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airliners.de

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Geschrieben

Dumm gelaufen.

http://www.airliners.de/auch-vogelschlag-airline/36079

Eigentlich müßte es bei den Airlines doch inzwischen bekannt sein, daß sie in der Beweispflicht stehen, wenn sie auf außergewöhnliche Umstände plädieren. Hier hatte man wohl auf die gängige Formel Vogelschlag = außergewöhnlicher Umstand vertraut, aber die Beweiskette unbeachtet gelassen. Und wenn es etwas ist, was Richter hassen, dann ist es eine unvorbereitete Partei. Die Strafe folgt dann auf dem Fuß.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Dascha gediegen dascha. Identischer Fall, unterschiedliche Kläger (Paxe), identisches Gericht, unterschiedliche Richterinnen und völlig unterschiedliche Urteile.

http://www.airliners.de/schlaegerei-flugzeug-schadenersatz-passagiere-urteil/36232

Mir scheint, daß die erste Richterin mit ihrem Urteil gegen AB richtig lag, wenn es stimmt, daß die Verursacher schon beim Boarding mit Trunkenheit auffielen. Wenn denen dann an Bord auch noch weiterer Alkohol zugeführt wird, ist das ziemlich krass. Die Sache muß nun das LG Düsseldorf klären.

Ich sehe schon, daß in Zukunft die Paxe auch noch ins Röhrchen pusten müssen. Zutritt nur bei unter 0,5 Promille.

Bearbeitet von aaspere
Geschrieben

Nach dem Germanwings-Unglück ist nun zu klären, wie hoch die Entschädigung für die betroffenen Familien ausfällt. Es war ja auch schon Thema im entsprechenden Thread. Ein "brisanter" Punkt ist, dass die Höhe nach Herkunft unabhängig ausfallen kann, dazu gibt es in der Neuen Juristen Wochenzeitschrift den Aufsatz "Schmerzensgeld nach Flugzeugunglücken", NJW 2015, 1909; Heft 27 2015 vom 2. Juli 2015. Vielleicht besteht Interesse und Zugriffsmöglichkeit.

 

Kann hier allerdings keine Zusammenfassung liefern, da noch nicht gelesen.

  • 5 Wochen später...
Geschrieben

Ist zwar nicht sehr häufig, kommt aber vor. Wir hatten hier ja auch schon einen (besser zwei) Fall/Fälle, wo unterschiedliche Kammern des selben Gerichts bei identischen Fällen zu unterschiedlicher Bewertung kamen. Ich bin jetzt zu faul, hier zu suchen.

Das sollte dann vielleicht doch mal der BGH entscheiden.

  • 5 Monate später...
Geschrieben

Etwas Kontext zu den beiden Urteilen, so als PSA.

 

Zum Urteil des LG Frankfurts bezüglich weitergehender Preis-Erstattungen bei Kündigung des Beförderungsvertrags. Es liegt in der Verantwortung des Klägers zu beweisen, dass die Airline den Sitzplatz ohne Verlust oder sogar mit höherem Gewinn verkaufen kann. 

Dieses ist in der Regel unmöglich, da der Einblick in die Ertragslage nicht vorhanden ist. Man kann die Beweispflicht umkehren, wenn es zunächst gelingt, schlüssig vorzutragen, dass dieses wahrscheinlich ist. Im o.g. Verfahren waren Anhaltspunkte die lange Vorlaufzeit vor der Reise (Kündigung im Oktober, Reise im April) und die öffentlichen Äußerungen der Fluggesellschaft, hohe Auslastungen anzustreben und zu erreichen. im vorliegenden Verfahren ist die Fluggesellschaft der Beweislast-Umkehr nicht nachgekommen, so dass die Argumente der Kläger sich durchgesetzt haben. Weitere mögliche Indizien sind meines Erachtens, Zahlen zur tatsächlichen Auslastung. Das muss zeitnah möglich sein und zurechenbar, oder Belege, die zeigen, das der geforderte Flugpreis zum Zeitpunkt der Kündigung gleichwertig oder höher ist.

 

Das Urteil vom LG Frankfurt ist rechtskräftig, Revision wurde gar nicht erst zugelassen. Zumindest ist das mein Kenntnisstand.

 

 

Das Urteil des KG Berlins resultiert aus einer Sting-Operation Unterlassungsklage der Verbraucherschutzverbände gegen Air Berlin, die Probe-Buchungen durchgeführt haben, um zu testen, ob der Buchungsprozess den gesetzlichen Transparenz-Vorgaben entspricht. Die Bearbeitungsgebühr für Stornierungen ist ein Teilaspekts des Prozesses gewesen. 

Nach Auffassung des Gerichts ist die Abwicklung der Stornierung ein betriebswirtschaftliches Risiko und darf nicht separat auf den Kunden abgewälzt werden, sondern muss über den Flugpreis abgebildet werden. Juristisch, es handelt sich um eine vertragliche Nebenpflicht, keine Hauptpflicht. Da das Kündigungsrecht gesetzlich geregelt ist (unabdingbar), ist es auch keine Sonderleistung der Fluggesellschaft, diese abzuwickeln.

Eine besondere Bearbeitungs-Gebühr ist dann nicht rechtmäßig, wenn vertraglich vereinbart wird, dass nur die Gebühren erstattet werden. Sie wäre also zulässig, wenn ansonsten der komplette Flugpreis erstattet wird.

 

Das KG Berlin hat gegen das Urteil zunächst keine Revision zugelassen. Hiergegen wurde beim BHG Beschwerde eingelegt, die wohl erfolgreich war. Ob / Wann es zu einer Verhandlung vor dem BGH kommt, ist mir nicht bekannt.

 

Ein weiterer Punkt in dem Urteil war, dass Air Berlin Steuern und Gebühren in dem Tarif mit 3 EUR ausgewiesen hat, obwohl alleine die Abfertigungsgebühren am Frankfurter Flughafen max. 14,70 EUR ist. Hierin sehen die Verbraucherschützer- und das KG Berlin eine Verbrauchertäuschung. Grundsätzlich soll eine Vermischung von direkt zurechenbaren, Verbrauchs-abhängigen Gebühren mit dem Netto-Flugpreis vermieden werden, damit dem Verbraucher die Folgen aus Preisänderungen und Stornierung jederzeit klar sind. Eine Reduzierung von Verbrauchs-abhängigen Gebühren zu lasten des Flugpreises geht einseitig, da nicht nachvollziehbar, zu lasten des Verbrauchers.

 

 

Geschrieben

Sehr schöne und aufschlußreiche Erläuterungen OWH. Danke.

 

Ich habe aber noch Fragen.

 

Zum ersten Verfahren:

War das LG Frankfurt Berufungsinstanz? Wie hatte dann das Amtsgericht entschieden?

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann doch Beschwerde eingereicht werden oder ist das nicht möglich?

 

Zum zweiten Verfahren:

Das Kammergericht (OLG) ist ja Berufungsinstanz zum LG Berlin.

Warum hat der BGH als Beschwerdeinstanz das Urteil nicht zurück an das KG verwiesen?

Geschrieben

Zum LG Frankfurt,

Es war die Berufung zum Verfahren vor dem AG Frankfurt, das die Klage abgewiesen hat. Beklagte war Alitalia.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Da sich das LG Frankfurt ausführlich mit der Zulässigkeit der Klage beschäftigt hat, vermute ich, dass das der Abweisungsgrund war. Das LG hat bejaht, dass vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen jedes europäische Unternehmen am Erfüllungsort der Leistung verklagt werden kann. Ja, gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde vor dem BGH eingelegt werden (§ 544 ZPO). Es ist eine zusätzliche Hürde, da der Beschwerdeführer zunächst darlegen muss, dass es sich um Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt (§ 543 II 1 ZPO) oder zur Rechtsentwicklung oder Vereinheitlichung der Rechtssprechung (Unterschiedliche OLG haben unterschiedlich geurteilt (§ 543 II 2 ZPO) notwendig ist. 

Zum KG Berlin

Wenn die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, ist automatisch die Revision vor dem BGH eröffnet. Das Verfahren wird zunächst dort geführt, der BGH entscheidet. Theoretisch kann das BGH unter Verweis auf eigene Rechtsprechung die Angelegenheit zur Neu- oder Weiter-Verhandlung an das Berufungsgericht zurückweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein abschließendes Urteil des BGH einer Neuverhandlung vor dem Berufungsgericht vorzuziehen, da gegen das Urteil natürlich wieder Revision eingelegt werden kann. 

  • 2 Wochen später...
  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Mal nee blöde Frage. Wie ist das eigentlich, wenn eine Fluggeselschaft nicht nur die Ablugszeit (die ist ja immer unter Vorbehalt) sondern auch gleich den Flughafen ändert. Welche Ansprüche hat ein Reisender dann?

Geschrieben

Wenn sie den Ankunftsort willkürlich ändert tritt die EU 261/2004 in Kraft. Dann ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem man den ursprünglichen Zielort erreicht. Bei dem obigen Urteil war es aber keine willkürliche Änderung sondern ein außergewöhnlicher Umstand, der zur Zieländerung führte.

Ich habe aber noch nie davon gehört, daß kurz vor, oder gar während des Fluges, eine willkürliche Zieländerung vorgenommen worden ist.

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Ticketstornierung - das ewige Thema

http://www.airliners.de/non-tickets-streit/38247

Dass die Airlines das anders sehen als die Verbraucherschützer, ist nicht verwunderlich. Beide Rechtspositionen lassen sich vertreten, so lange der BGH nicht entschieden hat.

Dann bringt das Thema doch mal nach Karlsruhe möchte man den Airlines zurufen, damit endlich Rechtssicherheit herrscht. So ist dieser Schwebezustand doch für niemanden zufriedenstellend.

Geschrieben

Dann bringt das Thema doch mal nach Karlsruhe möchte man den Airlines zurufen, damit endlich Rechtssicherheit herrscht. So ist dieser Schwebezustand doch für niemanden zufriedenstellend.

Wird wirklich Zeit.

 

Einfach ein Urteil nicht 'anerkennen' wollen, ist schon ein ziemliches starkes Stück!

Geschrieben (bearbeitet)

Das ist so nicht ganz richtig. Die Urteile werden ja anerkannt; das ist ja der Trick. Sie werden nur nicht höchstrichterlich überprüft. Damit umgehen z.B. die Airlines, daß sie immer voll rückerstatten müßten. So lange die unteren Gerichte mal so und mal anders entscheiden, je nach Fall, nutzen die Airlines eben den Vorteil aus, auch gewinnen zu können. Der Kläger (Pax) scheut dann häufig wegen der Kosten die Berufung. Eine Berufung wär aber die Türöffnung für den Gang nach Karlsruhe, vorausgesetzt, die Berufungsinstanz entscheidet zugunsten des Pax.

Also kurzgefaßt: Die Airlines vermeiden die Berufung, um nicht zum BGH gehen zu müssen. Und die Kläger vermeiden aus Kostengründen die Berufung.

Alles hier natürlich keine Rechtsberatung sondern nur meine Interpretation des Zustandes.


 

Neuer Fall:

Da hat wohl jemand gedacht, er könne die Airline abzocken. Zum Glück spielte der Richter nicht mit.

http://www.t-online.de/reisen/reisemagazin/ratgeber/id_77455376/reiserecht-urlauber-haften-oft-bei-verpasstem-flug.html


Und noch'n Gedicht:

http://www.spiegel.de/reise/aktuell/thomas-cook-gerichtsvollzieher-wollte-condor-flugzeug-pfaenden-a-1085438.html

Wenn ich der Gerichtsvollzieher gewesen wär, das hätte mir gefallen.

Bearbeitet von aaspere
Geschrieben

Und noch'n Gedicht:

http://www.spiegel.de/reise/aktuell/thomas-cook-gerichtsvollzieher-wollte-condor-flugzeug-pfaenden-a-1085438.html

Wenn ich der Gerichtsvollzieher gewesen wär, das hätte mir gefallen.

Mir auch!!!! :D :D :D

 

Bezeichnend dafür, wie Condor mit berechtigten Ansprüchen umgeht! Selbst vollstreckbare Titel werden offenbar immer noch ignoriert in der Hoffnung, der Kunde gibt klein bei!

Schade, dass es nicht zur Vollstreckung kam und aus dem Fall neue Verspätungsansprüche anderer Kunden erwachsen sind, weil ein Jet an der Kette lag.

 

Condor scheint im übrigen eh eine 'harte' Tour gegen Ansprüche zu fahren, wie man aus vielen google Einträgen herauslesen kann.

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