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Aktuelles zur Swiss


TobiBER

Empfohlene Beiträge

Richtiges Stichwort dürfte eher "Kontrahierungszwang" vs. "Privatautonomie" sein. Wie bei der Straßenbahn, auch wenn schon in Frage stehen könnte, in wie weit sowas in der Luftfahrt bestehen kann. Hat jemand eine gesetzliche Regelung parat? Wenn ich mich in der Straba daneben benehme, kann ich evtl trotzdem ausgeschlossen werden und muss halt das Taxi nehmen. Die Vorgeschichte hier könnte also gut von Bedeutung sein.

Bearbeitet von markusmint
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Soweit deutsches Recht zugrundezulegen ist, § 21 II 3 LuftVG:

 

"Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen..."

 

Teil des Zivilrechts, und da ist Kontrahierungszwang die begründungsbedürftige Ausnahme vom Prinzip.

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Danke Flotte,

ich hatte Jura nur ein paar Semester als Nebenfach und das ist 20 Jahre her. Meine Textsammlung ist entsprechend rudimentär, aber wir hatten das Thema mal in einer Vorlesung durchgenommen. Daher hatte ich die vage Einschätzung, dass es auch im dt. Luftverkehrsrecht eine Beförderungspflicht geben müsste.

Bearbeitet von jumpseat
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Unabhängig von der werthaltigkeit der Klage und der Erfolgsaussichten, finde ich es interessant, dass ein halbes Jahr nach Klageerhebung darüber berichtet wird. 

 

Inhaltlich tendiere ich nachdem ich die Klage und Antrag auf Klageabweisung gelesen habe, dazu dass die Klage unbegründet ist und abgewiesen werden sollte, auch wenn es eher technisch ist, u.a. Fristablauf, Nicht-Anwendbarkeit von Statuten.

 

Auch nach deutschem Recht tendiere ich hier dazu, die Freiheit einen Vertrag nicht abzuschließen, höher einzustufen, als die Beförderungspflicht nach LuftVG. Es gibt genug alternative Reisemöglichkeiten. 

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Da sich das Verfahren nicht in deutschem Rechtsraum abspielt, helfen uns auch deutsche Rechtsnormen nicht weiter. Ansonsten schließe ich mich dem an, was OWH geschrieben hat.

Gibt es denn keine allgemeine Regeln, z.B. durch die IATA, die für die Luftfahrt Staaten übergreifend gelten?

Ich meine mich zu erinnern, dass ein Pax Beförderungsverbot durch die DLH erhalten hat, weil er sich durch die Lounges schmarotzte oder so etwas ähnliches.

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Ja, diesen Fall gab es, und er wurde auch hier im LH-Thread behandelt. Da ging es aber nur um den Schadensersatz, den ein Lounge-Schmarotzer nicht zahlen wollte, nicht um den Ausschluß der Beförderung.

Ob es bei der IATA Empfehlungen zu diesem Thema gibt, weiß ich nicht, möchte es aber bezweifeln. 

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Gibt es denn keine allgemeine Regeln, z.B. durch die IATA, die für die Luftfahrt Staaten übergreifend gelten?

Ich meine mich zu erinnern, dass ein Pax Beförderungsverbot durch die DLH erhalten hat, weil er sich durch die Lounges schmarotzte oder so etwas ähnliches.

 

Hier Artkel 27 Montrealer Übereinkommen... :)

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Da sich das Verfahren nicht in deutschem Rechtsraum abspielt, helfen uns auch deutsche Rechtsnormen nicht weiter. Ansonsten schließe ich mich dem an, was OWH geschrieben hat.

Wie sieht es in einem solchen Fall aus, wenn die Person in USA den Prozess gewinnt, die LH ihn wegen "Unzumutbarkeit" weiterhin nicht befördern will, weil sie dies durch deutsches Recht (mal angenommen) gedeckt sieht? Jeder Flug aus USA mit LH, LX oder OS führt ja schließlich raus aus dem Einflussgebiet US-Amerikanischer Richter...

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Hier Artkel 27 Montrealer Übereinkommen... :)

 

So hatte ich mir das auch gedacht. Der Text überläßt es der Airline, zu handeln, wie es ihr beliebt.

Wie sieht es in einem solchen Fall aus, wenn die Person in USA den Prozess gewinnt, die LH ihn wegen "Unzumutbarkeit" weiterhin nicht befördern will, weil sie dies durch deutsches Recht (mal angenommen) gedeckt sieht? Jeder Flug aus USA mit LH, LX oder OS führt ja schließlich raus aus dem Einflussgebiet US-Amerikanischer Richter...

 

Gute Frage. Im Zweifelsfall landet der Streit dann irgendwann beim Internationalen Gerichtshof (nicht Internationaler Strafgerichtshof) in Den Haag. Mahlzeit. :)

Bearbeitet von aaspere
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Warum so hoch hängen? Wenn, und das ist hier ein großes Wenn, der Gute den Prozess in allen Instanzen gewinnen sollte, liegt am Ende ein vollstreckbares Urteil vor, dass aus Vermögenswerten der Lufthansa in den USA vollstreckt werden kann, sowas passiert regelmässig, siehe zur Zeit Yukos.

 

[ja, man soll einen text immer zu ende lesen.]

Bearbeitet von OliverWendellHolmesJr
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Heute bei t-online zum Thema Trunkenheit gesehen:

"Air Berlin kann Fluggästen auch für weitere Flüge die Beförderung verweigern", sagt Janina Mollenhauer. Sie ergänzt: "Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfälle".

Hier der ganze Artikel:

http://www.t-online.de/reisen/flugreisen/id_74749506/betrunken-an-bord-was-bei-zu-viel-alkohol-droht.html

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Nach dem Motto "was interessiert mein Geschwätz von vor 2 Wochen": http://bloga350.blogspot.de/2015/07/no-customer-has-actually-frozen-10.html

Wieso? Die Option gab es afaik vom Start an, wie neun Sitze im A300/310/330/340 auch.

Ich dachte auch AirAsiaX hätte das auch so bestellt: http://www.flightglobal.com/news/articles/airasia-x-to-re-enter-long-haul-market-with-a350s-372354/

 

Gruß

Thomas

 

edit: wohl schon seit 2008 im Angebot: http://www.flightglobal.com/news/articles/picture-10-abreast-a350-xwb-39would-offer-unprecedented-operating-cost-223853/

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War mir neu, dass man das eigene hoch gelobte 18" Marketingzugpferd schlachtet.

Das galt schon immer nur für "richtige Airlines", Charter und LCCs "durften" schon immer 16.4 Zoll Sitze verbauen. Da wären die 16.9 Zoll Sitze im 10er XWB dekadenter Luxus.

Wenn man anfangen würde auf Messen die 10er Lösung aggressiv als super effiziente Airline-Variante zu bewerben, das wäre ein Paradigma Wechsel. Man beachte wie viel Mühe, um nicht zu sagen Tricks, sich Airbus beim 11er A380 gegeben hat, um auch bloß 18 Zoll zwischen den Armlehnen anzubieten.

 

Gruß

Thomas

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