FKB Geschrieben 6. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 6. Juli 2017 Am 26.5.2017 um 22:29 schrieb aaspere: Ich würde nach §306d mit 3 Jahren entscheiden. Also keine Bewährungsstrafe. Der Angeklagte war Raucher. Da er wußte, dass das Rauchen im Flieger verboten ist, er aber seiner Sucht nachkommen wollte, war die Flugzeugtoilette der einzige Ort, wo er vermeintlich unbemerkt rauchen konnte. Er bestieg schon alkoholisiert das Flugzeug, was der Besatzung aber nicht auffiel. Im Gegenteil, die FB servierte ihm noch weitere alkoholische Getränke. Vorsatz kann ausgeschlossen werden, da ihm bewußt war, dass er sich damit selber schädigen könnte. Dem Angeklagten ist deshalb Glauben zu schenken, dass ihm die Cigarette aus Ungeschicklichkeit aus der Hand fiel und dann den Inhalt des Abfallbehälters in Brand setzte. Der Angeklagte hat die Tat zugegeben; es blieb ihm allerdings auch nichts anderes übrig. In der Seefahrt und der Luftfahrt zählen Brände an Bord zu den am schwersten zu bekämpfenden Unfallursachen, weshalb hier exemplarisch auch eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommen kann. Edit: Ich korrigiere das Strafmaß auf 3 Jahre und zwei Monate. Warum? Vor deutschen Landgerichten werden immer Monate an die Jahreszahl drangehängt. Das sieht einfach besser und durchdachter aus. Wie ist dann die Tatsache zu bewerten, dass Boeing noch immer in Flugzeugtoiletten Aschenbecher bzw. Zigarettenhalter einbaut (z.B. in der B748-i)? Anstiftung? Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 6. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 6. Juli 2017 Ist das wirklich so? Da bitte ich doch um einen Beweis. Link zu diesem Kommentar
HAJ-09L Geschrieben 6. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 6. Juli 2017 vor 36 Minuten schrieb FKB: Wie ist dann die Tatsache zu bewerten, dass Boeing noch immer in Flugzeugtoiletten Aschenbecher bzw. Zigarettenhalter einbaut (z.B. in der B748-i)? Anstiftung? vor 19 Minuten schrieb aaspere: Ist das wirklich so? Da bitte ich doch um einen Beweis. Zitat (f) Smoking is not allowed in lavatories. If smoking is allowed in any area occupied by the crew or passengers, an adequate number of self-contained, removable ashtrays must be provided in designated smoking sections for all seated occupants. (g) Regardless of whether smoking is allowed in any other part of the aeroplane, lavatories must have self-contained removable ashtrays located conspicuously both inside and outside each lavatory. One ashtray located outside a lavatory door may serve more than one lavatory door if the ashtray can be seen readily from the cabin side of each lavatory door served. Aus: EASA CS-25, Abschnitt CS 25.853, compartment interiors Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 6. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 6. Juli 2017 Dann ist das so, ändert aber nichts daran, dass das Rauchen auf der Toilette verboten ist. Link zu diesem Kommentar
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 6. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 6. Juli 2017 vor 51 Minuten schrieb FKB: Wie ist dann die Tatsache zu bewerten, dass Boeing noch immer in Flugzeugtoiletten Aschenbecher bzw. Zigarettenhalter einbaut (z.B. in der B748-i)? Anstiftung? Nein. Jemand der sich von einer Sache zu einer verbotenen Handlung hinreißen lässt hat ganz andere Probleme. Es kann aber auch nicht als mindernder Umstand herhalten, da das Verbot bekannt ist und darauf hingewiesen wird. Link zu diesem Kommentar
HAJ-09L Geschrieben 6. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 6. Juli 2017 vor 24 Minuten schrieb aaspere: Dann ist das so, ändert aber nichts daran, dass das Rauchen auf der Toilette verboten ist. Natürlich. Ich denke auch, dass mit dieser Design-Vorgabe nur vermieden werden soll, dass die glühende Zigarette eines Nikotinsüchtigen auf improvisierte Art und Weise von der Kabinenbesatzung gelöscht und entsorgt werden muss. Eine Erlaubnis zum Rauchen lässt sich daraus nicht ableiten. Link zu diesem Kommentar
FKB Geschrieben 6. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 6. Juli 2017 vor 6 Stunden schrieb HAJ-09L: Aus: EASA CS-25, Abschnitt CS 25.853, compartment interiors Danke für den Verweis. @OWH: Danke auch für die rechtliche Bewertung. Ich hatte mich gewundert, dass immer noch solche Dinge eingebaut werden. Ich hielt das bisher für Relikte aus vergangenen Zeiten. Mir scheint, dass eine Überarbeitung der Richtlinien vielleicht angebracht wäre. Scheint mir nicht ganz durchgängig zu sein. Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 6. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 6. Juli 2017 Man kann aber auch diesem Gedankengang folgen: Da wir das Rauchen auf der Toilette, trotz Verbot, nicht zu 100% ausschließen können, ist es besser, ein Aschbecher ist installiert, als dass die Kippe auf dem Boden ausgetreten wird. Link zu diesem Kommentar
Gerrity Geschrieben 20. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 20. Juli 2017 Passagieren steht eine Entschädigung zu, wenn es erst ein technisches Problem am Flugzeug gab und aus diesem Grund Passagiere mit Flugangst aussteigen und in Folge dessen sich eine Verspätung von mehr als drei Stunden ergibt. http://www.airliners.de/verspaetung-passagieren-flugangst-entschaedigung/41799 Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 20. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 20. Juli 2017 (bearbeitet) Leider finde ich das Urteil plus Begründung nicht im Netz. Die Frage, die sich mir stellt, ist aber: Woher wußte der von Flugangst betroffene Pax von einem technischen Defekt? Das kann ja nur über eine Bordansage gekommen sein. Bordansagen sollen eher erklärend und beruhigend wirken, was in dem Fall offensichtlich genau das Gegenteil erzeugte. Und dann geht eine ganze Familie von Bord? Die Flugangst dürfte also schon vor dem Flug so manifest gewesen sein, dass es nur noch eines kleinen Anstosses bedurfte. Ich will Flugangst nicht kleinreden; das ist ein ernstes Handicap. Nur sollte man in so einem schweren (Mutmaßung von mir) Fall dann vielleicht doch lieber nach Wangerooge fahren, statt nach Antalya zu fliegen. Die Airline konnte offensichtlich diese Kausalkette argumentativ vor Gericht nicht durchbrechen und mußte dann glücklicherweise nur vier Kläger bedienen. Ich wär allerdings nicht im Traum auf den Gedanken gekommen, bei dieser geringen Verspätung und aus dem Unglück anderer Paxe mit Flugangst auch noch Kapital zu schlagen. Bearbeitet 20. Juli 2017 von aaspere Link zu diesem Kommentar
burg2001 Geschrieben 20. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 20. Juli 2017 ...bleibt die Frage, ob sich die Fluggesellschaft den Schaden von der "Flugangstfamilie" wieder zurückzuholen versucht (wird sie vermutlich allein schon aus Imagegründen jedoch eher nicht tun) Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 20. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 20. Juli 2017 Nein, das tut sie mit Sicherheit nicht. Wobei ich als Richter dann auch die Klage abweisen würde. Flugangst ist kein außergewöhnlicher Umstand bei einer Airline. Damit muß sie umgehen können. Tagesgeschäft also. Link zu diesem Kommentar
burg2001 Geschrieben 21. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 21. Juli 2017 ...ganz so einfach ist es rechtlich allerdings nicht. Mit der Fluggastrechteverordnung ("außergewöhnlicher Umstand") hat das an dieser Stelle ja rechtlich überhaupt nichts mehr zu tun. Diese betrifft ja nur den Anspruch des in der Folge geschädigten Passagiers gegenüber der Airline, das hatten wir ja schon. An dieser Stelle greift dagegen das "normale" Schadenersatzrecht nach §823 BGB. Bliebe also die Frage nach Vorsatz/Fahrlässigkeit (bei bekannter Flugangst evtl. Letzteres) sowie den tatsächlichen Möglichkeiten der Schadensminderung durch die Airline (nicht identisch mit "außergewöhnlichem Umstand") Link zu diesem Kommentar
emdebo Geschrieben 21. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 21. Juli 2017 (bearbeitet) Wieso hat das nichts mit der Fluggastrechteverordnung zu tun? Diese gilt gerade dann, wenn kein "außergewöhnlicher Umstand" greift. Die Passagiere sind entsprechend der "Flugverspätung von mehr als 3 Stunden" entschädigt worden. Weil technischer Defekt und der Vorfall sich entsprechend addiert hatten und die Airline in der Verantwortung stand. AG Erding / LG Landshut https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ed/presse/archiv/2017/05820/index.php Bearbeitet 21. Juli 2017 von emdebo Link zu diesem Kommentar
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 21. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 21. Juli 2017 Die Fluggastrechte-VO greift nur in einer Konstellation: Ein Passagier möchte den gesetzlichen Entschädigungsanspruch gegenüber der Airline geltend machen, mit der geflogen ist. Das ist den vier Passagieren hier gelungen, da die Ankunft um mehr als drei Stunden verspätet war. Die Airline muss dann zeigen, dass die Verspätung auf einem außergewöhnlichem Umstand beruht.- Möchte die Airline, was aus PR-Gründen nicht zu empfehlen ist, den ihr entstandenen Schaden (1.600 EUR, zzgl. Kosten) gegenüber der Familie geltend machen, die die zweite Verspätung verursacht hat, kann die Airline ihre Ansprüche nur nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht geltend machen. Ob die Passagiere hier vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben kann man bezweifeln. Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 21. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 21. Juli 2017 (bearbeitet) @burg2001 In meinem posting hatte ich den Begriff der außergewöhnlichen Umstände nicht im Sinne des Begriffs in der Fluggastrechteverordnung verstanden. Insofern liegst Du richtig. Mein Fehler. @emdebo Danke für den Link. Nun wissen wir, dass die Flugangst-Familie mit ihrer Entscheidung wartete, bis der technische Defekt nach 1,5 Stunden behoben war. Ich ging davon aus, dass die Familie sofort den Flieger verließ, was bei manifester Flugangst auch normal wär. Jetzt sieht das aber anders aus, und ich denke, dass hier mindestens fahrlässig die Schadensminderungspflicht nicht beachtet wurde. Insgesamt ist das zwar eine Kausalkette, und das LG hat in der Berufung ja auch im Prinzip den außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO anerkannt; nur eben hier nicht. Die Sache ist zwar erledigt, da die Airline die Berufung zurückgenommen hat, Ob ich als Richter jetzt aber in einer separaten Schadensersatzklage gegen die Flugangst-Familie die Klage immer noch abweisen würde, da habe ich meine Zweifel. Man müßte die Flugangst-Anamnese genauer untersuchen, um da zu einer Entscheidung zu kommen. Es könnte bei den Umständen nämlich auch Vorsatz infrage kommen Insgesamt bleibe ich bei meinem Unverständnis, dass da wegen genau 15 Minuten über den 3 Stunden die VO in Anspruch genommen wurde. Bearbeitet 21. Juli 2017 von aaspere Link zu diesem Kommentar
HAJ-09L Geschrieben 21. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 21. Juli 2017 vor 4 Stunden schrieb aaspere: Insgesamt bleibe ich bei meinem Unverständnis, dass da wegen genau 15 Minuten über den 3 Stunden die VO in Anspruch genommen wurde. Was meinst du bloß, wie bei Bahnreisenden die Messer gewetzt werden, wenn die Verspätung die magischen 60 Minuten überschreitet. Da reden wir teilweise über 1-2 Minuten... Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 21. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 21. Juli 2017 Das glaube ich Dir aufs Wort. Link zu diesem Kommentar
emdebo Geschrieben 22. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 22. Juli 2017 Nun ja, wenn bei einer Radarkontrolle 54km statt 50km gemessen werden, gibt es da auch ggf. ein Verwarngeld. Irgendwo sind nun mal die gesetzten Grenzen. Entweder man liegt darin oder zahlt. Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 22. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 22. Juli 2017 Schon klar. Da läuft der Verwarnungsprozess aber automatisch ab, ohne dass es eines Antrages bedarf. In unseren Fällen muss derjenige, der verspätet sein Ziel erreicht aber erst aktiv werden und seinen Anspruch anmelden. Und das würde ich jedenfalls bei 15 Minuten nicht machen. Das wär mir einfach zu albern. Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 22. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 22. Juli 2017 Das finde ich interessant. Hier attestiert das AG Frankfurt einen außergewöhnlichen Umstand:http://www.airliners.de/randalierender-fluggast-umstand/41955 Der Pax war schon vor dem Boarding alkoholisiert und randalierte dann an Bord, was zu einem Zwischenstop und Verspätung bei der Ankunft führte. Wir erinnern uns: Die plötzlich auftretende Flugangst war in unserem konkreten Fall kein außergewöhnlicher Umstand. Den alkoholisierten Pax, der von den FBs relativ leicht am Gate und/oder beim Boarding identifiziert werden kann (Bewegung und Geruch) dürfte man deshalb überhaupt nicht an Bord lassen. Man hat es also in der Hand, und aus meiner Sicht ist das deshalb auch kein außergewöhnlicher Umstand. Link zu diesem Kommentar
MHG Geschrieben 22. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 22. Juli 2017 vor 2 Stunden schrieb aaspere: Das finde ich interessant. Hier attestiert das AG Frankfurt einen außergewöhnlichen Umstand:http://www.airliners.de/randalierender-fluggast-umstand/41955 Der Pax war schon vor dem Boarding alkoholisiert und randalierte dann an Bord, was zu einem Zwischenstop und Verspätung bei der Ankunft führte. Wir erinnern uns: Die plötzlich auftretende Flugangst war in unserem konkreten Fall kein außergewöhnlicher Umstand. Den alkoholisierten Pax, der von den FBs relativ leicht am Gate und/oder beim Boarding identifiziert werden kann (Bewegung und Geruch) dürfte man deshalb überhaupt nicht an Bord lassen. Man hat es also in der Hand, und aus meiner Sicht ist das deshalb auch kein außergewöhnlicher Umstand. Grundsätzlich stimme ich Dir zu. Aus dem Bericht geht allerdings nicht hervor, ob der Randalierer schon zum Zeitpunkt des Check-In erkennbar auffällig war. Er kann ja auch erst nach dem Take-Off angefangen haben sich vollzudröhnen (eine Kombi aus Drogen und Alkohol wirkt sicher sehr schnell und stark) Insofern unterstelle ich mal, daß der Richter diesen Punkt nicht unberücksichtigt ließ. Link zu diesem Kommentar
aaspere Geschrieben 22. Juli 2017 Autor Melden Teilen Geschrieben 22. Juli 2017 vor 18 Minuten schrieb MHG: Grundsätzlich stimme ich Dir zu. Aus dem Bericht geht allerdings nicht hervor, ob der Randalierer schon zum Zeitpunkt des Check-In erkennbar auffällig war. Er kann ja auch erst nach dem Take-Off angefangen haben sich vollzudröhnen (eine Kombi aus Drogen und Alkohol wirkt sicher sehr schnell und stark). Meine Lebenserfahrung sagt mir, dass jemand, der sich an Bord die Birne vollknallt, schon vor dem Boarding betrunken war. Dies besonders dann, wenn er aus dem Urlaub (DomRep) zurückkehrt. Außerdem sind die FBs gehalten, alkoholisierten Paxen keinen weiteren Alkohol zu trinken zu geben. Wahrscheinlich hat er deshalb angefangen zu randalieren, weil ihm kein Alkohol mehr ausgeschenkt wurde. Link zu diesem Kommentar
touchdown99 Geschrieben 22. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 22. Juli 2017 Euer Vertrauen in die Rechtsprechung in allen Ehren, aber ihr habt unrealistische Erwartungen an die Konsistenz amtsgerichtlicher Rechtsprechung in Deutschland. Hier im Forum werden EU-VO-Fälle bisweilen liebevoller analysiert und judiziert als von einem durchschnittlichen Amtsrichter... Link zu diesem Kommentar
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 22. Juli 2017 Melden Teilen Geschrieben 22. Juli 2017 Ich halte das Frankfurter Urteil für richtig vor dem Hintergrund das sich der Pilot für eine Zwischenlandung entschieden hat. Diese Situation sollte als außerordentlich im Sinne der VO gelten, egal ob die Zwischenlandung ein menschliches Verhalten oder technisches Versagen als Auslöser hatte. Entsprechend sehe ich hier genug Unterschiede um von dem Erdinger Urteil abzuweichen. Ein Aspekt, der es schwierig macht die Konsistenz von Amtsgerichtslichen Urteilen zu bewerten ist das die Richter nur über das entscheiden, was die Anwälte vortragen. Wie jeder sein Beitrag zur Transparenz der Rechtsprechung leisten kann, eine kurze Email an das Gericht mit der Frage, ob ein Urteil veröffentlicht wird. Link zu diesem Kommentar
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