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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Da außer Condor niemand FRA-VRA fliegt ist ein Codeshare eher schwierig und vor dem Hintergrund der legendären Ausfallstatistik der Condor-Langstreckenflotte ist ein Lease relativ wahrscheinlich.

 

Wenn es wirklich um echte Codeshares ginge würde das Nicht-EU-Airlines die fast ihrem ganzen Netz eine EU-Nummer gegeben haben (ich denke da z.B. an Delta) potenziell eine Unmenge Geld kosten, das hätte sich rumgesprochen...

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Vermutlich kommt die Idee, dass es sich hier um einen Codeshare handelt, aus dem folgenden Satz aus dem Urteil, da es schon in der Buchungsbestätigung vermerkt war, das Gericht geht aber dann auch von einem Subunternehmer aus, so dass Anrecht auf Entschädigung besteht. Die Airline hat sich darauf berufen, dass nicht sie, sondern die andere Fluglinie der Klage-Gegner ist und hatte Klage-Abweisung beantragt.

 

[...] Ausweislich der Buchungsbestätigung der Beklagten, von der sie im Termin einen neuen Ausdruck vom 14.05.2014 dem Gericht vorlegte, wurde der Flug lediglich von der Fluglinie ... für die Beklagte durchgeführt. Der Flug wurde unter dem Code der Beklagten ausgeführt und die vorgenannte Fluglinie war nicht als Carrier angegeben. Aus welchen Gründen die Beklagte den Flug nicht mit einer eigenen Maschine und eigener Crew ausführte ist nicht dargelegt und im Ergebnis auch ohne Belang. Die Beklagte hat sich offensichtlich eines Subunternehmers für die von ihr zu erbringende vertragliche Leistung bedient. Damit bleibt sie jedoch ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der o.a. Verordnung. [...]

 

[Hervorhebungen meine]
Ergänzung: Das Urteil liegt in Beck-Online vor (BeckRS 2014, 23170) oder hier (Reiserecht aktuell 2014, 298).

 

Bearbeitet von OliverWendellHolmesJr
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Für die Aufklärung aus dem Urteil bekommst Du auch ein Like von mir.

Könntest Du das Maß Deiner Güte auch noch voll machen und einen Link zum Urteilstext senden. Ich habe es nämlich auch mit dem AZ nicht gefunden. Ich vermute aber jetzt, daß das AG den Begriff "Codeshare" nicht erwähnte; hätte mich auch gewundert

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  • 2 Wochen später...

Ergänzung: Das Urteil liegt in Beck-Online vor (BeckRS 2014, 23170) oder hier (Reiserecht aktuell 2014, 298).

 

Danke für den Link. Habe ihn erst heute entdeckt.

 

 

Genau so, wie auch dieses Urteil vom AG Frankfurt:

http://www.airliners.de/beschaedigung-treppenfahrzeug-umstand/34951

Bearbeitet von aaspere
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  • 1 Monat später...

Mal eine Frage an die Experten:

 

Wenn man online einen Flug bucht, diesen per KK bezahlt, die Zahlung (Belastung) auch erfolgt ... darf die Airline dann den Check-In sowie das Boarding verweigern, weil eine ältere Buchung (Flug aber in der Zukunft) noch unbezahlt ist ?

 

Laut AGB ist dies nur möglich bei unbezahlten 'zurückliegenden' bzw. 'vergangenen' Flügen, was hier aber nicht der Fall wäre.

 

Vielen Dank vorab ... gerne auch per PN.

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Mal eine Frage an die Experten:

 

Wenn man online einen Flug bucht, diesen per KK bezahlt, die Zahlung (Belastung) auch erfolgt ... darf die Airline dann den Check-In sowie das Boarding verweigern, weil eine ältere Buchung (Flug aber in der Zukunft) noch unbezahlt ist ?

 

Laut AGB ist dies nur möglich bei unbezahlten 'zurückliegenden' bzw. 'vergangenen' Flügen, was hier aber nicht der Fall wäre.

 

Vielen Dank vorab ... gerne auch per PN.

 

Ich würde sagen, eine Airline darf Check-In bzw. Boarding aus annähernd beliebigen Gründen verweigern, wenn sie meint, dafür Sicherheits- oder sonstige Gründe zu sehen, zur Not auch mit Hilfe der Bundespolizei. Die Frage, ob man sein Geld wiederbekommt müsste dann vor Gericht geklärt werden.

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  • 2 Wochen später...

Ein weiteres Urteil zur EU-VO 261/2004, diesmal aus den USA.

 

Das Bundesberufungsgericht für die Region Chicago hat entschieden, dass Ansprüche aus der Verordnung nur vor EU-Gerichten geltend gemacht werden dürfen, dieses ist das erste Urteil eines Berufungsgerichts, bisher gab es hierzu in den USA nur erstinstanzliche Urteile.

 

Das Urteil ist eine Einschränkung der bisherigen Rechtsauffassung. Forderungen aus der VO können in den USA nur dann geltend gemacht werden können, wenn die Verordnung Teil des Beförderungsvertrags war. Es gab allerdings Ansätze, dass internationale Abkommen gegen die Geltendmachung solcher Forderungen in den USA stehen. 

 

Das Gericht hat die Verordnung sehr eng dahingegehend auslegt, dass Forderungen explizit vor europäischen Gerichten geltend gemacht werden müssen und der US-Rechtsweg für betroffene bereits aus der Verordnung heraus gesperrt ist. Begründet wird dieses mit Art. 16 VO 2004/261, in dem ausschließlich die Mitgliedsstaaten der EU angesprochen werden.

 

Rechtlich bindend ist das Urteil zunächst nur für die Bundesgerichte, die dem 7. Bezirk untergeordnet sind, die übrigen Bundes- und Bundesberufungsgerichte sind nicht an das Urteil gebunden. Eine Berufung gegen das Urteil kann nur vor dem US-Verfassungsgericht erfolgen, da aber keine neue Rechtsfrage vorliegt, ist es extrem unwahrscheinlich, dass das Gericht sich mit dem Fall befasst, bevor ein anderes Berufungsgericht zu einem gegenläufigen Urteil gelangt.

 

 

 

Zur Beförderungsverweigerung bei einem weiteren, aber noch nicht gezahltem Flug, würde ich sagen, dass es nicht zulässig ist. Am Beispiel der LH-AGB, Art. 7.1.6. ist eine solche Weigerung nur zulässig, wenn "Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben". Eine Anrechnung der Kreditkarten-Zahlung auf den älteren Flug dürfte ausscheiden, so dass der in Frage stehende Flug bezahlt ist.

 

 

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  • 2 Wochen später...
  • 2 Wochen später...
  • 4 Wochen später...

Was erlauben LG Frankfurt, könnte man da sagen

http://www.airliners.de/nach-verspaetung-airline-anwaltskosten/36012

Der Anspruchsteller hat alles richtig gemacht. Zunächst hat er seinen Anspruch selber geltend gemacht, und erst dann einen Anwalt eingeschaltet, nachdem sein Anspruch, und das noch ohne Begründung, abgelehnt wurde. Wohlgemerkt, es ging nur um die Anwaltskosten.

Das riecht nach einer Grundsatzentscheidung des BGH.

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Es wird, zumindest in diesem Fall, keine Grundsatzentscheidung des BGH geben.

Aber macht Euch selbst ein Bild zum Hintergrund dieses Falles und der Vorgehensweise seitens Condor:  

 

http://www.travelamigos.de/forum/reiserecht-forum-f%C3%BCr-reiserecht/p430712-vorgerichtliche-anwaltskosten-wann-hat-der-leistungstr%C3%A4ger-zu-zahlen/#post430712

Bearbeitet von emdebo
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Also, zunächst einmal Danke, daß ich hier nicht so alleine im Thread schreibe.

Ich habe eben den Beitrag des Anwalts gelesen,  der den Kläger am LG Frankfurt vertreten hat, und da hat es mir doch glatt die Schuhe ausgezogen.

In Kurzfassung:

Revision wurde zugelassen, weil die Kammer sich bei ihrer Entscheidung zugunsten von Condor nicht sicher war. Ehe die jedoch vom Kläger eingereicht werden konnte, hat Condor schnell die Anwaltskosten bezahlt, um nach außen hin als Sieger aus dem Rennen hervorzugehen. Ja isses denn die Möglichkeit? Was ist das denn für eine Art des Umgangs mit der Rechtsprechung?

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Das ist Alltag bei Gericht, was da abgeht. Wenn es nicht klar definierbar ist, denn es muß ja ein Urteil gesprochen werden.Eine "Durchreichung" an die nächsthöhere Instanz ist nicht möglich. Und das Firmen so reagieren, ist vollkommen normal. Die scheuen BGH-Urteile wie Teufel das Weihwasser, weil dann der Sachstand unumstößlich zementiert werde.

 

Gerade im Bereich Banken und besonders oft bei Versicherungen ist das eine gern gefahrene Taktik und Alltag. So werden Anspruchsteller oft "mürbe" gemacht, weil diese lange Distanzen durch Gerichte scheuen und dann eher klein beigeben.

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Empörtes Zurückweisen des Geldes durch den Kläger hätte, zugegeben, weniger plump gewirkt.

 

Wahrscheinlich hat ihm sein Anwalt aber abgeraten. Niemand erhält gerne vom BGH vor den Latz. Da hat die Vernunft auf ganzer Linie gesiegt und Condor muß nun den schweren Gang vors Kapital antreten und erklären, wieso Geschenke verteilt wurden.

 

Wahrscheinlich sind zufriedene Kunden Gold wert.

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Pluralis majestatis muß ein hartnäckiges, garstiges Leiden sein.

 

Weltanschauung pflegt natürlich zweifellos, wer Unverständnis äußert, wenn ein Zivilstreit in Geld geregelt wird.

 

Versuch äußerst vorsichtiger Gewöhnung an die Wirklichkeit: das ist fast der Normalfall.

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