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Geschrieben

Der EuGH musste aufgrund einer Vorlage eines polnischen Gerichts entscheiden, ob eine Bordkarte ein ausreichender Nachweis im Sinne der Fluggastrechte-VO ist. Das finde ich interessant. Die Fluggesellschaft hat behauptet, die Bordkarte wäre kein ausreichender Nachweis. Das Gericht sieht das nicht so, da der Besitz einer Bordkarte darauf schließen lässt, dass die Fluggesellschaft den Passagier akzeptiert hat.

 

Dann musste der EuGH entscheiden, ob ein Flug der als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde, nicht unter die Fluggastrechte-VO fällt, da es sich um reduzierten, öffentlich nicht verfügbaren Tarif handelt. Dem ist zum einem nicht so, da Pauschalreisen ausdrücklich in den Erwägungsgründen der Fluggastrechte-VO genannt werden. Zudem liegt die Beweislast bei der Fluggesellschaft, dass es sich ein Ausnahmetatbestand handelt. 

 

Das wäre ein interessanter Ansatz Pauschalreisen von der Fluggastrechte-VO auszuschließen, scheitert aber in meinen Augen auch daran, dass die Pauschalreise der Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62024CJ0020

Geschrieben

Es ist nicht der einzige Nachweis sondern ein möglicher Nachweis. Das Problem hier war, dass es der einzige Nachweis war, den die Kläger vorbringen konnten.

 

Generell würde ich sagen, zur Sicherung der Ansprüche in einem solchen Fall ein Screenshot von der Bordkarte machen, sie sind ja einige Zeit nach dem Flug in der App verfügbar.

 

Sollte eine Fluggesellschaft diese unmittelbar nach der Landung aus der App ausblenden oder in der App löschen wäre es ein rechtlich fragwürdiges Verhalten.

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