jared1966 Geschrieben 7. Februar 2015 Melden Geschrieben 7. Februar 2015 Danke @aaspere Hier hat er auch was zu suchen. (ichHammelich!) ;)
VS007 Geschrieben 7. Februar 2015 Melden Geschrieben 7. Februar 2015 Da außer Condor niemand FRA-VRA fliegt ist ein Codeshare eher schwierig und vor dem Hintergrund der legendären Ausfallstatistik der Condor-Langstreckenflotte ist ein Lease relativ wahrscheinlich. Wenn es wirklich um echte Codeshares ginge würde das Nicht-EU-Airlines die fast ihrem ganzen Netz eine EU-Nummer gegeben haben (ich denke da z.B. an Delta) potenziell eine Unmenge Geld kosten, das hätte sich rumgesprochen...
aaspere Geschrieben 7. Februar 2015 Autor Melden Geschrieben 7. Februar 2015 Ja, wir sind uns ja auch einig, daß es mit Sicherheit kein Codesharing war. Interessant ist jetzt eigentlich nur noch, ob der Begriff "Codeshare" im Urteil des AG Rüsselsheim auftaucht oder ob das ein Fehler der WELT war.
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 7. Februar 2015 Melden Geschrieben 7. Februar 2015 (bearbeitet) Vermutlich kommt die Idee, dass es sich hier um einen Codeshare handelt, aus dem folgenden Satz aus dem Urteil, da es schon in der Buchungsbestätigung vermerkt war, das Gericht geht aber dann auch von einem Subunternehmer aus, so dass Anrecht auf Entschädigung besteht. Die Airline hat sich darauf berufen, dass nicht sie, sondern die andere Fluglinie der Klage-Gegner ist und hatte Klage-Abweisung beantragt. [...] Ausweislich der Buchungsbestätigung der Beklagten, von der sie im Termin einen neuen Ausdruck vom 14.05.2014 dem Gericht vorlegte, wurde der Flug lediglich von der Fluglinie ... für die Beklagte durchgeführt. Der Flug wurde unter dem Code der Beklagten ausgeführt und die vorgenannte Fluglinie war nicht als Carrier angegeben. Aus welchen Gründen die Beklagte den Flug nicht mit einer eigenen Maschine und eigener Crew ausführte ist nicht dargelegt und im Ergebnis auch ohne Belang. Die Beklagte hat sich offensichtlich eines Subunternehmers für die von ihr zu erbringende vertragliche Leistung bedient. Damit bleibt sie jedoch ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der o.a. Verordnung. [...] [Hervorhebungen meine]Ergänzung: Das Urteil liegt in Beck-Online vor (BeckRS 2014, 23170) oder hier (Reiserecht aktuell 2014, 298). Bearbeitet 7. Februar 2015 von OliverWendellHolmesJr
aaspere Geschrieben 7. Februar 2015 Autor Melden Geschrieben 7. Februar 2015 Für die Aufklärung aus dem Urteil bekommst Du auch ein Like von mir. Könntest Du das Maß Deiner Güte auch noch voll machen und einen Link zum Urteilstext senden. Ich habe es nämlich auch mit dem AZ nicht gefunden. Ich vermute aber jetzt, daß das AG den Begriff "Codeshare" nicht erwähnte; hätte mich auch gewundert
HPT Geschrieben 7. Februar 2015 Melden Geschrieben 7. Februar 2015 war das Omni (nur 2014) oder Euro Atlantic?
jared1966 Geschrieben 19. Februar 2015 Melden Geschrieben 19. Februar 2015 http://www.welt.de/wirtschaft/article137615557/EU-will-Fluggastrechte-deutlich-beschneiden.html
aaspere Geschrieben 19. Februar 2015 Autor Melden Geschrieben 19. Februar 2015 (bearbeitet) Ergänzung: Das Urteil liegt in Beck-Online vor (BeckRS 2014, 23170) oder hier (Reiserecht aktuell 2014, 298). Danke für den Link. Habe ihn erst heute entdeckt. Genau so, wie auch dieses Urteil vom AG Frankfurt: http://www.airliners.de/beschaedigung-treppenfahrzeug-umstand/34951 Bearbeitet 19. Februar 2015 von aaspere
aaspere Geschrieben 16. April 2015 Autor Melden Geschrieben 16. April 2015 Erscheinen zur Abfertigung 45 Minuten vor Abflugzeit reicht sagt das AG Hannover. http://www.t-online.de/reisen/flugreisen/id_73658704/urteil-wann-man-wirklich-am-flughafen-sein-muss.html
cityshuttle Geschrieben 16. April 2015 Melden Geschrieben 16. April 2015 Mal eine Frage an die Experten: Wenn man online einen Flug bucht, diesen per KK bezahlt, die Zahlung (Belastung) auch erfolgt ... darf die Airline dann den Check-In sowie das Boarding verweigern, weil eine ältere Buchung (Flug aber in der Zukunft) noch unbezahlt ist ? Laut AGB ist dies nur möglich bei unbezahlten 'zurückliegenden' bzw. 'vergangenen' Flügen, was hier aber nicht der Fall wäre. Vielen Dank vorab ... gerne auch per PN.
744pnf Geschrieben 16. April 2015 Melden Geschrieben 16. April 2015 Mal eine Frage an die Experten: Wenn man online einen Flug bucht, diesen per KK bezahlt, die Zahlung (Belastung) auch erfolgt ... darf die Airline dann den Check-In sowie das Boarding verweigern, weil eine ältere Buchung (Flug aber in der Zukunft) noch unbezahlt ist ? Laut AGB ist dies nur möglich bei unbezahlten 'zurückliegenden' bzw. 'vergangenen' Flügen, was hier aber nicht der Fall wäre. Vielen Dank vorab ... gerne auch per PN. Ich würde sagen, eine Airline darf Check-In bzw. Boarding aus annähernd beliebigen Gründen verweigern, wenn sie meint, dafür Sicherheits- oder sonstige Gründe zu sehen, zur Not auch mit Hilfe der Bundespolizei. Die Frage, ob man sein Geld wiederbekommt müsste dann vor Gericht geklärt werden.
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 25. April 2015 Melden Geschrieben 25. April 2015 Ein weiteres Urteil zur EU-VO 261/2004, diesmal aus den USA. Das Bundesberufungsgericht für die Region Chicago hat entschieden, dass Ansprüche aus der Verordnung nur vor EU-Gerichten geltend gemacht werden dürfen, dieses ist das erste Urteil eines Berufungsgerichts, bisher gab es hierzu in den USA nur erstinstanzliche Urteile. Das Urteil ist eine Einschränkung der bisherigen Rechtsauffassung. Forderungen aus der VO können in den USA nur dann geltend gemacht werden können, wenn die Verordnung Teil des Beförderungsvertrags war. Es gab allerdings Ansätze, dass internationale Abkommen gegen die Geltendmachung solcher Forderungen in den USA stehen. Das Gericht hat die Verordnung sehr eng dahingegehend auslegt, dass Forderungen explizit vor europäischen Gerichten geltend gemacht werden müssen und der US-Rechtsweg für betroffene bereits aus der Verordnung heraus gesperrt ist. Begründet wird dieses mit Art. 16 VO 2004/261, in dem ausschließlich die Mitgliedsstaaten der EU angesprochen werden. Rechtlich bindend ist das Urteil zunächst nur für die Bundesgerichte, die dem 7. Bezirk untergeordnet sind, die übrigen Bundes- und Bundesberufungsgerichte sind nicht an das Urteil gebunden. Eine Berufung gegen das Urteil kann nur vor dem US-Verfassungsgericht erfolgen, da aber keine neue Rechtsfrage vorliegt, ist es extrem unwahrscheinlich, dass das Gericht sich mit dem Fall befasst, bevor ein anderes Berufungsgericht zu einem gegenläufigen Urteil gelangt. Zur Beförderungsverweigerung bei einem weiteren, aber noch nicht gezahltem Flug, würde ich sagen, dass es nicht zulässig ist. Am Beispiel der LH-AGB, Art. 7.1.6. ist eine solche Weigerung nur zulässig, wenn "Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben". Eine Anrechnung der Kreditkarten-Zahlung auf den älteren Flug dürfte ausscheiden, so dass der in Frage stehende Flug bezahlt ist.
aaspere Geschrieben 8. Mai 2015 Autor Melden Geschrieben 8. Mai 2015 Das Gerichtsverfahren hätte sich TUIfly eigentlich sparen können. http://www.airliners.de/verspaetung-gruenden-airline/35633
jared1966 Geschrieben 18. Mai 2015 Melden Geschrieben 18. Mai 2015 http://www.welt.de/reise/article141085225/Bald-koennten-viele-Ansprueche-fuer-Passagiere-wegfallen.html
aaspere Geschrieben 18. Mai 2015 Autor Melden Geschrieben 18. Mai 2015 Ja, das hatte sich ja schon angekündigt. Ich neige dazu, anzunehmen, daß sich die Politik (europäisch nund national) auf einen verträglichen Kompromiß einigen werden.
aaspere Geschrieben 21. Mai 2015 Autor Melden Geschrieben 21. Mai 2015 Ich hoffe, daß die zivilrechtliche Seite des 4U-Vorfalls nicht so lange dauert. http://www.airliners.de/hinterbliebene-luxair-absturz/35748
aaspere Geschrieben 18. Juni 2015 Autor Melden Geschrieben 18. Juni 2015 Was erlauben LG Frankfurt, könnte man da sagen http://www.airliners.de/nach-verspaetung-airline-anwaltskosten/36012 Der Anspruchsteller hat alles richtig gemacht. Zunächst hat er seinen Anspruch selber geltend gemacht, und erst dann einen Anwalt eingeschaltet, nachdem sein Anspruch, und das noch ohne Begründung, abgelehnt wurde. Wohlgemerkt, es ging nur um die Anwaltskosten. Das riecht nach einer Grundsatzentscheidung des BGH.
emdebo Geschrieben 19. Juni 2015 Melden Geschrieben 19. Juni 2015 (bearbeitet) Es wird, zumindest in diesem Fall, keine Grundsatzentscheidung des BGH geben. Aber macht Euch selbst ein Bild zum Hintergrund dieses Falles und der Vorgehensweise seitens Condor: http://www.travelamigos.de/forum/reiserecht-forum-f%C3%BCr-reiserecht/p430712-vorgerichtliche-anwaltskosten-wann-hat-der-leistungstr%C3%A4ger-zu-zahlen/#post430712 Bearbeitet 19. Juni 2015 von emdebo
aaspere Geschrieben 19. Juni 2015 Autor Melden Geschrieben 19. Juni 2015 Also, zunächst einmal Danke, daß ich hier nicht so alleine im Thread schreibe. Ich habe eben den Beitrag des Anwalts gelesen, der den Kläger am LG Frankfurt vertreten hat, und da hat es mir doch glatt die Schuhe ausgezogen. In Kurzfassung: Revision wurde zugelassen, weil die Kammer sich bei ihrer Entscheidung zugunsten von Condor nicht sicher war. Ehe die jedoch vom Kläger eingereicht werden konnte, hat Condor schnell die Anwaltskosten bezahlt, um nach außen hin als Sieger aus dem Rennen hervorzugehen. Ja isses denn die Möglichkeit? Was ist das denn für eine Art des Umgangs mit der Rechtsprechung?
speedman Geschrieben 19. Juni 2015 Melden Geschrieben 19. Juni 2015 Das ist Alltag bei Gericht, was da abgeht. Wenn es nicht klar definierbar ist, denn es muß ja ein Urteil gesprochen werden.Eine "Durchreichung" an die nächsthöhere Instanz ist nicht möglich. Und das Firmen so reagieren, ist vollkommen normal. Die scheuen BGH-Urteile wie Teufel das Weihwasser, weil dann der Sachstand unumstößlich zementiert werde. Gerade im Bereich Banken und besonders oft bei Versicherungen ist das eine gern gefahrene Taktik und Alltag. So werden Anspruchsteller oft "mürbe" gemacht, weil diese lange Distanzen durch Gerichte scheuen und dann eher klein beigeben.
aaspere Geschrieben 19. Juni 2015 Autor Melden Geschrieben 19. Juni 2015 Das ist mir schon klar. Nur, so plump habe ich das noch nicht erlebt.
Flotte Geschrieben 19. Juni 2015 Melden Geschrieben 19. Juni 2015 Empörtes Zurückweisen des Geldes durch den Kläger hätte, zugegeben, weniger plump gewirkt. Wahrscheinlich hat ihm sein Anwalt aber abgeraten. Niemand erhält gerne vom BGH vor den Latz. Da hat die Vernunft auf ganzer Linie gesiegt und Condor muß nun den schweren Gang vors Kapital antreten und erklären, wieso Geschenke verteilt wurden. Wahrscheinlich sind zufriedene Kunden Gold wert.
aaspere Geschrieben 20. Juni 2015 Autor Melden Geschrieben 20. Juni 2015 Nur zur Kenntnis: Wir führen hier im Thread eine sachliche Diskussion und keine Weltanschaungsdebatte.
Flotte Geschrieben 20. Juni 2015 Melden Geschrieben 20. Juni 2015 Pluralis majestatis muß ein hartnäckiges, garstiges Leiden sein. Weltanschauung pflegt natürlich zweifellos, wer Unverständnis äußert, wenn ein Zivilstreit in Geld geregelt wird. Versuch äußerst vorsichtiger Gewöhnung an die Wirklichkeit: das ist fast der Normalfall.
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