausgeliehen hat. Es gibt also in diesem Fall keinen Dritten und somit auch keine Möglichkeit zu einer Drittwiderspruchsklage; alles aus der Sicht des IV. Und, o Wunder, es hat auch keine Drittwiderspruchsklage gegeben.

 

Also, bei Dir ist der Dritte der Kronprinz, und bei mir gibt es keinen Dritten, weil Schuldner und Eigentümer identisch sind. Darin unterscheiden wir uns.

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Also, bei Dir ist der Dritte der Kronprinz, und bei mir gibt es keinen Dritten, weil Schuldner und Eigentümer identisch sind. Darin unterscheiden wir uns.

@aaspere

Da ist doch die Lösung für das Missverständnis. Ist der Schulder (Thailand) auch Eigentümer gibt es keinen Dritten und die Klage wird abgewiesen. Ist hingegen der Prinz Eigentümer, sollte die Klage erfolg haben, da der Prinz im Verhältnis Schulder (Thailand) und Pfändungsgläubiger (Walter Bau - vertreten durch den InsoVerwalter) nunmehr Dritter ist.

 

Verwirrung stiftet auch der Umstand, dass die Pfändung nicht beim Schulder sondern bei einem Dritten vorgenommen wurde. Dieser Dritte ist nach Ansicht des Pfändungsgläubigers aber nur Besitzer und nicht Eigentümer. Der klassische Fall für die Drittwiderspruchklage ist aber genau umgekehrt. Der Besitzer ist Schulder und bei ihm wird eine Sache gepfändet, die sodann vom wahren Eigentümer über die Drittwiderspruchsklage heraus geholt wird. Insofern halte ich die vorliegende Konstellation durchaus für nicht ganz normal.

 

Ergänzung: Im Übrigen ist eine Pfändung bei einem Besitzer (Gewahrsamsinhaber), der nicht Pfändungsschulder ist, an sich nur möglich, wenn dieser zur Herausgabe bereit ist. Ansonsten braucht der Gerichtsvollzieher noch einen Titel, um die Herausgabe zu erzwingen. Ich vermute jetzt einfach mal, dass sich der Pfändungsgläubiger bereits im Vorfeld einen solchen weitergehenden Titel besorgt hat. Auch gegen einen solchen Titel sind Rechtsmittel möglich. Aber die Vermutungen gehen hier dann doch zu weit.

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@aaspere

Da ist doch die Lösung für das Missverständnis. Ist der Schulder (Thailand) auch Eigentümer gibt es keinen Dritten und die Klage wird abgewiesen. Ist hingegen der Prinz Eigentümer, sollte die Klage erfolg haben, da der Prinz im Verhältnis Schulder (Thailand) und Pfändungsgläubiger (Walter Bau - vertreten durch den InsoVerwalter) nunmehr Dritter ist.

Fast richtig Taxler, aus meiner und des IV Sicht. Dein erster Satz ist völlig richtig und sagt das aus, was ich als Schlußsatz geschrieben habe. Wenn aber der Prinz tatsächlich Eigentümer wäre, wäre er im Sinne des Gesetzes nicht Dritter, sondern eben Eigentümer einer Sache, auf die der Gläubiger keinen Anspruch geltend machen kann. Die Pfändung wäre also rechtswidrig, und die Sache müßte wieder in die Verfügung des Prinzen übergeben werden. Folgerichtig hat der Prinz auch nur einen Antrag auf Herausgabe gestellt und keine Drittwiderspruchsklage eingereicht. Das stützt logischerweise seine Rechtsauffassung.

Alle miteinander hier sind uns aber wohl einig, daß das LG Landshut nur die Eigentumsfrage (offensichtlich nach thailändischem Recht) klären muß. Entscheidet es, daß Thailand der Eigentümer ist, dann hat der Coup des IV geklappt. Entscheidet es zugunsten des Prinzen, dann hat der IV mit Zitronen gehandelt. Ob es dann noch einen Instanzenweg gibt, weiß ich nicht; vielleicht Beschwerde beim OLG.

 

@ STN-EBJ

Kannst Du Dich nicht mal dazu äußern?

 

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OK, ich unternehme noch einen Versuch:

 

Wenn aber der Prinz tatsächlich Eigentümer wäre, wäre er im Sinne des Gesetzes nicht Dritter, sondern eben Eigentümer einer Sache, auf die der Gläubiger keinen Anspruch geltend machen kann. Die Pfändung wäre also rechtswidrig, und die Sache müßte wieder in die Verfügung des Prinzen übergeben werden. Folgerichtig hat der Prinz auch nur einen Antrag auf Herausgabe gestellt und keine Drittwiderspruchsklage eingereicht.

 

Nein, das ist unjuristisch und zudem vom Ende her gedacht. Der Klärung, ob der Prinz Eigentümer ist (d.h. ein die Veräußerung hinderndes Recht iSd § 771 ZPO besitzt) oder nicht, dient gerade die Drittwiderspruchsklage. Die bloße Behauptung, man sei Eigentümer einer gepfändeten Sache, kann die Zwangsvollsteckung und die für das Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht unterlaufen, das wäre ja allzu simpel.

 

Das Problem bei der ZV ist, dass die Sache durch die Pfändung "verstrickt" ist. Einfach Herausgabeklage erheben geht dann eben nicht, weil sonst das Zwangsvollstreckungsverfahren unterlaufen würde. Deshalb richtet sich die Drittwiderspruchsklage darauf, dass die Zwangsvollstrekcung in den Gegenstand durch das Gericht für unzulässig erklärt wird. Eine auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage ist während des Zwangsvollstreckungsverfahrens schlichtweg unzulässig.

 

Die Verletzung des Gewahrsams eines Dritten, auf die Du immer abstellst, ist im Übrigen nicht Gegenstand der Drittwiderspruchsklage, sondern der sog. Vollstreckungserinnerung. Wobei hier zu klären wäre, wer überhaupt bei einem auf dem Flughafen München abgestellten Flugzeug (Mit-)Gewahrsam im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne hat (der was anderes ist als "Besitz" im Sinne des BGB) hat - es ist ja nicht in dessen Anwesneheit des Kronprinzen Rolex in dessen Privatwohnung gepfändet worden, sondern ein mehr oder weniger im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Flugzeug. Es geht rein um die tatsächliche Sachherrschaft im Moment der Pfändung des Flugzeugs.

 

Damit hätte ich jetzt nicht gerechnet. Sicherheitsleistung von 20 Mio.

 

Im Gegenteil, vorhersehbar. Vgl. § 771 III i.V.m. § 769 I ZPO.

 

Dieser Dritte ist nach Ansicht des Pfändungsgläubigers aber nur Besitzer und nicht Eigentümer. Der klassische Fall für die Drittwiderspruchklage ist aber genau umgekehrt. Der Besitzer ist Schulder und bei ihm wird eine Sache gepfändet, die sodann vom wahren Eigentümer über die Drittwiderspruchsklage heraus geholt wird. Insofern halte ich die vorliegende Konstellation durchaus für nicht ganz normal.

 

Naja, wirklich atypisch ist das nicht. In der Praxis ist es halt häufig nicht so einfach, Schuldnereigentum aufzuspüren, das bei einem Dritten in Gewahrsam und/oder Besitz ist. Bei einem durch die Weltgeschichte fliegenden Flugzeug, auf dem "Royal Thai Air Force" draufsteht, ist es überdurchschnittlich einfach.

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Völlig losgelöst von unseren unterschiedlichen Auffassungen besteht ja jetzt ein klareres Bild.

Der Prinz muß im Hauptsacheverfahren immer noch endgültig nachweisen, daß er Eigentümer ist. Kann er das nicht, sind die 20 Mio. futsch, die wohl aber nur eine Bankbürgschaft sein werden, aber immerhin.

 

Jetzt wird die Geschichte ja doch wieder spannend. Der Prinz will möglicherweise nicht zahlen, und seit heute Morgen steht ein zweiter Flieger neben dem ersten geparkt.

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/freisi...hafen-1.1122454

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Ich bin mal gespannt, ob die 2. Maschine nun auch gepfändet wird.

 

Denn irgendwie kann ich mir nicht so recht vorstellen, dass man es einem deutschen Gericht glaubhaft machen kann, dass zwei Flugzeuge, die offiziell als Flieger des Thailändischen Militärs in der Welt herumfliegen, in Wirklichkeit private, und somit zivile Flugzeuge des Herrscherhauses sind.

Das die Flieger unter Militärkennung fliegen, kann man ja noch irgendwie begründen.

Aber das sie nicht in Staatsbesitz sind ...

 

Lassen wir uns mal überraschen!

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Deswegen hat das Gericht die Pfändung ja auch zugelassen.

 

Und wie man damit umgeht, wenn klar ist, dass die Angaben dort wirklich falsch sind, ist dann schon wieder ein völlig anderes Kapitel.

Denn wenn der Flieger eigentlich nicht dem Militär gehört, dann fliegt er eigentlich mit einer ungültigen Zuilassung ... :mellow:

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Eben kam im Bayerischen Fernsehen ("quer") ein Beitrag über die Pfändung. Da wurde der Landwirt der das Erdbeerfeld bewirtschaftet interviewt.

Er berichtete davon, dass der Prinz sich auf einen mitgebrachten Stuhl gesetzt hat und sich mit Erdbeeren und Himbeeren füttern ließ. Währenddessen ließ man die Motoren der S-Klassen laufen (über 2½ Stunden). Und die Autos wurden ununterbrochen poliert...

 

Außerdem hat der Prinz mit Entourage, als er in einer gutbürgerlichen Wirtschaft gegessen hat, (wie passend zur Sachlage) nicht bezahlt :lol:

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spiegel.de

Tauziehen mit Thailand

Prinzen-Jet bleibt doch am Boden

Ohne Bürgschaft kein Abflug: Das Landgericht Landshut geht nicht davon aus, dass der thailändische Kronprinz sein Flugzeug gegen 20 Millionen Euro auslöst. Die Maschine bleibt vorerst in München - und der Streit zwischen Thailand und Deutschland schwelt weiter.

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Kann trotzdem immer noch nach hinten losgehen, wenn der Gutachter tatsächlich feststellt, dass die Maschine dem Kronprinzen persönlich gehört (woran ich nicht glaube, das Ding sieht aus wie eine Airforce-Maschine, hat eine dazu passende Registrierung, der Kronprinz ist Airforce-General, daraus Privateigentum zu konstruieren, ist eine Herausforderung).

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Aber wenn der Prinz sich zu 100% sicher wäre, dass die Maschine seine ist und kein Staatseigentum, dann könnte er ja wirklich drauf bestehen, nicht zu bezahlen. Dann müsste er ja auch keine Angst haben, dass er die Maschine nicht zurückbekommt.

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Ich denke, es ist ihm klar geworden, dass er vor einem deutschen Gericht keine wirklich große Chance hat Recht zu bekommen.

 

Denn in wievielen Ländern ist dieser feine Unterschied zwischen Privateigentum und ständig zur privaten Nutzung überlassenem Staatseigentum wohl exakt definiert?

 

Die Dienstwohnungen von Bundespräsident und Kanzler(in) sind unstrittig Staatseigentum, dass jedoch für die Dauer der Amtszeit zur alleinigen privaten Nutzung an den Amtsinhaber übergeben wird.

Bei gewählten Personen ist diese Grenze eigentlich recht deutlich.

Aber in Königshäusern?

Den "Job" hat man quasi lebenslänglich und somit ist diese Grenze deutlich "fließender".

 

Der Insolvenzverwalter wird früher oder später so zumindest die 20 Mio bekommen. Der Prinz wird die sich wiederum irgendwie vom Staat zurückholen, und somit hat dann auch der bezahlt, der eigentlich zahlen muss.

 

Nur bis das über die Bühne ist, kann es noch Monate oder Jahre dauern!

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