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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Emanuel Franceso:

Treviso wird weiterhin genutzt (u.a. nach Berlin und HHN).

Aha. Aber Marco Polo ist Ihnen plötzlich nicht mehr zu teuer, was die Gebühren angeht? 

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Koelli:

Aha. Aber Marco Polo ist Ihnen plötzlich nicht mehr zu teuer, was die Gebühren angeht? 

Sieht so aus. Davon abgesehen: Auch Wizzair wird im März 22 eine Basis in VCE eröffnen; dürfte dann ein ordentlicher Preiskampf werden.

Geschrieben (bearbeitet)

Europas beste und beliebteste Airline sperrt Kunden, welche in der Pandemie nicht Europas beliebtesten Kundenservice (Erstattung von Ryanair) genutzt haben, sondern ihr Geld über ihr Kreditkarteninstitut aus Irland/Malta „zurückgeholt“ haben. Erwähnenswert ist dabei, dass Ryanair die Flüge durchgeführt hat, jedoch Reisewarnungen und Beschränkungen bestanden. Für Ryanair kein Erstattungsgrund. (Zum Vergleich: Für eine oft kritisierte EW hingegen schon).

 

https://www.aerotelegraph.com/wer-das-geld-zurueck-holte-darf-nicht-an-bord-ryanair

Bearbeitet von Avroliner100
Geschrieben

Ich stehe ja nun sicherlich nicht im Verdacht, der größte Ryanair-Fan zu sein.

Nur hier denke ich, hat die Airline (leider) Recht!

Wenn ein Flug nicht stattgefunden hat, so muss die Airline natürlich das Geld zurückzahlen.

Hat der Flug aber stattgefunden, so ist der Kunde auf die Kulanz der Airline angewiesen, ob diese eine Umbuchung anbietet oder aber das Geld zurück gibt. Einen Rechtsanspruch gibt es hier aber eben ausdrücklich nicht! Denn eine einzeln gebuchte Flugreise ist keine Pauschalreise, bei der die Reisewarnung eine Rückabwicklung zu Gunsten des Kunden bedingen würde.

Wenn die Airline also nicht will, der Kunde dann aber ohne Rechtsgrundlage das Geld zurückholt, so hat die Airline ihren Teil des Vertrags erbracht, der Kunde aber nicht gezahlt. Mit solchen Kunden keine Geschäfte mehr zu machen, ist nun wirklich keine Besonderheit einer Airline, sondern ehr der Normalfall.

Das mag man nun ungerecht, ja sogar unverständlich finden, aber es ist die Rechtslage.

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb Avroliner100:

Europas beste und beliebteste Airline sperrt Kunden, welche in der Pandemie nicht Europas beliebtesten Kundenservice (Erstattung von Ryanair) genutzt haben, sondern ihr Geld über ihr Kreditkarteninstitut aus Irland/Malta „zurückgeholt“ haben. Erwähnenswert ist dabei, dass Ryanair die Flüge durchgeführt hat, jedoch Reisewarnungen und Beschränkungen bestanden. Für Ryanair kein Erstattungsgrund

Mich wundert ehrlich gesagt, dass in dem Fall die Kreditkartenfirma überhaupt bereit war, das Geld zurück zu buchen. Denn die Leistung wurde ja erbracht, der Flug fand statt. Dass man nicht einsteigen will, ist ja nicht die Schuld der Airline

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Koelli:

Dass man nicht einsteigen will, ist ja nicht die Schuld der Airline

Ganz so einfach ist es leider nicht. Es gibt staatliche Beschränkungen, die von einem Tag auf den Anderen in Kraft treten.

Z. B.  Ausbleibende Gehaltszahlungen, wenn man selbstverschuldet in Quarantäne muss und nicht mehr genügend Urlaub dafür übrig hat. Oder Einreisebeschränkungen in einem Land, weil man vorher in nem Risikogebiet war. Manch einer dürfte da einfach keine realistische Möglichkeit zur Reise mehr gesehen haben, und die Situation war ja teilweise unglaublich dynamisch.

Auch wenn das nicht Ryanairs Schuld ist, ist es auch nicht immer so eindeutig die Schuld des Passagiers.

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb abdul099:

Ganz so einfach ist es leider nicht. Es gibt staatliche Beschränkungen, die von einem Tag auf den Anderen in Kraft treten.

Z. B.  Ausbleibende Gehaltszahlungen, wenn man selbstverschuldet in Quarantäne muss und nicht mehr genügend Urlaub dafür übrig hat. Oder Einreisebeschränkungen in einem Land, weil man vorher in nem Risikogebiet war. Manch einer dürfte da einfach keine realistische Möglichkeit zur Reise mehr gesehen haben, und die Situation war ja teilweise unglaublich dynamisch.

Auch wenn das nicht Ryanairs Schuld ist, ist es auch nicht immer so eindeutig die Schuld des Passagiers.

Das mag ja alles stimmen, aber warum glaubt man dann als "kleiner" Kunde, dass die "große" Firma es zahlen "muss"?

Wenn Flüge nicht durchgeführt werden gibt es Regeln, die den Verbraucher schützen und stärken. In diesem Fall wurde aber scheinbar geflogen, der Kunde konnte oder wollte nicht mitfliegen und hat versucht sich so sein Geld zu holen. Nur weil es möglicherweise nicht die Schuld des Kunden ist, wird es ja nicht automatisch das Problem der Airline, welche für den Fluggast Kapazitäten vorgehalten hat.

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb SKrab91:

Das mag ja alles stimmen, aber warum glaubt man dann als "kleiner" Kunde, dass die "große" Firma es zahlen "muss"?

Wenn Flüge nicht durchgeführt werden gibt es Regeln, die den Verbraucher schützen und stärken. In diesem Fall wurde aber scheinbar geflogen, der Kunde konnte oder wollte nicht mitfliegen und hat versucht sich so sein Geld zu holen. Nur weil es möglicherweise nicht die Schuld des Kunden ist, wird es ja nicht automatisch das Problem der Airline, welche für den Fluggast Kapazitäten vorgehalten hat.

Ich verteidige ungern Ryanair, sehe es in diesem Fall aber genau wie Du!

Geschrieben

Ich sehe es in diesem Fall auch so, dass Ryanair im Recht ist. Kulanz ist keine Pflicht einer Airline. Besonders bei Ryanair wundert es mich wenig, dass eine solche Situation nicht kulant gehandhabt wird. 
Was ich allerdings mies finde ist, dass die Passagiere erst beim aufrufen ihrer Buchung/ beim Check In darauf hingewiesen wurden. Das wirkt nicht professionell und hat den Anschein, dass Ryanair diesen Kunden noch einen mitgeben wollte. 

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb HAJ98:

Was ich allerdings mies finde ist, dass die Passagiere erst beim aufrufen ihrer Buchung/ beim Check In darauf hingewiesen wurden. Das wirkt nicht professionell und hat den Anschein, dass Ryanair diesen Kunden noch einen mitgeben wollte. 

Ich schätze mal, das ist dann einfach der eingesetzten IT-Lösung geschuldet.

 

Denn bei der Buchung müssen zwar die Passagierdaten eingegeben werden, aber eindeutig zuzuordnen ist die Buchung erst, wenn die Personendaten und die Zahlungsdaten abgeglichen sind. Und da ist in der Software offensichtlich nur die Prüfung, ob die Zahlung funktioniert.

Ein Abgleich mit der Unternehmenseigenen "No-Fly-List" erfolgt dann wohl erst im Nachgang, bzw. beim Check-in. das könte man sicherlich verbessern, aber das Geld (für die Änderung der IT) will man sich wohl sparen. Ich fürchte hier wird auch erst ein Gericht zu einer Änderung führen.

Denn schließlich führt dieses Vorgehen dazu, dass Ryanair Geld einbehält, für eine Leistung, die sie überhaupt nicht erbringen wollen.

Also auch wenn sie das Recht haben, einem Passagier keinen Flug zu verkaufen, so haben sie eben nicht das Recht trotzdem erst mal Geld einzusammeln.

Geschrieben

Ich sage ja nicht, dass Ryanair hier zahlen soll. Nur, dass es nicht zwingend der Kunde ist, der einfach so entscheidet, nicht zu fliegen.

Wenn das von außen aufgezwungen wird, ist aber der Kunde genauso wenig Schuld wie Ryanair. Folgerichtig hat der Kunde genauso wie Ryanair das Recht, sich nicht für die Folgekosten verantwortlich zu sehen.

Ob das juristisch korrekt ist, steht auf nem anderen Blatt und müssen im Zweifelsfall Gerichte entscheiden. L

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb SKrab91:

Das mag ja alles stimmen, aber warum glaubt man dann als "kleiner" Kunde, dass die "große" Firma es zahlen "muss"?

Wenn Flüge nicht durchgeführt werden gibt es Regeln, die den Verbraucher schützen und stärken. In diesem Fall wurde aber scheinbar geflogen, der Kunde konnte oder wollte nicht mitfliegen und hat versucht sich so sein Geld zu holen. Nur weil es möglicherweise nicht die Schuld des Kunden ist, wird es ja nicht automatisch das Problem der Airline, welche für den Fluggast Kapazitäten vorgehalten hat.


Du sagst es gibt gesetzliche Regelungen zu Stornierungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine gibt, wenn der Kunde nicht fliegen kann. Die Airlines schieben ja gerne die Aufgabe, dass die notwendigen Einreisedokumente vorgelegt werden müssen auf den Kunden. Die Frage, ob eine Delegierung des Änderungsrisikos delegierbar ist beantworten die großen Airlines (zB LHG, AFKLM) mit nein. Nur hat Ryanair das in der Vergangenheit fast nicht betroffen, da fast alles intra EU Traffic war. 
 

Noch eine Argumentation: Wenn ich Ex UK eine Einreisesperre hatte in die EU. Dann darf mich FR gar nicht transportieren. Das führt zu einem denied Boarding und damit zu einer Erstattung (da Service not delivered).

 

Die Fälle von Quarantänepflicht (und anderen Beschränkungen) oder von Angst vor hoher Inzidenz im Zielgebiet etc sind natürlich anders zu gewichten.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Koelli:

Mich wundert wie gesagt, dass die Kreditkartenfirma bereit war, das Geld zurück zu buchen 

Naja noch wissen wir ja gar nicht, ob die Prüfung bereits durch ist und was dann noch so passiert ist. Zurückbuchen lassen kann ich erst einmal alles. Meine Hausbank prüft auch nur die Formalien. Der Rest dauert länger und kann durchaus in einem Rechtstreit münden, wenn die Forderung legitim war.

 

Quelle: https://www.test.de/Kreditkarten-im-Vergleich-5238561-5618223/

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Koelli:

Mich wundert wie gesagt, dass die Kreditkartenfirma bereit war, das Geld zurück zu buchen 

 

In UK ist Chargeback gesetzlich geregelt (in D gibt es nur die Regeln der Kreditkartenfirmen). Wenn du auf Kredit kaufst und eine Firma nicht liefert, hast du Anspruch auf die volle Rückerstattung durch den Kreditgeber. Hier war es ja so, dass FR wohl zwar geflogen ist, jedoch die Personen uA nicht befördern durfte. Also konnte FR nicht liefern, also Rückerstattung. Wenn FR solche Verträge mit seinen Acquirern eingeht, kann es nicht die Kunden dafür verantwortlich machen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb SKrab91:

Der Rest dauert länger und kann durchaus in einem Rechtstreit münden, wenn die Forderung legitim war.

Nur im Rechtsstreit kann entschieden werden, dass die Forderung legitim ist, solange man sich nicht einig ist.

 

Die Klausel (... Sie schulden uns jegliches Geld für frühere Flüge, deren Zahlung nicht eingelöst werden konnte, verweigert oder uns belastet wurde.  ..), auf die Ryanair sich bei der Beförderungsverweigerung bezieht ist durchaus auch rechtswidrig, sie ermöglicht es Ryanair einseitig strittige Forderung einzufordern und benachteiligt den Kunden dadurch. Dann wäre die Klausel unzulässig. Das ist zumindest eine Argumentation. Hier kommt erschwerend hinzu, dass ein Charge-Back-Verfahren stattfand/lief und Ryanair die Möglichkeit hatte, zu dem Charge-Back Stellung zu nehmen, so dass für den Kunden möglicherweise nicht klar war, dass die Forderung noch strittig ist.

 

Die Frage ob ein aufgrund von gesetzlichen Restriktionen nicht nutzbares Ticket erstattungspflichtig ist, hängt unter anderem davon ab, ob die gesetzlichen Restriktionen "Höhere Gewalt" sind oder dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind. Bei einem vor der Pandemie gebuchten Ticket ist "Höhere Gewalt" zu sehen.

Geschrieben

Wir wissen doch nicht, welche Kunden nicht fliegen durften (zB wg Einreisebeschränkungen im Zielland), und welche Kunden ggf nicht fliegen wollten. Ich bin auch unsicher, ob eine Verrechnung eines später explizit für einen bestimmten Flug gezahlten Preis mit einer ggf vermeintlichen Forderung des Flugunternehmens zulässig ist; im Deutschen Recht (was hier nicht gültig ist) kann eine zweckgebundene Zahlung nicht verrechnet werden, und eine Zahlung im Zusammenhang mit einer Neubuchung ist zweckgebunden..  Chargeback kann man nach eigener Erfahrung nicht gerade mal so machen, da sind doch gegenüber der Kreditkartenbank vorher Nachweise zu erbringen, daß die bezahlte Leistung nicht erbracht wurde, und daß man die Forderung (erfolglos) beim Schuldner geltend gemacht hat.

Die Rechtslage ist aus meiner Sicht absolut unklar bzw offen, es können auch verschiedene Rechtslagen vorliegen (s. erster Satz).

Insoweit neige ich neben abwarten dazu, daß MoL hiermal wieder das tat, was er am besten kann: LAUT POLTERN. und erst mal Kohle einsacken. Manche (oder viele oder nahezu alle) Kunden werden das ohne Bestreitung des Rechtswegs so akzeptieren, und somit hat er wieder mal erreicht, w as er wollte, vor allem wird viel geredet bzw geschrieben.

Das alte bonmot zeht: besser im Gerede sein, als ar nicht im Gespräch.

Geschrieben

Mich wundert hier die brutale "Auge-um-Auge-Zahn-um-Zahn-Methode".

Wenn Ryanair eine Forderung hat, steht Ryanair der Rechtsweg offen. Mir stellt sich die Frage, wie die Kommunikation zwischen Kunde und Ryanair im Vorfeld in beiden Fällen ausgesehen hat. "Die IT gibt das nicht her" ist für mich unzureichend, die IT hat es schließlich auch hergegeben "Erstatter" zu Identifizieren.

Gerade wenn man im Recht ist, sollte man sich benehmen. Medial wäre es zumindest geschickter, aber FR ist ja trotz Negativpresse immer gewachsen.

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Blablupp:

Hier war es ja so, dass FR wohl zwar geflogen ist, jedoch die Personen uA nicht befördern durfte. 

Natürlich hätte Ryanair die Leute befördern dürfen. Nur hätten die danach in Quarantäne gehen müssen, was viele natürlich nicht wollten und deshalb nicht geflogen sind 

Geschrieben
Am 12.10.2021 um 21:47 schrieb jubo14:

Wenn ein Flug nicht stattgefunden hat, so muss die Airline natürlich das Geld zurückzahlen.

Hat der Flug aber stattgefunden, so ist der Kunde auf die Kulanz der Airline angewiesen, ob diese eine Umbuchung anbietet oder aber das Geld zurück gibt. Einen Rechtsanspruch gibt es hier aber eben ausdrücklich nicht!

 

Doch, § 648 BGB, 95 % werden zunächst vermutet. Man kann zwar in AGB anderes vereinbaren, muss die AGB aber zulässig gestalten und wirksam einbeziehen. Das gelingt auch Ryanair nicht immer.

 

Zumindest bekommen die schlauen Kunden jetzt ja auch noch wegen der jeweiligen Zurückweisung Ausgleichsleistungen und eine Erstattung bzw. Kosten ihrer Ersatzbeförderung ersetzt. Ein schönes Eigentor von Ryanair, nur weiter so!

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb aaspere:

§ 648 BGB "Sicherungshypothek am Baugrundstück und am Schiff auf Werft"
Dann ist ja alles klar. Gut wenn man das BGB zu Hause hat.

Besser naechstes mal lieber google benutzen, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers"

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