aaspere Geschrieben 22. Februar 2017 Autor Melden Geschrieben 22. Februar 2017 (bearbeitet) Deshalb hat das Gericht ja auch die Mitverantwortung des Klägers festgestellt und mit 20% beziffert. Bearbeitet 22. Februar 2017 von aaspere
emdebo Geschrieben 22. Februar 2017 Melden Geschrieben 22. Februar 2017 Hab das irgendwie anders gelesen. Dem Fluggast wurden 20% wegen seiner passiven Haltung nicht erstattet, der Flughafen mußte demnach 80 Prozent der Forderung übernehmen.
aaspere Geschrieben 22. Februar 2017 Autor Melden Geschrieben 22. Februar 2017 Ja, sorry. Hab es geändert.
HAJ-09L Geschrieben 18. März 2017 Melden Geschrieben 18. März 2017 Das Urteil des OVG Berlin Brandenburg ist zwar etwas älter (17.03.2016), bietet aber einen interessanten Einblick in die Pflichten von Fluggesellschaften, die Dokumente der Passagiere vor Abflug nach Deutschland zu prüfen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160001452&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
aaspere Geschrieben 22. März 2017 Autor Melden Geschrieben 22. März 2017 O das kenne ich bei vier Fraunsleuten im Haus. Da waren es auch keine außergewöhnlichen Umstände. http://www.airliners.de/verstopfte-bordtoilette-verspaetung-entschaedigung/41017
emdebo Geschrieben 18. April 2017 Melden Geschrieben 18. April 2017 Das 1. Handelsgericht in Santander hat Ryanair verurteilt, 2.000 € Entschädigung an einen Passagier zu zahlen, dem das Handgepäck auf dem Flug von Mahon nach Madrid verlorengegangen war. Wegen Platzmangel in der Kabine wurde das Handgepäck im Laderaum der Maschine untergebracht. Weil der Passagier praktisch dazu "gezwungen" wurde, das Handgepäck zu übergeben und er zu diesem Zeitpunkt wertvolle Dokumente, elektronische Artikel wie Computer, Kamera usw. nicht gegenüber der Fluggesellschaft deklarieren und beispielsweise gegen Aufpreis höher versichern konnte, wurde der Höchstbetrag des Montrealer Abkommens von ~ 1400 € aös Entschädigungshöchstgrenze nicht herangezogen. Das Gericht kam zu dem Schluß, dass das rücksichtslose Verhalten der Fluggesellschaft den Schaden verursacht habe. Details u.a. bei hosteltur, eldiarioalerta.com und http://www.elconfidencial.com/ultima-hora-en-vivo/2017-04-16/primera-sentencia-que-eleva-la-indemnizacion-por-perdida-de-equipaje-de-mano_1192163/
aaspere Geschrieben 18. April 2017 Autor Melden Geschrieben 18. April 2017 Ich frage mich, wie es möglich ist, dass ein Gepäckstück auf einem Direktflug von A nach B, das in A in den Laderaum des Fliegers geladen wurde, in B aber nicht mehr da ist.
emdebo Geschrieben 18. April 2017 Melden Geschrieben 18. April 2017 (bearbeitet) Nun ja, es wird ja wohl alles auf dem Gepäckband im Flughafengebäude landen? Und auf dem Weg gibt es ja auch noch Möglichkeiten eines Besitzerwechsels. Aber alles in Verantwortung der Airline und ihrer beauftragten Partnerunternehmen. Hat das Urteil aus März evtl. etwas zu tun mit den zwischenzeitlichen Überlegungen bei Ryanair, die Anzahl der Handgepäckstücke wieder begrenzen zu wollen? Bearbeitet 18. April 2017 von emdebo
aaspere Geschrieben 18. April 2017 Autor Melden Geschrieben 18. April 2017 vor 26 Minuten schrieb emdebo: Hat das Urteil aus März evtl. etwas zu tun mit den zwischenzeitlichen Überlegungen bei Ryanair, die Anzahl der Handgepäckstücke wieder begrenzen zu wollen? Das glaube ich nicht, da diese 2-Handgepäck-Regel immer noch gültig ist. Guckst Du hier: https://www.ryanair.com/de/de/reise-planen/extras-zur-reise/gepack0
aaspere Geschrieben 4. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 4. Mai 2017 Der EuGH sieht in Vogelschlag als Verspätungsgrund einen außergewöhnlichen Umstand.http://www.wallstreet-online.de/nachricht/9548860-entschaedigung-fluggaeste-verspaetung-vogelschlag Sehe ich auch so.
emdebo Geschrieben 5. Mai 2017 Melden Geschrieben 5. Mai 2017 Ausgleichszahlung trotz Vogelschlag steht ja immer noch im Raum, da die Gesamtverspätung weitere Gründe hatte. Hier das Urteil: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=190327&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
aaspere Geschrieben 5. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 5. Mai 2017 Danke für das Urteil. Das ist offensichtlich doch etwas komplizierter. Vogelschlag als alleiniger Verspätungsgrund ist danach zwar immer noch ein i.d.R. außergewöhnlicher Umstand. Nur ist in diesem Fall die Verspätung daducrh angewachsen, dass der Eigentümer des Fliegers mit der Überprüfung vor Ort so nicht einverstanden war und deshalb einen eigenen Fachmann zur Begutachtung schickte. Der Fachmann vor Ort war aber offensichtlich zur Überprüfung geeignet und berechtigt. .
aaspere Geschrieben 10. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 10. Mai 2017 Nun muß das Bundesverfassungsgericht in der 13. Pilotenstreikrunde entscheiden.http://www.airliners.de/staatsgerichtshof-mai-urteil-streikrecht-vc/40971
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 11. Mai 2017 Melden Geschrieben 11. Mai 2017 Entschädigung bei verlegten Flügen ist zu zahlen, wenn die Fluggesellschaft nicht beweisen kann, dass sie den Fluggast mindestens 14 Tage vor über eine Verlegung informiert wurde, die eine Entschädigung nach VO 261/2004 auslösen wurde. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Reise über die Fluggesellschaft direkt oder über dritte gebucht worden ist. Aktenzeichen beim EuGH ist C-302/16, Urteil ECLI:EU:C:2017:359, Pressemitteilung. Das die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt ist in meinen Augen richtig - und sollte in der Regel auch Formsache sein. Das die Fluggesellschaft gegenüber dem Passagier für die Entschädigung haftet ist auch richtig, da zwischen beiden ein Vertrag zustande gekommen ist und der dritte nur Vermittler ist. In diesem Fall hat die Fluggesellschaft den Vermittler rechtzeitig informiert, dieser die Information aber zu spät weitergeleitet. Die Fluggesellschaft kann den Vermittler in Haftung nehmen.
aaspere Geschrieben 11. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 11. Mai 2017 (bearbeitet) Eine völlig logische Entscheidung. Daten des Fluggastes waren der SLM ja bekannt; sie hätte also den Fluggast auch direkt informieren können und wär dann aus dem Schneider gewesen. Es ist aber auch richtig, dass das niederländische Gericht sich die Auslegeung beim EuGH abholte. Vielleicht sollte man die 261/2004 mal auf den neuesten Stand bringen. Bearbeitet 11. Mai 2017 von aaspere
aaspere Geschrieben 16. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 16. Mai 2017 Zum Thema "Rollstuhl-Service" an Flughäfen hat sich das LG Frankfurt in zweiter Instanz geäußert. http://www.airliners.de/fluggast-gate/41410 Eine völlig richtige Entscheidung des LG. Ich frage mich nur, welcher Anwalt sich dazu hergibt, die Klägerin durch zwei Instanzen zu drängen.
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 17. Mai 2017 Melden Geschrieben 17. Mai 2017 Der BGH hat heute das vorliegen von höherer Gewalt bei Reiserücktritt wegen ungültiger Reisedokumente ausgeschlossen, da dieses der Risikosphäre des Fluggasts zuzuordnen ist. Das halte ich für grundsätzlich richtig. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15.
aaspere Geschrieben 17. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 17. Mai 2017 Was will uns der BGH damit sagen? Das Leben ist hart, es übt aber ungemein.
aaspere Geschrieben 26. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 26. Mai 2017 Mein lieber Schwan. Jetzt kann er dafür paffen, wie er lustig ist.http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/menschen-schicksale/id_81281522/zigarette-auf-flugzeugtoilette-neuneinhalb-jahre-haft-fuer-briten.html
jubo14 Geschrieben 26. Mai 2017 Melden Geschrieben 26. Mai 2017 Ich denke mal, dass die Strafe nicht fürs Rauchen, sondern das Abfackeln der Flugzeugtoilette, so happig ausgefallen ist. Obwohl ... 200 fache versuchte fahrlässige Tötung? Da war es dann doch ehr "günstig"!
aaspere Geschrieben 26. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 26. Mai 2017 Interessante Rechtsfrage. In Deutschland würde das strafrechtlich so behandelt: Ist auch der Versuch strafbar? Im Strafgesetzbuch finden sich zahlreiche Vergehen und Verbrechen, bei denen bereits die reine Absicht bzw. der Versuch zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Entgegen der versuchten Körperverletzung jedoch ist es bei fahrlässigen Tatbeständen nicht möglich, einen Versuch anzuerkennen. Denn: Der Versuch setzt implizit auch immer schon einen Vorsatz beim Handelnden voraus. Da Vorsatz und Fahrlässigkeit sich gegenseitig ausschließen, ist eine „versuchte fahrlässige Tötung“ faktisch nicht möglich. Quelle: siehe hier http://www.koerperverletzung.com/fahrlaessige-toetung/#Ist_auch_der_Versuch_strafbar
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 26. Mai 2017 Melden Geschrieben 26. Mai 2017 Der Verursacher hatte sich Anfang März der Brandstiftung schuldig bekannt, dass nenne ich mal eine zeitnahe Revision. Ich denke, in Deutschland würde man das vermutlich auch über Brandstiftung (§306 ff StGB), körperverletzung, gefährliche Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung mit Todesfolge verhandeln. Daraus könnte durchaus eine Klausur werden.
aaspere Geschrieben 26. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 26. Mai 2017 (bearbeitet) Ich würde nach §306d mit 3 Jahren entscheiden. Also keine Bewährungsstrafe. Der Angeklagte war Raucher. Da er wußte, dass das Rauchen im Flieger verboten ist, er aber seiner Sucht nachkommen wollte, war die Flugzeugtoilette der einzige Ort, wo er vermeintlich unbemerkt rauchen konnte. Er bestieg schon alkoholisiert das Flugzeug, was der Besatzung aber nicht auffiel. Im Gegenteil, die FB servierte ihm noch weitere alkoholische Getränke. Vorsatz kann ausgeschlossen werden, da ihm bewußt war, dass er sich damit selber schädigen könnte. Dem Angeklagten ist deshalb Glauben zu schenken, dass ihm die Cigarette aus Ungeschicklichkeit aus der Hand fiel und dann den Inhalt des Abfallbehälters in Brand setzte. Der Angeklagte hat die Tat zugegeben; es blieb ihm allerdings auch nichts anderes übrig. In der Seefahrt und der Luftfahrt zählen Brände an Bord zu den am schwersten zu bekämpfenden Unfallursachen, weshalb hier exemplarisch auch eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommen kann. Edit: Ich korrigiere das Strafmaß auf 3 Jahre und zwei Monate. Warum? Vor deutschen Landgerichten werden immer Monate an die Jahreszahl drangehängt. Das sieht einfach besser und durchdachter aus. Bearbeitet 26. Mai 2017 von aaspere
Dummi Geschrieben 27. Mai 2017 Melden Geschrieben 27. Mai 2017 Naja, ungeschicklichkeit ist eher schwer nachvollziehbar. Dann wäre die Zigarette in die Toilettenschüssel gefallen (deutlich größere Öffnung als eine durch federbelastete Öffnung des Mülleimers) wo sie keine Gefahr dargestellt hätte. Auch im Waschbecken wäre es ungefährlich gewesen. Und es gibt sogar noch einen Aschenbecher, extra für diejenigen die trotz des Safetybriefings und der entsprechenden Aufkleber in der Toilette trotzdem rauche. Dazu kam das es echt gebrannt hat und das Feuer erst einmal nicht löschbar war, erst ein mitfliegender Feuerwehrmann der die Crew unterstützte konnte das Feuer löschen. Überlebenszeitraum bei einem Feuer in der Toilette ist im besten Fall 14 Minuten. 100 NM vor der ägyptischen Küste hätte das wahrscheinlich eine Notwasserung bedeutet um rechtzeitig an den "Boden" zu kommen und überhaupt eine Überlebenschance zu haben. Laut Posts auf pprune scheint es bei dem Fall noch weitere Facetten zu geben die vom BBC nicht beschrieben wurden und das ganze eher noch deutlicher aussehen lassen. Richtig ist aber auch das deutsche Gerichte oft den Rahmen der Gesetze eher nicht ausnutzen und damit sehr milde Urteile fällen, daher würde ich als bei solch einem Fall den entsprechenden Verursacher überall ausladen, nur nicht in Deutschland, eine Zwischenlandung dafür wäre gerechtfertigt.
aaspere Geschrieben 27. Mai 2017 Autor Melden Geschrieben 27. Mai 2017 Ich finde die Diskussion auf pprune leider nicht, weshalb ich zum Sachverhalt auch nicht mehr weiß, als im Link berichtet. In meinem Beitrag hatte ich nur den von mir vermuteten Ablauf dargestellt. Ich denke aber immer noch, dass Ungeschicklichkeit eine entscheidende Rolle gespielt haben dürfte, obwohl es auch möglich wär, dass der Pax im besoffenen Kopp die Kippe ungelöscht in den Eimer geworfen hat, was bedingter Vorsatz wär. Aber das weiß ich nicht. Mir kam es eher auf das Strafmaß des Berufungsgerichts an. In der ersten Instranz 4,5 Jahre, und dann in der Berufung (durch den Staatsanwalt) um mehr als 100% zu erhöhen, ist schon ungewöhnlich hart. Vielleicht hat da das Strafregister des Angeklagten eine Rolle gespielt.
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