emdebo 275 Report post Posted October 28, 2020 Easyjet hat lt. Kammergericht Berlin, Az.: 23 U 34/16, die Pflicht, neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte auszuweisen. "Für einen Preisvergleich sei es demnach nicht ausreichend, diese Posten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Nur dadurch könne die von der EU-Verordnung geforderte Preistransparenz erreicht werden." Quelle / Bericht: ntv.de https://www.n-tv.de/ratgeber/Easyjet-muss-Preis-aufschluesseln-article22128131.html 0 Quote Share this post Link to post
emdebo 275 Report post Posted December 3, 2020 Mailand oder Madrid wäre jetzt nicht egal, wenn auf dem einen statt dem anderen Airport gelandet wird und eine Ausgleichszahlung gem. EU-Verordnung 261/2004 anstehen sollte. Ganz anders sieht es wohl im Fall der Austrian Airlines im Rechtsstreit mit einem Passagier aus, der statt in Tegel in Schönefeld landete.Was derzeit auch kein Thema mehr ist. Aber gleichlautend gilt es auch bei einem anderen Zielflughafen, der sich aber an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region befindet. "Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem Ausweichflughafen, der in der Nähe des ursprünglichen Zielflughafens liegt, begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Priit Pikamäe muss die Airline jedoch von sich aus anbieten, die Kosten für die Beförderung zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder einem sonstigen mit dem Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen." Quelle und Bericht: rsw.beck.de https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-generalanwalt-keine-pauschale-ausgleichsleistung-bei-blosser-flug-umleitung Jetzt muß sich der EuGH noch dem Vorschlag des EuGH-Generalanwalts anschließen. 0 Quote Share this post Link to post