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Landgericht Frankfurt: Kuwait Airways darf Buchungen von Israelis nach Kuwait ablehnen


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Geschrieben

@foobar

Ein Luftfahrtabkommen zwischen der EU und Kuwait gibt es genau so wenig, wie eines zwischen der EU und den VAE. 

Die Hoheit wurde übrigens nicht abgetreten, lediglich das Recht gemeinsame Abkommen für alle EU-Staaten abzuschließen. Das aber auch nur, wenn die Verhandlung ausdrücklich von den jeweiligen Staaten gewünscht wird oder im EU-Internen Verkehr.

Das Landesrecht das Bundesrecht einschränken kann, ist mir übrigens gänzlich neu!
Präzisieren, ja. Ergänzen, ja. Mitwirken bei der Erstellung, auch ja. Aber einschränken? 

Und unser LuftVG (Luftverkehrsgesetz) ist nun wirklich sehr eindeutig, vor Allem wer hier zuständig ist.

Ein Bundesland ist für den Flughafen, seinen Bau und den Betrieb zuständig. Dabei muss allerdings sichergestellt sein dass die Regeln mit EU-Recht vereinbar und diskreminierungsfrei sind.

Welche Airline einen Flughafen anfliegen darf, können die Länder genau so wenig regeln, wie die Bundesregierung einem Land vorschreiben kann, nach wie vielen Jahren man dort das Abitur machen kann.
Das nennt sich Föderalismus!
 

 

Geschrieben

Ja, natürlich auch einschränken. Ob das in diesem Fall Aussicht auf Bestand vor Gericht hätte, kann ich nicht qualifiziert genug einschätzen. Eins allerdings habe ich in all den Jahren gelernt: in solchen Fragen ist es niemals so einfach, wie Du es hier darstellst.

Geschrieben

Die Grundlage für das Luftverkehrsgesetz und die Gesetze mit denen Luftverkehrsabkommen Rechtskraft erlangen ist Art. 73 Nr. 6 des Grundgesetzes. Das die Länder "ihre" Flughäfen planen dürfen ist eine Folge aus Art. 71 GG und des Luftverkehrsgesetzes. Der Abschluss von Luftverkehrsabkommen ist Teil der auswärtigen Beziehungen und auch Bundesangelegenheit.

Landesrecht ganz allgemein ist Bundesrecht untergeordnet. Stand so in der Weimarer Reichsverfassung und steht jetzt in Art. 31 GG. Es ist in dem Fall fall vollkommen unrealistisch, darüber nachzudenken, ob das Land Hessen oder ein anderes Bundesland einer Airline, die grundsätzlich nach Deutschland darf, die Landerechte in FRA verweigern kann. Das kann sie nicht. Die Einflug- und Landerechte werden von einer Bundesbehörde vergeben.

Dann steht das Flugzeug in Frankfurt am Terminal und das hessische Verkehrsministerium hat keine Handhabe, FRA die Abfertigung zu untersagen. Jede Maßnahme, die in diese Richtung geht wäre wirkungslos. Im anderen Fall kann FRA die Abfertigung nicht freiwillig blockieren, weil FRA damit seinen Pflichten aus Bundesgesetzen nicht mehr nachkommen würden. Sollte Hessen trotzdem etwas anderes planen, greift Art. 37 GG - wer verstehen will, was das bedeutet kann mal Herrn Puigdemont in Brüssel fragen.

Wer jetzt fragt, wie passt das mit Förderalismus zusammen: Ganz einfach. Der Parlamentarische Rat hat die Gesetzgebungskompentenz über Luftfahrt an den Bund abgetreten. 

 

Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb OliverWendellHolmesJr:

Im anderen Fall kann FRA die Abfertigung nicht freiwillig blockieren, weil FRA damit seinen Pflichten aus Bundesgesetzen nicht mehr nachkommen würden. 

 

Und deshalb mein Zitat der LuftVZO in meinem vorherigen Beitrag. 

  • 9 Monate später...
Geschrieben

Der Pressemeldung des OLG Frankfurt folgend liest sich die Entscheidung vernünftig und richtig. Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen worden, es ist noch nicht rechtskräftig.

Zitat

Zwischen den Parteien sei über das Portal auch wirksam ein Beförderungsvertrag geschlossen worden. [...] Nach dem „Einheitsgesetz zum Israel-Boykott“ (Boykott-Gesetz) von 1964 sei zwar der Vertragsschluss mit israelischen Staatsangehörigen unter Strafe verboten. Gesetze eines Drittstaats entfalteten in Deutschland nach den internationalen Regeln jedoch nicht zwingend Wirkung. Hier sei das kuwaitische Boykottgesetz „nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel“ und damit nicht beachtlich. [...]

Die faktische Existenz des kuwaitischen Boykottgesetzes bewirke hier jedoch ein Leistungshindernis für die Beklagte. [...] „Aufgrund seiner völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit“ könne der Staat Kuwait auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen „Fremde sein Staatsgebiet betreten dürfen“ [...] 

Es sei allerdings nicht zu verkennen, schließt das OLG, dass es „für den Kläger unbefriedigend ist [...] Hier eine Änderung herbeizuführen, ist aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte“, betont das OLG. 

 

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