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Rückflug gestrichen, wenn Hinflug nicht angetreten


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Hallo in die Runde,

 

allzu oft hört man von der mittlerweile allzu umstrittenen Regelung der Linienfluggesellschaften, wonach ein nicht angetretener Hinflug zu einem automatischen Verfall des Rückflugtickets führt.

Hat jemand dazu bereits Erfahrungen, die er teilen möchte? Ist dies ein Automatismus, der automatisch bei jeder Fluggesellschaft greift oder gilt es hier zu differenzieren?

 

 

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vor 4 Stunden schrieb Andie007:

Aus Erfahrung: Bei den Großen wird der Rückflug bei Nichtantritt des Hinfluges gekillt

Das ist nicht ganz richtig.

 

Bei den teuren, voll flexiblen Tickets ist die "Reihenfolge" der Flüge ebenfalls flexibel. Das bedeutet, dass hier der Rückflug nicht verfällt, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. Den kann man dann umbuchen oder bekommt sogar erstattet.

Dafür kosten diese Tickets in der Regel allerdings auch mehr, als ein in der Reihenfolge wieder fixiertes Business-Ticket.

 

Das ist das Ergebnis von Gerichtsurteilen auf europäischer Ebene, die die Airlines zwingen auch Tickets zu verkaufen, bei denen der Rückflug nicht verfällt, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. 

 

@Blablupp bei EW bekommst Du (Immer noch Corona bedingt) Flex Light zu Deinem Tarif dazu. Da kannst Du bis 40 Minuten vor Abflug noch umbuchen. Stornieren (des Hinflugs) ist hier nicht enthalten. Da musst Du schon die kostenpflichtige Flex Premium Option hinzubuchen. Oder die Flüge wirklich einzeln buchen. Wenn Du einen Hin- und Rückflug in eine Buchung packst, ist die Reihenfolge bei EW ebenfalls fix und der Rückflug ohne durchgeführten Hinflug weg.

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vor 3 Stunden schrieb jubo14:

Das ist nicht ganz richtig.

 

Bei den teuren, voll flexiblen Tickets ist die "Reihenfolge" der Flüge ebenfalls flexibel. Das bedeutet, dass hier der Rückflug nicht verfällt, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. Den kann man dann umbuchen oder bekommt sogar erstattet.

Dafür kosten diese Tickets in der Regel allerdings auch mehr, als ein in der Reihenfolge wieder fixiertes Business-Ticket.

 

Das ist das Ergebnis von Gerichtsurteilen auf europäischer Ebene, die die Airlines zwingen auch Tickets zu verkaufen, bei denen der Rückflug nicht verfällt, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. 

 

@Blablupp bei EW bekommst Du (Immer noch Corona bedingt) Flex Light zu Deinem Tarif dazu. Da kannst Du bis 40 Minuten vor Abflug noch umbuchen. Stornieren (des Hinflugs) ist hier nicht enthalten. Da musst Du schon die kostenpflichtige Flex Premium Option hinzubuchen. Oder die Flüge wirklich einzeln buchen. Wenn Du einen Hin- und Rückflug in eine Buchung packst, ist die Reihenfolge bei EW ebenfalls fix und der Rückflug ohne durchgeführten Hinflug weg.

Bei LH eig fix. Man hat beim Buchen die Möglichkeit wob. auszuwählen, ob man die Reihenfolge der Flüge fix oder eben flexibel haben möchte. Und damit ist eig auch klar!

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Danke schon einmal für eure Rückmeldungen. Wie schaut es nun aber im Bereich der Pauschalreise aus? Dort habe ich ja gar nicht die Möglichkeit zu entscheiden, welchen Tarif ich bei den inkludierten Flügen kaufe, sprich fehlende Transparenz und damit auch die Unsicherheit, ob mein Rückflug gestrichen wird, wenn ich aus irgendwelchen Gründen den Hinflug nicht antrete.

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Auch bei Pauschalreisen ist es üblich, daß bei nicht erfolgter Hinreise das komplett gebuchte Reisepaket gestrichen wird. Darum ist es wichtig, umgehend bei Bekanntwerden, den Hinflug nicht  antreten zu können, eine nachweisbare Information an den RV zu geben, soweit man dennoch z.B. das Hotel und den Rückflug nutzen will und dahingehend eine Einigung zu erzielen. Bevor alles storniert wird.

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  • 1 Monat später...

 

Am 22.3.2023 um 05:32 schrieb jubo14:

Das ist das Ergebnis von Gerichtsurteilen auf europäischer Ebene, die die Airlines zwingen auch Tickets zu verkaufen, bei denen der Rückflug nicht verfällt, wenn der Hinflug nicht angetreten wird.

 

Hast du einen Beleg für diese Aussage? Absolut nichts gegen deine wertvollen Beiträge im Übrigen, aber mir fällt auf, dass du des öfteren ziemlich falsche rechtliche Behauptungen aufstellst und diese auch noch als Tip postest. Das schadet wohl mehr, als dass es nützt. Unter

 

https://forum.airliners.de/topic/62930-flug-annulliert-in-europa-rechte/#comment-934022

 

(02.06.2022) sagst du - übrigens auch nach unzutreffenden rechtlichen Angaben - ganz richtig:

 

"Und genau an der Stelle bin ich dann raus, da musst Du echte Fachleute fragen, die das dann auch beruflich machen."

 

Vielleicht wäre mitunter eine Stelle früher besser. Aber nichts für ungut. ;-)

 

--

 

Zur Sache hier: Der BGH (AZ. Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09 helfen z.B. weiter) hat klargestellt, dass Fluggesellschaften AGB verwenden dürfen, die das Abfliegen in der gebuchten Reihenfolge verlangen, um ihr Tarifsystem zu schützen. Gleichwohl darf der Fluggast die Reihenfolge ändern, wenn dies aus Gründen erforderlich wird, die eben kein Umgehen des Tarifsystems darstellen.

 

Wird etwa ein Hinflug versehentlich verpasst, darf der Rückflug natürlich dennoch benutzt werden, denn das verpassen ist kein Umgehungsversuch. Dem Fluggast darf hier die bezahlte Rückflugleistung nicht verweigert werden. Andernfalls wäre das ein Fall für Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung mit Ausgleichlsleistung, Ersatzbeförderung usw.

 

--

 

Am 22.3.2023 um 13:05 schrieb TobiBER:

Bei der Pauschslreise ist eh dein Veranstalter für alles zuständig.

 

Da stimmt auch nicht ganz. Die Fluggastrechteverordnung gilt neben dem Pauschalreiserecht. Eingeschränkt werden entsprechende Ansprüche des Fluggastes unmittelbar gegen die ausführende Fluggesellschaft insoweit nur, als dass ein Erstattungsanspruch nach Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung regelmäßig nur gegenüber dem Veranstalter besteht, Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung.

 

Im Fall des Fragestellers müsste aber in der Tat der Veranstalter für die Verfügbarkeit des Rückfluges sorgen, wenn vor, bei oder u.U. noch nach Nichtantritt der Reise die Nutzung der übrigen Reiseleistungen mit ihm abgestimmt wurde. Ansonsten ist der Nichtantritt der Reise regelmäßig konkludent als Stornierung auszulegen - mit entsprechenden Konsequenzen (Stornoentschädigung etc.).

 

Viele Grüße

Bearbeitet von markusmint
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