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Gerichtsstand EU261 Klage


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Ich habe folgendes Problem:

 

Unser Flug ZRH-VIE-BKK mit Austrian war um mehr als 4h verspätet (Ankunft in BKK). Grund war eindeutig ein Verschulden der Fluggesellschaft. Nachdem Austrian auf mein Schreiben bislang nicht reagiert hat ist es nun an der Zeit einen Anwalt einzuschalten.

 

Ehrlich gesagt möchte ich nur ungern in der Schweiz klagen, da die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied EU261 nur übernimmt und die Rechtssprechung dort teilweise anders ist. Ich würde es bevorzugen in Wien zu klagen - ist ja auch der Firmensitz von Austrian.

 

Gekauft habe ich die Tickets bei cheapticket.de mit Firmensitz in Amsterdam O.o

 

Unser Wohnsitz ist übrigens in Deutschland.

 

Kann mir jemand sagen wo ich mir einen Anwalt suchen muss - und hat vielleicht auch eine Empfehlung? (gerne auch als PM).

 

P.S. Flightright o.ä. wäre nur eine Notlösung, da für mich dadurch knapp 1000€ verloren gingen (4 Paxe)

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Die Antwort kann Dir rechtssicher leider nur ein (deutscher) Anwalt geben.

 

Aber guck mal hier:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c2021-oertliche-zustaendigkeit-gerichte-entschaedigung-flugverspaetung-teilfluege-umstieg

 

Vielleicht beantwortet das Deine Frage dann schon.

 

Aber ob Du nun am Firmensitz der Airline, an Deinem Wohnsitz oder am Erfüllungsort der Leistung klagen kannst ....

-> siehe erster Satz

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Danke für den Link - aber bei uns war es eine andere Konstellation. Der erste Flug war zwar auch verspätet, aber letztendlich nicht der Grund. Grund war, dass der 2. Flug in VIE mit 4.5h Verspätung gestartet ist (4 Uhr morgens - was nicht vergnügungssteuerpflichtig ist). Unser Flieger kam erst kurz nach 2 Uhr in VIE an, weil OS es für eine gute Idee hielt ihn entgegen Flugplan und kurzfristig nach PMI zu schicken, wo an diesem Tag Chaos herrschte.

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Ich habe den Fall, dass mein Flug ATH-BSL gestrichen wurde (angeblich höhere Gewalt) und Easyjet sich beharrlich weigert, den LH Ersatzflug zu zahlen (der unabhängig vom Grund ist).

 

Deutscher Anwalt sagt, man muss in Frankreich oder Griechenland klagen

Französischer Anwalt sagt, lass die Finger davon, da selbst bei gewonnenem Verfahren die Gerichts- und Anwaltskosten der Kläger tragen muss.

Die Deutsch-Französischen Anwälte des europäischen Verbraucherschutzes sagen UK wäre der richtige Ort

 

 

Also vollkommen eindeutig und die Anwälte sind sich einig ;-)

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Am 1.10.2024 um 08:41 schrieb FKB:

Unser Flug ZRH-VIE-BKK mit Austrian war um mehr als 4h verspätet (Ankunft in BKK). Grund war eindeutig ein Verschulden der Fluggesellschaft. Nachdem Austrian auf mein Schreiben bislang nicht reagiert hat ist es nun an der Zeit einen Anwalt einzuschalten.

 

In der Tat ist streitig, ob EuGH-Rechtsprechung in der Schweiz die Auslegung der VO 261/04 beeinflusst, gerade in Bezug auf Ausgleichsleistungen im Fall der großen Verspätung. Daher dürfte Wien günstig sein - auch bei den Anwaltskosten. :-)

 

Einen Gerichtsstand gibt es dort nach europäischem Zuständigkeitsrecht und zwar in der Tat wegen des dortigen Sitzes der Fluggesellschaft den allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO (= VO Nr. 1215/2012 bzw. "Brüssel Ia").

 

Der Gerichtsstand der Niederlassung, damit Amsterdam, wäre auch noch denbar nach Art. 7. Der Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Fluggastes scheidet leider aus, wenn es ein reiner Beförderungsvertrag war, Art. 17 Abs. 3.

 

Sodann gibt es in Wien einige Anwälte die sich auf Fluggastrecht und Konsumentenschutz spezialisiert haben, die findet man mit solchen Suchbegriffen auch schnell.

 

Am 1.10.2024 um 20:22 schrieb JSQMYL3rV:

Deutscher Anwalt sagt, man muss in Frankreich oder Griechenland klagen

Französischer Anwalt sagt, lass die Finger davon, da selbst bei gewonnenem Verfahren die Gerichts- und Anwaltskosten der Kläger tragen muss.

Die Deutsch-Französischen Anwälte des europäischen Verbraucherschutzes sagen UK wäre der richtige Ort

 

 

Also vollkommen eindeutig und die Anwälte sind sich einig ;-)

 

Ersetzt man im ersten Satz "muss" mit "kann" - und eventuell hat der deutsche Anwalt es ja auch nur so gesagt -, so ergibt sich ein konsistentes Bild.

 

Ob UK (auch) richtig ist, hängt davon ab, welche easyjet-Gesellschaft durchführende Gesellschaft war und wo diese ihren Sitz hat. Easyjet Europe (EJU-Flugnummer) z.B. könnte auch in Wien verklagt werden.

 

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vor 9 Stunden schrieb markusmint:

Ersetzt man im ersten Satz "muss" mit "kann" - und eventuell hat der deutsche Anwalt es ja auch nur so gesagt -, so ergibt sich ein konsistentes Bild.

 

Ob UK (auch) richtig ist, hängt davon ab, welche easyjet-Gesellschaft durchführende Gesellschaft war und wo diese ihren Sitz hat. Easyjet Europe (EJU-Flugnummer) z.B. könnte auch in Wien verklagt werden.

der Anwalt wollte zumindest den Fall nicht übernehmen und kein Geld haben. Ich hab das zumindest so verstanden, dass Deutschland damit komplett raus ist.

 

Ausführende Airline bzw Flugnummer war EZS, also wäre das dann Schweiz. Deshalb habe ich auch ehrlich gesagt UK nicht ganz verstanden, aber wenn das ein Anwalt nach Einsicht in alle Unterlagen sagt, dann glaube ich das erstmal

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Ich würde Flightright o.ä. nehmen. Die haben Erfahrung und Verfahren die tatsächlich bis zum Gericht gehen, dauern sehr lange. Für einen verspäteten Easyjet-Flug von Basel nach Berlin habe ich zwei Jahre auf das Geld gewartet und Easy hat glaube ich erst nachgegeben, als die Klage in der Schweiz bei Gericht eingereicht wurde. Dafür, dass Du mit so einem Dienstleister kein Prozessrisiko hast, ist das, was Flightright oder andere Dienstleister einbehalten, doch gar nicht so viel. Rechthaben ist leider nicht immer Rechtbekommen.

Bearbeitet von Guenni
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Am 4.10.2024 um 23:54 schrieb Guenni:

Ich würde Flightright o.ä. nehmen. Die haben Erfahrung und Verfahren die tatsächlich bis zum Gericht gehen, dauern sehr lange.

 

Warum akzeptiert der Inkassodienstleister wohl einen Fall? Weil der Fall leicht durchsetzbar ist und der Gegner die Kosten zu tragen haben wird.mKomplizierte Fälle scheuen Inkassodienstleister regelmäßig, weil sie ja auch nicht ins Prozesskosterisiko gehen wollen.

 

Auch dürfen Inkassodienstleister nur Inkasso betreiben, nicht aber juristisch beraten, weshalb oftmals bestehende Ansprüche neben solchen auf Ausgleichspauschalen gar nicht erst abgeprüft, geschweige denn mit übernommen werden. So etwa Kostenerstattungsansprüche wegen selbst besorgter Ersatzbeförderung, Hotelübernachtung falls erforderlich u.ä.

 

Ist der Dienstleister also zur Fallübernahme bereit, so kann man auch getrost zum Anwalt gehen, denn höchstwahrscheinlich wird der Gegner die Kosten zu tragen haben und eine Provision fällt auch nicht an. Der versierte Anwalt wird insoweit eine kostenfreie Ersteinschätzung anbieten und und wird damit abschätzen können, ob eine einfache Sache vorliegt oder größere rechtliche oder tatsächliche Risiken bestehen und wie man diese Risiken einzustufen hat.

 

--

 

Warum im Übrigen zu befürchtende lange Verfahrensdauern für Dienstleister sprechen sollen, erschließt sich nicht. Dienstleister lassen sich in gerichtlichen Verfahren von Anwälten vertreten - regelmäßig übrigens von den guten Reiseanwälten, die man als Verbraucher auch direkt ohne Provison hätte beauftragen können :-)

Am 3.10.2024 um 21:35 schrieb JSQMYL3rV:

der Anwalt wollte zumindest den Fall nicht übernehmen und kein Geld haben. Ich hab das zumindest so verstanden, dass Deutschland damit komplett raus ist.

 

Ausführende Airline bzw Flugnummer war EZS, also wäre das dann Schweiz. Deshalb habe ich auch ehrlich gesagt UK nicht ganz verstanden, aber wenn das ein Anwalt nach Einsicht in alle Unterlagen sagt, dann glaube ich das erstmal

 

Das spricht für eine gute kostenfreie Ersteinschätzung des Anwaltes. Vermutlich wird im Einzelfall eine Durchführung des Fluges im Sinne der Fluggastrechteverordnung durch die britische Ltd. des easyjet-Konstukts erkennbar gewesen sein.

Die EZS-Flugnummer ist jedenfalls nicht von vornherein der Beleg dafür, dass Easyjet Switzerland ausführende Gesellschaft war - wie gesagt - im fluggastrechtlichen Sinne der VO 261/04!!

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